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Entscheid

7B/66/2006

7B.66/2006 22.05.2006

22. Mai 2006Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Y.________), dem Betreibungsamt Quarten und dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: