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Entscheid

7B/116/2005

7B.116/2005 12.09.2005

12. September 2005Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

3.

Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist der in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VVAG getroffene Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsart der gepfändeten Liquidationsanteile. Der Beschwerdeführer als Mitanteilhaber ist zur Beschwerde gegen die vorliegende, die Verwertungsart bestimmende Anordnung legitimiert (BGE 87 III 97 E. 3 S. 100).

4.

Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).

4.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Er verkennt, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig der in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VVAG getroffene Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsart der gepfändeten Liquidationsanteile ist. Daher können die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Pfändung der Liquidationsanteile nicht mehr gehört werden. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang vergeblich auf die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen, insbesondere der Pfändung hin. Von einer fehlenden Individualisierung des gepfändeten Liquidationsanteils der Erbengemeinschaft (nämlich "E.________") kann keine Rede sein. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen Eintragungen im Handelsregister wendet (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. n, Art. 112b-112d HRegV), kann er nicht gehört werden, da Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde einzig Verfügungen der Betreibungsbehörden sein können (Art. 17 Abs. 1 SchKG).

4.2 Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er übergeht, dass Art. 10 Abs. 2 VVAG der gemäss Art. 132 SchKG zur Bestimmung des Verwertungsverfahrens berufenen Aufsichtsbehörde nur zwei Verwertungsarten zur Verfügung stellt: sie kann verfügen, dass das gepfändete Anteilsrecht als solches zu versteigern sei, oder dass die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (BGE 74 III 82 S. 83; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 52 zu Art. 132). Die Aufsichtsbehörde ist vorliegend zum Schluss gekommen, dass nicht die Versteigerung der Anteilswerte als solche, sondern die Auflösung der Erbengemeinschaft und der Gemeinderschaft des Beschwerdeführers und die Verwertung des Gemeinschaftsvermögens sachgerecht sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang Bundesrecht, insbesondere durch die Anordnung das ihr eingeräumte Ermessen gesetzwidrig ausgeübt habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG; BGE 96 III 10 E. 2 S. 16; 30 I 178 S. 179).

4.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass die Aufsichtsbehörde festgehalten hat, das Betreibungsamt habe zur Vornahme der Erbteilung - d.h. zur Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft - die hierfür massgebenden Vorschriften zu beachten (vgl. Art. 10 Abs. 2 zweiter Satzteil VVAG) und an die nach Art. 609 ZGB zuständige Behörde zu gelangen (Art. 12 zweiter Satz VVAG; Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, Diss. Zürich 1978, S. 190).

4.4 Was die Auflösung und Liquidation der Gemeinderschaft anbelangt, so hat die Aufsichtsbehörde keine Erwägungen zu den notwendigen Rechtsvorkehren des Betreibungsamtes getroffen (vgl. dazu Bisang, a.a.O., S. 186 f. sowie S. 193 ff. zum weiteren Vorgehen zur Durchführung der Verwertung). In der Tat sind hierfür die für die Gemeinderschaft massgebenden Vorschriften zu beachten, d.h. die für die einfache Gesellschaft geltenden Grundsätze heranzuziehen (Lehmann/Hänseler, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., N. 1 ff. zu Art. 346, mit Hinweisen; Bisang, a.a.O., S. 193). Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung mit den massgebenden Vorschriften unvereinbar wäre.

4.5 Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (U.________; V.________; W.________, vertreten durch Fürsprecher F.________), dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle D.________, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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