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Entscheid

7B/112/2006

7B.112/2006 13.11.2006

13. November 2006Deutsch7 min

Source bger.ch

Dispositiv

4.

4.1 In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, das Kantonsgericht habe in seinem am 31. Januar 2001 (als obere kantonale Aufsichtsbehörde) gefällten Entscheid unter Hinweis auf Art. 275 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 SchKG noch die Ansicht vertreten, dass Erträgnisse arrestierter Vermögenswerte für den Unterhalt des Schuldners verwendet werden könnten. Indem die gleiche Instanz bzw. deren Präsident ihr Freigabebegehren rückwirkend als gegenstandslos erklärt habe, sei gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) sowie gegen die genannten betreibungsrechtlichen Bestimmungen verstossen worden.

4.2

4.2.1 Soweit die Verletzung von Verfassungsrecht bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend gemacht wird, wäre staatsrechtliche Beschwerde zu erheben gewesen. Hier ist auf diese Rügen nicht einzutreten (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 128 III 244 E. 5a S. 245; 124 III 205 E. 3a S. 206).

4.2.2 Die Beschwerdeführerin übergeht im Übrigen die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Argumentation des Kantonsgerichtspräsidenten: Schon im Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde vom 8. Mai 2000, der mit dem angesprochenen kantonsgerichtlichen Beschluss vom 31. Januar 2001 geschützt worden war, war der Beschwerdeführerin aus arrestierten Guthaben ein monatlicher Betrag (von Fr. 1'435.40) ausdrücklich unter dem Vorbehalt zugesprochen worden, dass die strafrechtliche Beschlagnahme dem nicht entgegenstehe. Unter Hinweis darauf, dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 30. Mai 2006 zum Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin die Freigabe von monatlichen Beträgen an diese aus den beschlagnahmten Vermögenswerten ersatzlos aufgehoben habe, hält der Kantonsgerichtspräsident dafür, dass solche Beträge auch nicht gestützt auf Betreibungsrecht freigegeben werden könnten.

Inwiefern diese Auffassung bundesrechtswidrig sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG). Ihre Bemerkung, sie werde das kantonsgerichtliche Strafurteil vom 30. Mai 2006 insbesondere hinsichtlich der Aufhebung des Freigabebetrags mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten, ist unbehelflich: Sollte als Folge einer allfälligen Gutheissung der angekündigten staatsrechtlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin dereinst aus den (strafrechtlich) beschlagnahmten Vermögenswerten ein Betrag zur freien Verfügung zuzusprechen sein, würde dies an der vom Kantonsgerichtspräsidenten gestützt auf Art. 44 SchKG vertretenen Auffassung nichts ändern.

4.3 In Anbetracht der dargelegten Umstände fragt es sich, inwiefern mit der Festsetzung eines der Beschwerdeführerin zur Bestreitung ihres Unterhalts aus den arrestierten Vermögenswerten zugestandenen Betrags überhaupt ein aktueller praktischer Verfahrenszweck erreicht wird (dazu BGE 99 III 58 E. 2 S. 60), stand doch einer effektiven Auszahlung aus Arrest- bzw. Betreibungsrecht von Anfang an die strafrechtliche Beschlagnahme entgegen (Art. 44 SchKG; BGE 115 III 1 E. 3a S. 3 mit Hinweisen). Zu bedenken ist insbesondere, dass die Höhe des Betrags nach den zur Zeit ihrer Festsetzung gegebenen Verhältnissen bemessen wird, der Zeitpunkt einer (allfälligen) tatsächlichen Auszahlung sich jedoch in keiner Weise bestimmen lässt. Dem Schuldner ist in einem Fall der vorliegenden Art zuzumuten, dass er nach einem Wegfall der strafrechtlichen Beschlagnahme sich an das Betreibungsamt wendet, um im Sinne von Art. 103 Abs. 2 SchKG die Festsetzung eines Freibetrags zu verlangen.

5.

Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Aus der Sicht der grundsätzlichen Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG) ist das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, gegenstandslos. In Anbetracht des oben Dargelegten erschien die Beschwerde von vornherein als aussichtslos (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), so dass das Armenrechtsgesuch insoweit abzuweisen ist, als damit die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangt wird.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Soweit das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht gegenstandslos ist, wird es abgewiesen.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern (Erbengemeinschaft Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Weiss), dem Betreibungsamt B.________ und dem Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: