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Entscheid

7B/135/2005

7B.135/2005 23.12.2005

23. Dezember 2005Deutsch7 min

Source bger.ch

Dispositiv

Hinsichtlich der Beschwerde von Y.________ hat die Aufsichtsbehörde ausgeführt, der Arrestgläubiger behaupte und aus dem Arrestbefehl gehe hervor, der Beschwerdeführer verdiene nicht Fr. 2'430.25 sondern wesentlich mehr (Fr. 4'400.-- netto zuzüglich Kinderzulagen). Andererseits stimmten die Angaben des Arrestschuldners/Lohngläubigers und seiner Arbeitgeberin über die Höhe des Lohnes (im Sinne des tieferen Betrages von Fr. 2'430.25) überein. In einer solchen Situation sei vom Überschuss über den unpfändbaren Lohn (Notbedarf) nur jener Teil des Lohnes fest zu pfänden oder zu arrestieren, der unbestritten sei. Vorliegend sei dieser Betrag Null, denn der unbestrittene Lohn (Fr. 2'430.25) sei kleiner als der Notbedarf (Fr. 2'432.60). Der Rest, das heisse die Differenz zwischen dem Notbedarf und dem vom Arrestgläubiger behaupteten Lohn (Fr. 1'967.40 [Fr. 4'000.-- - Fr. 2'432.60]) sei lediglich als bestrittene Forderung zu arrestieren. Dem Drittschuldner könne nicht - auch nicht vorläufig - befohlen werden, auch jenen Teil des angeblich höheren Lohnes monatlich direkt dem Betreibungsamt abzuliefern, hinsichtlich dessen er seine Schuldnerschaft bestreite. Anders als im Falle der Pfändung einer unbestrittenen Lohnforderung, wo es nicht zu einer Verwertung komme, weil das liquide Substrat direkt vom Arbeitgeber an das Betreibungsamt fliesse, komme es im Falle der Pfändung einer bestrittenen Lohnforderung zu einer Verwertung. Falls das Verfahren bis in dieses Stadium gelange, sei der bestrittene Teil durch Versteigerung der Lohnforderung als solcher beziehungsweise durch ihre Überweisung gemäss Art. 131 SchKG zu verwerten. In diesem Sinne sei die Beschwerde von Y.________ teilweise gutzuheissen, die Arresturkunde Nr. 2 in ihrer Position aufzuheben und zur Verbesserung zurückzuweisen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Hauptsache geltend, gemäss BGE 111 III 13 E. 5 ff. könne bei der Lohnpfändung in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden, wenn es sich um in Betreibung gesetzte Unterhaltsbeiträge handle, auf die der Gläubiger zur Deckung seines Notbedarfs angewiesen sei. Gestützt auf die vom Bundesgericht angewendete Formel ergebe sich bei einem Einkommen des Schuldners von monatlich Fr. 2'430.25, seinem Notbedarf von monatlich Fr. 2'432.60 und bei einem Notbedarf des Beschwerdeführers und Unterhaltsberechtigten von monatlich Fr. 500.-- eine pfändbare Lohnquote von monatlich Fr. 414.35.

Dieser Frage muss jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter nachgegangen werden. Denn gemäss Arrestbefehl vom 22. März 2005 basiert die Arrestforderung auf dem Verlustschein vom 21. Oktober 2003, welcher für verfallene Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom April 2002 bis 31. März 2003 ausgestellt worden war. Daraus folgt, dass der gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG abgestützte Arrestbefehl für Unterhaltsforderungen erlassen wurde, die fast zwei Jahre vorher in Betreibung gesetzt worden waren. Unter diesen Umständen ist aber ein Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners nicht mehr zulässig, weil dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur für Unterhaltsforderungen aus dem letzten Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls (BGE 111 III 13 E. 5 S. 15 mit Hinweisen) - bzw. hier vor Zustellung des Arrestbefehls (BGE 116 III 10 E. 2) - zulässig ist.

2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, zum anerkannten Lohn des Beschwerdegegners sei ein Naturaleinkommen in Höhe von monatlich Fr. 200.-- zu addieren. Der gleiche Betrag sei aufzurechnen, weil der Schuldner stets die Möglichkeit habe, ein Auto seiner Arbeitgeberin zu benützen. Diese Vorbringen können nicht entgegen genommen werden, denn neue Tatsachen sind vor Bundesgericht nicht zulässig (Art. 79 Abs. 1 OG).

Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der Schuldner könnte bei einem Arbeitseinsatz von 100 statt 80% monatlich Fr. 607.55 mehr verdienen. Zu diesem Einwand hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, hypothetische Aufrechnungen seien unstatthaft. Falls der Beschwerdeführer damit sinngemäss die von der Vorinstanz angenommene "bestrittene" Einkommenspfändung infrage stellen sollte, so könnte darauf mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1).

2.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Gesuch der Beschwerdegegner um Befreiung von Gerichtskosten ist daher gegenstandslos.

Die Voraussetzungen zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind jedoch sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Beschwerdegegner erfüllt (Art. 152 OG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers wie auch dasjenige der Beschwerdegegner um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird gutgeheissen.

2.2 Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt und Rechtsanwalt Marco Pool wird aus der Bundesgerichtskasse je ein Honorar von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: