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Entscheid

7B/231/2005

7B.231/2005 01.02.2006

1. Februar 2006Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

1.1 Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen.

1.2 Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 8. November 2005, womit Z.________ für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren die Kosten von Fr. 300.-- auferlegt wurden, wird aufgehoben.

2. Dieses Urteil wird Z.________, dem Beistand Rechtsanwalt Dr. Y.________, dem Konkursamt Höfe, Roosstrasse 3/Rathaus, 8832 Wollerau, und dem Kantonsgerichtspräsidenten Schwyz, als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: