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Entscheid

7B_567/2025

10. September 2025Deutsch2 min

Source bger.ch

Urteil vom 10. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

handelnd durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. Mai 2025 (2N 25 40).

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 22. Juni 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Mai 2025.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2025 eine Frist bis zum 10. Juli 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juli 2025 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 25. August 2025 angesetzt, da ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Die Beschwerdeführerin ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler