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Entscheid

7B/53/2005

7B.53/2005 12.05.2005

12. Mai 2005Deutsch9 min

Source bger.ch

Dispositiv

4.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 92 Abs. 2 SchKG. Nach dieser Bestimmung dürfen Gegenstände nicht gepfändet werden, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Personenwagen Z.________, das um die 120'000 gefahrene Kilometer aufweise, sei kaum mehr zu verkaufen. Sein Wert liege unter 1000 Franken. Den Akten kann indessen entnommen werden (Form. 23; Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 107 SchKG), dass das Betreibungsamt von einem Schätzungswert von Fr. 5000.-- ausgeht, wobei die Betreibungssumme knapp Fr. 3000.-- beträgt. Für das Bundesgericht ist dieser Wert verbindlich (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG), und der vom Beschwerdeführer bloss behauptete Schätzungspreis kann nicht gehört werden. Die Rüge geht somit fehl.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Das Gesuch muss abgewiesen werden, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte (Art. 152 Abs. 1 OG), weshalb nicht geprüft zu werden braucht, ob für die Beantwortung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen der Beizug eines Rechtsanwaltes überhaupt notwendig war (dazu BGE 118 III 33 E. 2b S. 36; 122 I 10 E. 2c).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: