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Entscheid

7B/243/2005

7B.243/2005 07.02.2006

7. Februar 2006Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz (2. Rekurskammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: