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Entscheid

7B/116/2006

7B.116/2006 07.11.2006

7. November 2006Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

1.1 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie teilweise gutgeheissen.

1.2 Der Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 30. Juni 2006 wird insoweit aufgehoben, als er den Notbedarf für die Zeit vom Vollzug der Pfändung Nr. 4 des Betreibungsamtes A.________ an bis und mit März 2006 betrifft; der Notbedarf der Beschwerdeführerin für diese Zeit wird auf Fr. 3'116.-- pro Monat festgesetzt und die Pfändungsurkunde entsprechend abgeändert.

2.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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