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Entscheid

7B/240/2004

7B.240/2004 14.01.2005

14. Januar 2005Deutsch7 min

Source bger.ch

Dispositiv

Dass die strittige Verfügung der Versicherung Y.________ dem Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt als dem von ihm genannten 11. Oktober 2004 ausgehändigt worden sei, stellt die Vorinstanz nicht fest. Damit ist davon auszugehen, dass die 30-Tage-Frist zur Erhebung einer Einsprache erst an diesem Tag ausgelöst wurde und die Beseitigung des Rechtsvorschlags am 18. Oktober 2004, dem Zeitpunkt der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens, demnach noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein konnte (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.3 S. 400).

5.2 Waren nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Betreibung nicht erfüllt, verletzt die Zulassung des betreffenden Begehrens und die vom Betreibungsamt am 3. November 2004 erlassene Verfügung (Ansetzung der Frist zur Erhebung allfälliger Einreden gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG) Bundesrecht. Diese ist daher aufzuheben.

6.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und nach Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG ist die Zusprechung einer Parteientschädigung ausgeschlossen.

1.

1.1 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie teilweise gutgeheissen.

1.2 Das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 24. November 2004 und die Verfügung des Betreibungsamtes des Kantons Basel-Stadt vom 3. November 2004 (Fristansetzung für allfällige Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG) werden aufgehoben.

2.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Versicherung Y.________, dem Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: