7B_456/2025
3. Oktober 2025Deutsch3 min
Source bger.ch
Urteil vom 3. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Juni 2025 (BK 24 567).
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 5. Juni 2025 schrieb das Obergericht des Kantons Bern das vom Beschwerdeführer eingeleitete Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. November 2024 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diesen Beschluss mit Beschwerde in Strafsachen vom 1. Juli 2025 an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer wäre nach ständiger Rechtsprechung insbesondere gehalten gewesen darzulegen, dass jede Begründung im angefochtenen Beschluss, die je für sich den Ausgang der Sache besiegelt, Recht verletzt (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen). In der Eingabe findet sich jedoch keine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Eventualbegründung, wonach auch dann nicht auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Beschwerde nicht zurückgezogen worden wäre (angefochtener Beschluss E. 4.1 Abs. 2). Ferner enthält die Eingabe keine Ausführungen zu einem allfälligen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimieren könnte (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.
3.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist (die Verfügung vom 19. August 2025, mit welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, geeignete Dokumente einzureichen, blieb unbeantwortet).
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément