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Entscheid

7B/143/2005

7B.143/2005 11.10.2005

11. Oktober 2005Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

7B.143/2005 11.10.2005 | Lexipedia