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Entscheid

7B/68/2005

7B.68/2005 20.07.2005

20. Juli 2005Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

1.1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

1.2 Es wird von Amtes wegen festgestellt, dass die vom Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle S.________, am 25. November 2004 zu Gunsten der zur Gruppe Nr. xxxx zusammengefassten Betreibungen vollzogene Einkommenspfändung insofern nichtig ist, als die festgesetzte pfändbare Quote von Fr. 393.-- den Betrag von Fr. 367.-- übersteigt.

2.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle S.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: