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Entscheid

7B/31/2005

7B.31/2005 15.06.2005

15. Juni 2005Deutsch7 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass die (direkte) postalische Zustellung der am 18. November 2004 in der Betreibung Nr. xxxx gegen die Kollektivgesellschaft Z1.________ in B.________ erlassene Konkursandrohung durch das Betreibungsamt B.________ an J.________ in S.________ (Deutschland) nichtig ist.

2.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Y.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remi Kaufmann, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: