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Entscheid

7B/190/2006

7B.190/2006 20.11.2006

20. November 2006Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Soweit auf das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, einzutreten ist, wird es abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Horgen als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und dem Obergericht, II. Zivilkammer, des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: