7B_1426/2025
19. Januar 2026Deutsch3 min
Source bger.ch
Urteil vom 19. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen,
Rüeggisingerstrasse 29, 6020 Emmenbrücke.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft; amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. Dezember 2025 (2N 25 218 / 2U 25 80).
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt gegen A.________eine Strafuntersuchung unter anderem wegen mehrfacher Drohung. Im Rahmen dieser Untersuchung versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern mit Verfügung vom 30. August 2025 in Untersuchungshaft. Diese wurde mit Verfügung vom 26. November 2025 bis zum 27. Februar 2026 verlängert. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern, welches mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 nicht auf die Beschwerde eintrat bzw. diese abwies. Mit drei Eingaben vom 25. Dezember 2025, die beim Bundesgericht am 31. Dezember 2025 beziehungsweise nach Überweisung durch das Kantonsgericht am 6. Januar 2026 eingegangen sind, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft und amtliche Verteidigung.
2.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Er beschränkt sich darauf, pauschal geltend zu machen, es habe noch keine Einvernahme stattgefunden und er sei ohne Beweise festgenommen worden. Er wolle Gerechtigkeit und seine Freiheit. Darüber hinaus macht er teilweise schwer nachvollziehbare Ausführungen zu den ihm vorgeworfenen Straftaten sowie zu einem angeblich internationalen Kartell in Luzern, welches von der Luzerner Polizei geschützt werden soll. Die Beschwerdeschrift ist insgesamt wenig strukturiert und in weiten Teilen ohne klaren Bezug zum angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer äussert sich vorwiegend zu materiellen Aspekten des hängigen Strafverfahrens, macht Ausführungen zum Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und beantragt einen Wechsel seiner Verteidigung, ohne darzulegen, inwiefern diese Gesichtspunkte für die Beurteilung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids erheblich sein sollen. Mit seinen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert auf, inwiefern die Vorinstanz, die nicht auf die Beschwerde eingetreten ist bzw. sie abgewiesen hat, diese rechtswidrig behandelt hätte und inwiefern ihre Begründung bzw. der Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Seine Einwände bleiben damit appellatorischer Natur, was vor Bundesgericht unzulässig ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern und Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik, Meggen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier