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Entscheid

7B/133/2005

7B.133/2005 21.09.2005

21. September 2005Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: