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Entscheid

7B/78/2006

7B.78/2006 14.09.2006

14. September 2006Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Soweit auf das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, einzutreten ist, wird es abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: