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Entscheid

87-230

Verwaltungsbehörden 07.03.1990 87.230

7. März 1990Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

30.

janvier 1990 (FF 1,1119) Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 1990 (BBI l, 1545) Avis du Conseil fédéral du 28 février 1990 (FF 1,1469) Schmid, Berichterstatter: In der ersten Hälfte des vergangenen Jahres reichten fünf Kollegen unseres Rates, nämlich die Herren Büttiker, Brélaz, Segond, Ziegler und Ruf (in dieser Reihenfolge) je eine parlamentarische Initiative ein, in welcher die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf 18 Jahre gefordert wird. Die Initianten verlangen übereinstimmend eine Aenderung von Artikel 74 Absatz 2 der Bundesverfassung. Dieser lautet zurzeit: «Stimm- und wahlberechtigt.... sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach dem Recht des Bundes oder des Wohnsitzkantons vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen sind.» Wenn Sie diesen Text mit dem vorliegenden neuen Entwurf vergleichen, so finden Sie neben dem um zwei Jahre vorverlegten Stimm- und Wahlrechtsalter noch eine zweite Aenderung: Nur noch der Bund, nicht mehr zusätzlich auch der Wohnsitzkanton, kann Ausschlussgründe für die Stimmab-. gäbe bei eidgenössischen- Urnengängen geltend machen. Das hat folgende Bewandtnis: Schon 1976 hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme auf eine gleichlautende parlamentarische Initiative darauf aufmerksam gemacht, dass nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 der Vorbehalt zugunsten der Kantone in Artikel 74 der Bundesverfassung gegenstandslos würde. Wir möchten mit dieser Vorlage gleichzeitig die Gelegenheit wahrnehmen, den Vorbehalt des Ausschlusses durch den Wohnsitzkanton nun auch formell aufzuheben. Nun zum eigentlichen Anliegen selbst. Ich möchte es Ihnen und uns ersparen, einmal mehr ausführlich das Für und Wider einer Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters darzulegen. Sie haben zusätzlich zu Bericht und Antrag eine ausführliche Dokumentation erhalten, die einen historischen Rückblick über frühere Urnengänge sowie einen guten Ueberblick über die Alterslimiten der politischen Mündigkeit auf kantonaler und kommunaler Ebene erlaubt und in welcher schliesslich einmal mehr auch die Gründe angeführt werden, welche für eine Einführung von Stimm- und Wahlrechtsalter 18 sprechen. Unbestritten dürfte dabei die Tatsache sein, dass in Anbetracht der höheren Lebenserwartung das Durchschnittsalter der Stimmberechtigten ständig steigt, andererseits aber gerade die junge Generation ein existenzielles Interesse daran hat, mitzureden, wie die Schweiz sich in den kommenden Jahrzehnten entwickeln soll.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative (Ruf) Nationalratswahlen. Zustellung des Propagandamaterials Initiative parlementaire (Ruf) Elections au Conseil national. Distribution du matériel de propagande In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.230 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.03.1990 - 08:00 Date Data Seite 278-279 Page Pagina Ref. No 20 018 344 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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