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Entscheid

7B/163/2006

7B.163/2006 30.11.2006

30. November 2006Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Soweit auf das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, einzutreten ist, wird es abgewiesen.

3.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber), dem Betreibungsamt Kilchberg-Rüschlikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: