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Entscheid

7B/48/2006

7B.48/2006 22.05.2006

22. Mai 2006Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die Verfahren 7B.48/2006 und 7B.49/2006 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte, ohne solidarische Haftbarkeit, auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Kreis Michelsamt und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: