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Entscheid

7B/124/2005

7B.124/2005 12.09.2005

12. September 2005Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Aufsichtsbehörde angeordnet hat, es seien dem Betreibungsamt mit dem angefochtenen Entscheid auch die Pfändungsakten zurückzusenden (Dispositiv-Ziffer 2). Es trifft zu, dass die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, sämtliche Akten (Art. 76 OG) dem Bundesgericht einzusenden (Art. 80 Abs. 1 OG). Das Bundesgericht entscheidet indessen frei, welche weiteren amtlichen Akten im Falle eines unvollständigen Dossiers einzuziehen sind (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Art. 76, S. 696). Im vorliegenden, die Verwertung betreffenden Beschwerdeverfahren (vgl. E. 4 unten) besteht kein Anlass, die nicht übermittelten Akten betreffend Pfändung einzuziehen.

3.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei unwirksam, weil diese nur ihr und den Mitanteilhabern, nicht aber den Betreibungsgläubigern eröffnet worden sei. Damit kann sie nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin handelt im eigenen Namen, nimmt insoweit aber nicht eigene, sondern fremde Interessen wahr. Insoweit kann auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten werden (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 114 III 78 E. 1 S. 80).

4.

Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen an der Sache vorbei. Sie verkennt, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig der in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VVAG getroffene Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsart der gepfändeten Liquidationsanteile ist. Daher können die Ausführungen der Beschwerdeführerin insbesondere zur Anordnung der Einigungsverhandlung nach Eingang des Verwertungsbegehrens und zur Pfändung der Liquidationsanteile nicht gehört werden. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Der Einwand, die Aufsichtsbehörde greife mit dem Entscheid über die Verwertungsart in die Verwertung von Gegenständen ein, welche aufgrund strafrechtlicher Gesetze mit Beschlag belegt sind, ist schliesslich haltlos: Die Beschwerdeführerin hält selber fest, dass der Verwertung eine vom Kanton Bern, Obergericht, eingeleitete Betreibung (Nr. xxxx) zugrunde liege, welche unter anderem bereits Gegenstand des mit Urteil 7B.23/2005 vom 25. Februar 2005 erledigten Beschwerdeverfahrens war. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführerin ist allerdings in Erinnerung zu rufen, dass gemäss dem zweiten Satz dieser Bestimmung der Partei bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung sowohl eine Busse als auch Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern (U.________; V.________; W.________, vertreten durch Fürsprecher F.________), dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle D.________, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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