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Entscheid

7B_1250/2025

15. Dezember 2025Deutsch2 min

Source bger.ch

Verfügung vom 15. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident,

Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Rückforderung Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Rückzug der Beschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, vom 20. Oktober 2025 (490 25 167).

Erwägungen

1.

Mit Schreiben vom 18. November 2025 übermittelte das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft dem Bundesgericht eine undatierte Beschwerdeschrift von A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2025 betreffend Rückforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Beschwerdeverfahren 7B_1250/2025.

2.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 erklärt A.________ den vollumfänglichen Rückzug seiner Beschwerde. Bei dieser Sachlage ist das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Umständehalber werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs.1 BGG).

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren 7B_1250/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn