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Entscheid

7B/69/2006

7B.69/2006 19.05.2006

19. Mai 2006Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: