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Entscheid

7B/71/2005

7B.71/2005 23.05.2005

23. Mai 2005Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

Die obere Aufsichtsbehörde hat dazu im Weiteren - und zutreffend - ausgeführt, das gegebenenfalls leichtere Finden einer neuen Anstellung mittels Auto vermöge jedenfalls noch nicht einem Fahrzeug von vornherein - wie es die Rekurrentin darzulegen versuche - Kompetenzqualität zu verleihen. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin hat sie zudem erwähnt, wenn diese tatsächlich eine Anstellung finde, welche zwingend nach einem eigenen Fahrzeug verlange, werde sie diese Tatsache dem Betreibungsamt mitzuteilen haben; dannzumal werde die Situation neu zu prüfen sein.

3.2.3 Nach dem Ausgeführten muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt Zürich 11, Schwamendingerstrasse 41, Postfach, 8050 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: