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Entscheid

7F_57/2025

9. Februar 2026Deutsch3 min

Source bger.ch

Urteil vom 9. Februar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

1. Untersuchungsamt St. Gallen,

St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Juchli,

Gesuchsgegner,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Oktober 2025 (7B_898/2025).

Erwägungen

1.

Mit Urteil 7B_898/2025 vom 2. Oktober 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2025 nicht ein.

2.

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.

3.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die versehentliche Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.

4.

Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_898/2025 wegen eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht auf die Beschwerde vom 8. September 2025 eingetreten. Eine materielle Prüfung des dort angefochtenen Entscheids konnte damit nicht erfolgen. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Darüber hinaus tut die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG dar. Mit ihrer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil soll allenfalls sinngemäss eine Wiedererwägung desselben erzielt werden. Das Bundesgerichtsgesetz sieht die Wiedererwägung von rechtskräftigen Urteilen nicht vor.

Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen ist der finanziellen Lage der Gesuchstellerin bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Die Gesuchstellerin wird ferner darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Dispositiv

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler