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Entscheid

7B/70/2005

7B.70/2005 27.06.2005

27. Juni 2005Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt K.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: