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Entscheid

7B/150/2006

7B.150/2006 30.10.2006

30. Oktober 2006Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: