7B_465/2024
21. Juli 2025Deutsch10 min
Source bger.ch
Urteil vom 21. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 5. März 2024 (BK 23 312).
Sachverhalt
Ende 2016 verkaufte B.B.________ an C.________ sel. eine Liegenschaft in U.________, welche mit anschliessender Schenkung an A.________ überging. Letztere wirft B.B.________ vor, aus der Liegenschaft Inventargegenstände entwendet zu haben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland eröffnete am 9. Oktober 2019 ein Strafverfahren gegen B.B.________ wegen Betrugs, eventuell Veruntreuung, eventuell Diebstahls zum Nachteil von C.________ sel., allenfalls von A.________.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und verlangte, dass die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren gegen B.B.________ fortzusetzen sei. Mit Beschluss vom 5. März 2024 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 5. März 2024 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat sich nicht vernehmen lassen. B.B.________ hat eine Stellungnahme eingereicht und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. A.________ hat repliziert.
Erwägungen
1.
1.1
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einem strafprozessualen Beschwerdeverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Da die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 eingestellt wurde, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.
1.2
Die Vorinstanz spricht der Beschwerdeführerin sowohl im Hauptvorwurf (Betrug) als auch im Eventualvorwurf (Diebstahl und Veruntreuung) die Parteistellung als Privatklägerin ab. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, soweit sie auf ihre kantonale Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls nicht eingetreten sei. Zu dieser Rüge ist sie im bundesgerichtlichen Verfahren unabhängig von ihrer Beschwerdelegitimation in der Sache berechtigt (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Gleichzeitig ist der vorliegende Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Vorinstanz erwägt, auch wenn die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringe, dass "hinsichtlich der Eventualeröffnungen des Diebstahls" und der Veruntreuung eine implizite Teileinstellung erfolgt sei, lege sie nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern sie zur Anfechtung derselben legitimiert wäre. Zunächst scheine sie sich selbst darüber uneins zu sein, ob das fragliche Mobiliar Gegenstand des verurkundeten Kaufvertrags vom 20. Dezember 2016 geworden sei oder ob es allenfalls Gegenstand eines formfreien Fahrniskaufvertrags sein könnte. Selbst wenn das Mobiliar Gegenstand des Liegenschaftskaufvertrags oder eines Fahrniskaufvertrags gewesen wäre, hätte die Beschwerdeführerin erst mit Abschluss des Schenkungsvertrags vom 1. Mai 2017 Eigentum daran erworben. Aus dem Umstand, dass Nutzen und Gefahr gemäss Schenkungsvertrag vom 1. Mai 2017 bereits rückwirkend per 1. April 2017 auf sie übergegangen sein sollten, könne die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Eigentümerstellung nichts ableiten. So sei daran zu erinnern, dass die Regelung des Übergangs von Nutzen und Gefahr nur die obligatorischen Rechte der Vertragsparteien betreffe; das Eigentum als dingliches Recht bleibe von einer entsprechenden Vereinbarung unberührt. Ausserdem sei unklar und werde auch nicht weiter dargelegt, ob respektive dass das Mobiliar überhaupt Gegenstand des Schenkungsvertrags geworden sei, zumal es (auch) darin nicht explizit aufgeführt sei. Für den Fall, dass das Mobiliar vor dem 1. Mai 2017 entwendet oder veruntreut worden wäre, käme somit - wenn überhaupt - wiederum nur die zwischenzeitlich verstorbene C.________ sel. als Geschädigte in Frage. Darüber hinaus tue die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, wann die Sachen entfernt worden sein sollen. Entgegen ihrer Auffassung genüge die blosse Vermutung, dass die fraglichen Gegenstände sowohl vor als auch nach dem 1. April 2017 aus dem Haus entfernt worden sein könnten, nicht. Daran ändere auch der Hinweis nichts, wonach bei der Liegenschaftsübergabe (Ende März 2017) verschiedene Schlüssel gefehlt hätten und die Beschwerdeführerin die Schlösser zufolge Ferienabwesenheit erst ab Mitte Mai 2017 habe auswechseln lassen.
3.2
Die Legitimation im kantonalen Rechtsmittelverfahren ist in Art. 382 StPO geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Unter den Begriff der Partei nach Art. 104 Abs. 1 StPO fallen namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft, welche sich rechtzeitig konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.3
3.3.1
In der Sache ist unbestritten, dass mit Kaufvertrag vom 20. Dezember 2016 die Liegenschaft U.________-Grundbuchblatt Nr. xxx und Nr. yyy von der Kulturstiftung D.B.________ und E.B.________ an C.________ sel. verkauft wurde. Mit Schenkungsvertrag vom 1. Mai 2017 ging das Eigentum der Liegenschaft anschliessend auf die Beschwerdeführerin (Nichte von C.________ sel.) über, wobei der Übergang von Nutzen und Gefahr rückwirkend auf den 1. April 2017 festgelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin 2 bestreitet nicht, ab Beginn der Verkaufsverhandlungen im Herbst 2016 diverse Gegenstände aus dem Haus entfernt und an die ehemalige Hauswartin F.________ verschenkt zu haben. Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin 2 C.________ sel. respektive der Beschwerdeführerin, welche von Anfang an für ihre Tante verhandelte, das gesamte Hausinventar als Kaufgegenstand versprochen hatte.
3.3.2
Die Staatsanwaltschaft führte die Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 "wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, evtl. Diebstahls". Nachdem sich die Beschwerdegegnerin 2 gegen die Zulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin beschwert hatte, gestand die Vorinstanz mit Beschluss vom 10. März 2020 der Beschwerdeführerin, "zumindest was den Vorwurf des Diebstahls nach Übergang von Nutzen und Gefahr am 1. April 2017" an sie anbelangte, als behauptete Eigentümerin der gestohlenen Sachen die Stellung als geschädigte Person zu.
Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 (Sachverhalt gemäss Rubrum: "Betrug vom 3. Februar 2017 bis 30. März 2017 in V.________") mit der Begründung ein, dieser könne kein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden, weshalb der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei. Was der genaue Inhalt der Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und C.________ sel. über das Mobiliar war respektive welche Interpretation der Vereinbarung zutreffend ist, liess die Staatsanwaltschaft letztlich offen. Eine weitergehende Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Diebstahls und/oder der Veruntreuung nahm sie nicht vor. Immerhin lässt sich der Einstellungsverfügung entnehmen, es würden keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass sich die Beschwerdegegnerin 2, F.________ oder jemand anderes im Namen der Verkäuferschaft nach der Übergabe der Liegenschaft am 31. März 2017 noch im Haus aufgehalten hätten. Dahingehend äusserte sich auch die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme zur kantonalen Beschwerde der Beschwerdeführerin, wonach es "nach Abschluss der Untersuchung und dem heutigen Erkenntnisstand" als "unbestritten anzusehen" sei, dass sich nach dem 31. März 2017 weder die Beschwerdegegnerin 2 noch F.________ oder eine andere unbefugte Person Zutritt zur fraglichen Liegenschaft verschafft und Gegenstände daraus entwendet habe. Sämtliche Gegenstände, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin entwendet worden seien, hätten also vor diesem Zeitpunkt aus dem Haus entfernt beziehungsweise an F.________ verschenkt worden sein müssen.
3.4
Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet:
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest gewisse Inventargegenstände nach dem 1. April 2017 aus der Liegenschaft entwendet worden seien. Sie legte im vorinstanzlichen Verfahren dar, sie sei unmittelbar nach dem Übergabetermin Ende März für drei Wochen ins Ausland verreist, später sei sie von ihrer Tante auf die fehlenden Gegenstände aufmerksam gemacht worden. Zudem hätten bei der Liegenschaftsübergabe Schlüssel gefehlt und habe sie die Schlösser erst Mitte Mai 2017 auswechseln lassen können.
Soweit die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, die Beschwerdeführerin komme für Entwendungen oder Veruntreuungen vor dem 1. Mai 2017 als Geschädigte ohnehin nicht in Frage, enthält die Beschwerde keine (nachvollziehbare) Rüge, weshalb - da eine Rechtsverletzung insofern auch nicht auf der Hand liegt - auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen zu werden braucht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Was indes den Zeitraum ab dem 1. Mai 2017 betrifft, substanziierte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ihr schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Einstellung in Bezug auf den Eventualvorwurf des Diebstahls in genügender Weise. Insoweit hätte die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde eintreten müssen. Wie es sich in der Sache verhält beziehungsweise ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich ausreichend begründet und zu Recht eingestellt hat, bleibt durch die Vorinstanz zu beurteilen.
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung betreffend den Eventualvorwurf des Diebstahls ab dem 1. Mai 2017 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 je zu einem Drittel kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), während der ebenfalls teilweise unterliegende Kanton Bern keine Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hinsichtlich der Parteikosten werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). Der Kanton Bern hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die gegenseitig geschuldeten Parteientschädigungen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 sind miteinander zu verrechnen, so dass keine weiteren Parteientschädigungen zuzusprechen sind.
Dispositiv
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung betreffend den Eventualvorwurf des Diebstahls ab dem 1. Mai 2017 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'000.-- auferlegt.
3. Der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'000.-- auferlegt.
4. Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler