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Entscheid

7B/215/2005

7B.215/2005 10.01.2006

10. Januar 2006Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt der Stadt Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: