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Entscheid

7B_1247/2025

5. Februar 2026Deutsch3 min

Source bger.ch

Urteil vom 5. Februar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juli 2025 (UE250178-O/U/REA).

Erwägungen

1.

Mit insgesamt fünf Verfügungen, je vom 20. März 2025, nahm die Staatsanwaltschaft IIl des Kantons Zürich Strafuntersuchungen gegen fünf Beschuldigte betreffend üble Nachrede etc. nicht an die Hand. Dagegen gelangte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Verfügung vom 11. Juli 2025 auf die Beschwerde nicht eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 15. November 2025 an das Bundesgericht.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3.

Die Vorinstanz erwägt, da die vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben und Unterlagen weitschweifig und unübersichtlich gewesen seien und die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllt hätten, sei ihm mit Verfügung vom 22. Mai 2025 in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO eine nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt worden, um seine Beschwerdeschrift zu verbessern, unter der Androhung, dass im Säumnisfall nicht auf die Beschwerde eingetreten würde. Innert Frist (und auch danach) habe der Beschwerdeführer keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht. Damit sei auch sein pauschales Ausstandsgesuch unbegründet geblieben und enthalte die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung.

Was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge zur Sache zu wiederholen, ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz auf seine kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler