Lexipedia

Entscheid

7B/198/2006

7B.198/2006 30.11.2006

30. November 2006Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8023 Zürich), dem Betreibungsamt Zürich 6 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

7B.198/2006 30.11.2006 | Lexipedia