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Entscheid

7B/60/2006

7B.60/2006 16.06.2006

16. Juni 2006Deutsch7 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

1.1 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie gutgeheissen, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als kantonaler Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 24. März 2006 wird aufgehoben.

1.2 Die vom Betreibungsamt C.________ am 16. November 2005 für die Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes B.________ vollzogene Pfändung wird aufgehoben, und das Betreibungsamt C.________ wird angewiesen, ein Exemplar der von ihm bezüglich der genannten Betreibungen am 28. Oktober 2005 ausgefertigten Pfändungsankündigung dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Vertreter, Rechtsanwalt Y.________, zuzustellen.

2.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen Kasse K.________ und Schweizerische Eidgenossenschaft, dem Betreibungsamt C.________, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern als kantonaler Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: