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Entscheid

7B/92/2005

7B.92/2005 15.07.2005

15. Juli 2005Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

1. Fall 1 geht zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt.

2. Fall 2 und Fall 3 werden als (ein) Beschwerdeverfahren des Appellationsgerichts aufgenommen.

3. Fall 4 geht an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt zur Prüfung einer allfälligen Weiterleitung an das Bundesgericht."

1.2 Mit Eingabe vom 8. Juni 2005 hat der von X.________ bevollmächtigte Vertreter die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt sei anzuweisen, die ihr vom Appellationsgericht Basel-Stadt übermittelten Fälle 1 und 4 unverzüglich zu behandeln. Sodann wird der Ausstand der Personen verlangt, die in diversen Verfahren Y.________ gegen X.________ mitgewirkt hätten.

2.

2.1 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf das - im Übrigen mit keinem Wort begründete - Ausstandsbegehren; der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 9, 29 und 30 BV. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann jedoch nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28 mit Hinweisen).

2.2 In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Präsident der Aufsichtsbehörde und der Instruktionsrichter des Zivilgerichts Basel-Stadt seien identisch, weshalb angenommen werden könne, dass Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung "praktiziert" werde. Diese Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 79 OG nicht.

2.3 Das Gesetz hat den Aufsichtsbehörden keine Fristen angesetzt, innert denen sie ihre Entscheidungen fällen müssen. Nach einem allgemein anerkannten, ungeschriebenen Grundsatz des Betreibungsrechts sind jedoch die Amtshandlungen, wenn das Gesetz keine Frist vorsieht, innerhalb der durch die Umstände gebotenen Frist vorzunehmen. Die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung des Betreibungsamts, eine ihm obliegende Handlung vorzunehmen, bedeutet eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 97 III 31 f.). Im Beschwerde- oder Rekursverfahren liegt eine solche vor, wenn die Aufsichtsbehörde eine bei ihr eingereichte Beschwerde weder materiell erledigt noch durch Nichteintreten entscheidet (BGE 101 III 1 E. 2 S. 7 mit Hinweisen).

Ein Verfahren wird dann über Gebühr verzögert, wenn der Entscheid nicht binnen der Frist getroffen wird, welche nach der Natur und dem Umfang (Kompliziertheit) der Sache sowie nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 117 Ia 193 E. 1c S. 197; Flavio Cometta, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [Hrsg.]: Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, N. 32 zu Art. 17 SchKG, S. 108; Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 141 zu Art. 17 SchKG, S. 72). Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, welcher Sachverhalt Grund für die behaupteten Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG bilden soll.

Wann die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 22. März 2005 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt zur Kenntnis gebracht worden ist, geht aus den Akten nicht hervor. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies Ende März/anfangs April geschehen ist und die den Beschwerdeführer betreffenden Beschwerden dort seit gut drei Monaten hängig sind. Da eine Verfahrensdauer von dieser Länge bei der notorischen Überlastung der Gerichte nichts Aussergewöhnliches darstellt, erübrigt es sich, die Aufsichtsbehörde um eine Stellungnahme zu ersuchen.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: