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Entscheid

7B/207/2006

7B.207/2006 09.02.2007

9. Februar 2007Deutsch8 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Auf die beiden Beschwerden vom 13. Juli 2006 und vom 4. Dezember 2006 wird nicht eingetreten.

3.

Soweit das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht gegenstandslos ist, wird es abgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich), dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: