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Entscheid

7B_20/2024

26. Februar 2024Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Am 13. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das vom Beschwerdeführer gegen unbekannte Täterschaft bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schlichtungsbehörde Berner Oberland initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 27. Dezember 2023 ab. Der Beschwerdeführer erhob am 9. Januar 2024 (Posteingang) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts.

2.

In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

3.

Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schlichtungsbehörde Berner Oberland bzw. gegen eine dort beschäftigte unbekannte Täterschaft - der Beschwerdeführer geht selbst von im Amt begangenen Delikten aus (Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung) - kämen einzig öffentlich-rechtliche Ansprüche in Frage (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]), weshalb es an der Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG fehlt (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Dazu, bzw. weshalb ihm eine Zivilforderung zustehen soll, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Unbesehen davon lässt sich der Eingabe nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.

Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerden eingetreten werden kann.

4.

Auf die Beschwerde ist mangels (Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

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