7B_1355/2025
28. Januar 2026Deutsch5 min
Source bger.ch
Urteil vom 28. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafantritt; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, vom 17. November 2025 (VB.2025.00696).
Erwägungen
1.
A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) verstiess wegen Fahrten ohne gültigen Fahrausweis wiederholt gegen das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (SR 745.1), weshalb sie vom Statthalteramt des Bezirks Horgen zwischen dem 19. April 2023 und dem 5. Juni 2024 zu insgesamt sechs Übertretungsbussen im Gesamtbetrag von Fr. 3'075.-- verurteilt wurde. Für den Fall der Nichtbezahlung wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 32 Tagen angedroht. Nachdem die Bussen nicht bezahlt worden waren, luden die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich, Justizvollzug und Wiedereingliederung, die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2024 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe per 8. September 2025 in die Strafanstalt Gmünden vor. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die kantonale Direktion der Justiz und des Innern am 9. September 2025 ab, wobei der Strafantritt neu auf den 3. November 2025 festgesetzt wurde. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches mit Verfügung vom 17. November 2025 auf die Beschwerde nicht eintrat (Dispositiv-Ziffer 1), wobei es anordnete, dass die Beschwerdeführerin neu auf den 2. Februar 2026 in den Strafvollzug vorgeladen werde (Dispositiv-Ziffer 2).
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1
Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund des von ihr selbst initiierten Rekursverfahrens in einem Prozessrechts- bzw. Verfahrensverhältnis befunden, in welchem sie mit fristauslösenden behördlichen Sendungen zu rechnen und deren Empfang auch zeitnah zu ermöglichen gehabt habe. Gleichwohl habe sie gemäss postalischer Sendungsverfolgung ab dem 11. September 2025 gegenüber der Post mehrfach die Aufbewahrungsfrist verlängert und am 17. September 2025 eine Zweitzustellung des Rekursentscheids initiiert. Eine Abholungseinladung sei gemäss postalischer Sendungsverfolgung spätestens am 15. September 2025 hinterlegt worden. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass der Fristenlauf erst am siebten Tag nach der Hinterlegung der Abholungseinladung zu laufen begonnen habe (und nicht bereits am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch am 11. September 2025 oder am Folgetag nach der Ankunft der zurückbehaltenen Sendung bei der Postfiliale am Wohnort der Beschwerdeführerin), hätte die 30-tägige Beschwerdefrist spätestens am 22. September 2025 begonnen und wäre die Frist am 22. Oktober 2025 abgelaufen. Die kantonale Beschwerde datiere zwar auf den 22. Oktober 2025, sei aber gemäss postalischer Sendungsverfolgung und Datierung der Briefmarke erst am Folgetag der Schweizerischen Post übergeben worden, womit die Beschwerdefrist um (mindestens) einen Tag verpasst worden sei. Von einer verspäteten Beschwerdeeinreichung scheine im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst auszugehen, nachdem sie bereits in der Einleitung ihrer Beschwerde ihre späte Einreichung mit der (angeblich) von der Post versäumten und von ihr selbst veranlassten Zweitzustellung zu rechtfertigen versuche.
3.2
Was an der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin erwähnt selbst, dass der erste Zustellversuch am 11. September 2025 erfolgt sei. Inwiefern die siebentägige Abholfrist nicht bereits nach diesem Datum bzw. die Frist der kantonalen Beschwerde nicht spätestens am siebten Tag nach der Hinterlegung der Abholungseinladung zu laufen begonnen haben soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Auch sonst zeigt sie nicht nachvollziehbar auf, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Damit kommt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit bleibt die Anordnung der Vorinstanz gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin auf den Montag, 2. Februar 2026, 9.00 Uhr in den Strafvollzug bei der Strafanstalt Gmünden, 9052 Niederteufen, vorgeladen wird, bestehen.
Die Beschwerdeführerin ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werde der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Justizvollzug und Wiedereingliederung, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt und der Beschwerdeführerin mittels persönlicher Übergabe durch die Kantonspolizei Basel-Stadt, Sozialdienst, ausgehändigt.
Lausanne, 28. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler