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Entscheid

87-571

Verwaltungsbehörden 13.03.1989 87.571

13. März 1989Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

In seinem Bericht zum Luftreinhalte-Konzept vom 10. September 1986 (86.047) hat der Bundesrat in Ziffer 53 als eine der zusätzlich zu ergreifenden Massnahmen auch die Verschärfung der Luftreinhalteverordnung erwähnt. Eine solche Verschärfung soll stattfinden, «wenn neue Verfahrens-, Feuerungs- und Abgasreinigungstechniken erforscht, entwickelt und zur Anwendungsreife gebracht sind».

3.

Auf dem Gebiete der Oel- und Gasfeuerungen bewegt sich schon; der heutige Stand der Technik unter den Grenzwerten gemäss Anhang 3 zur Luftreinhalteverordnung. In der Bundesrepublik Deutschland sind schon heute Brenner für Oelfeuerungen mit Heizöl «Extra leicht» auf dem Markt, deren Stickstoffoxid-Ausstoss unter 150 mg/m3 liegt. Das «RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.» in Bonn, das für umweltfreundliche Produkte der deutschen Industrie das Gütesignet des «Blauen Engels» eingeführt hat, legt gemäss einer Publikation vom Juli 1987 die Grenzwerte für Stickoxide bei Oelfeuerungen mit Heizöl «Extra leicht» dahin fest, dass der Stickoxid-Ausstoss im Dauerbetrieb 150 mg/kWh (76 ppm bei 14 Prozent CO2) nicht überschreiten darf, was in etwa einem Grenzwert nach schweizerischer Masseinheit von 150mg/ m3 entspricht. Die Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 legt für Oelfeuerungen mit Heizöl «Extra leicht» im Leistungsbereich bis zu 1 Megawatt (MW) überhaupt keine Grenzwerte für Stickoxide fest, obwohl in diesem Bereich der weit überwiegende Anteil der Hausfeuerungen liegt. Für Oelfeuerungen im Leistungsbereich zwischen 1 MW und 300 MW legt die geltende Luftreinhalteverordnung den Grenzwert für Stickoxide auf 250 mg/m3 fest, also um etwa 67 Prozent über dem nach dem heutigen Stand der Technik möglichen Wert.

4.

Hinzu kommt, dass sich auch schweizerische Industrieunternehmen intensiv mit der Entwicklung umweltfreundlicher Feuerungsanlagen befassen und dabei Grenzwerte für technisch erreichbar halten, die weit unter den vorgenannten Zahlen liegen. Dabei wird unterschieden zwischen der Erneuerung von Altanlagen durch Anbringung eines neuen sogenannten Low-Nox-Brenners einerseits und der Erstellung von Neuanlagen mit neuem Kessel und neuem Brenner andererseits. Eine auf dem Gebiete der Energietechnik spezialisierte Zürcher Unternehmung wird in ein bis zwei Jahren ein komplettes Marktangebot ihres in Einzelanlagen schon heute.betriebenen Low-Nox-Brenners für Gasfeuerungen bereit haben, der im Leistungsbereich unter 1 MW zusammen mit einem neuen Kessel einen Stickoxid-Ausstossvon nur etwa 70 mg/ m3 aufweist. Und anfangs der neunziger Jahre soll dieses Ziel auch für Oelfeuerungen realisiert sein, auch im Leistungsbereich unter 1 MW. Der in den allernächsten Jahren bei den Oel- und Gasfeuerungen erreichbare Stickoxidgrenzwert liegt damit in der Grössenordnung von einem Drittel des heutigen Emissionsgrenzwerts der geltenden Luftreinhalteverordnung.

5.

Die vorstehend erwähnten Tatsachen zeigen auf, dass eine Anpassung der Grenzwerte für Oel- und Gasfeuerungen gemäss Postulat sich schon aufgrund der heute erkennbaren Technik aufdrängt. Angesichts der im fraglichen Anlagenbereich schon jetzt absehbaren technischen Entwicklungsmöglichkeiten müssen aber der Industrie auch mittelfristige Ziele gesetzt werden. Dadurch werden die Entwicklung und die anschliessende Umsetzung der Entwicklungsresultate in die dauernde Produktion gefördert und beschleunigt.

6.

Die in Artikel 13 der Luftreinhalteverordnung vorgeschriebenen Emissionsmessungen und -kontrollen dienen der Ueberwachung der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Solche Kontrollen sind daher für die einzelnen Schadstoffe nur in den Leistungsbereichen vorgeschrieben, in denen Grenzwerte festgelegt wurden. Da die heutige Luftreinhalteverordnung bei Oel- und Gasfeuerungen für Stickoxide im Leistungsbereich bis 1 MW keine Grenzwerte festlegt, sind in diesem Bereich auch keine Kontrollen des Stickoxid-Ausstosses vorgeschrieben. Mit der verlangten Verschärfung der Emissionsgrenzwerte werden damit gleichzeitig auch die Kontrollen ausgedehnt. Vor allem kommt damit praktisch der gesamte Bereich der Hausfeuerungen neu unter die Kontrollpflicht von Artikel 13 der Luftreinhalteverordnung.

7.

Artikel 13 Absatz 1 der geltenden Luftreinhalteverordnung sieht vor, dass «die Behörde» die Emissionsmessungen und -kontrollen selber durchführt oder durchführen lässt. Für die Vollzugsbehörde bringt der Wortlaut der Bestimmung nicht klar zum Ausdruck, dass mit den Kontrollen auch private Unternehmungen betraut werden können, wie dies Artikel 43 des Umweltschutzgesetzes als Möglichkeit vorsieht. Die postulierte Verschärfung der Emissionsgrenzen wird zu sehr viel umfangreicheren Kontrollen führen, was die Beauftragung von privaten Unternehmungen zum Normalfall machen dürfte. Es wäre daher wünschbar, das in Artikel 13 Absatz 1 der Luftreinhalteverordnung klar zum Ausdruck zu bringen.

8.

Abschliessend ist für die Bedeutung der mit dem Postulat verlangten Massnahmen folgendes anzuführen: Gemäss einer von der Elektrowatt Ingenieurunternehmung AG in Zürich im Auftrage des Zürcher Stadtrats erarbeiteten Studie wird die nach der integralen Durchsetzung der US-Norm 83 in der Stadt Zürich noch verbleibende Stickoxidbelastung nur noch zu 14 Prozent von den Personenwagen stammen, aber zu 65 Prozent von den Heizungen und sonstigen Feuerungsanlagen, falls dort nichts passiert. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Dezember 1987 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 décembre 1987 a. Der Bundesrat hat sich schon im Rahmen seines Berichts «Luftreinhalte-Konzept» vom 10. September 1986 (Massnahme B2) bereit erklärt, die Luftreinhalteverordnung (LRV) im Sinne des Postulats anzupassen. Bei der Beratung des Berichts «Luftreinhalte-Konzept» vom 10. September 1986 in der Frühjahrssession 1987 hat der Nationalrat den Bundesrat mit einer Motion beauftragt, «so rasch als möglich ein zusätzliches Massnahmenpaket vorzulegen, welches die Massnahmen enthält, die nötig sind, um bis 1995 nicht nur die Schwefeldioxid-, sondern auch die Kohlenwasserstoff- und die Stickoxid-Emissionen auf den Stand von 1960 zu senken und darzulegen, wie der Vollzug beschlossener Massnahmen sichergestellt werden kann». Die Motion nennt eine Reihe von Massnahmen, die dabei im Vordergrund stehen. Weitere Massnahmen sind in Vorstössen enthalten, die ebenfalls während oder vor der Frühjahrssession eingereicht worden sind. Insgesamt wurden dem Bundesrat zusätzlich zum Luftreinhalte-Konzept 54 weitere Massnahmen zur Prüfung überwiesen. Diese Arbeiten sind äusserst umfangreich und aufwendig. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, ein privates Ingenieurunternehmen beizuziehen, um die Arbeiten möglichst rasch voranzutreiben. Erste Ergebnisse der laufenden Abklärungen sind Anfang nächsten Jahres zu erwarten, weitere Ergebnisse gegen Mitte 1988. b. In der LRV sind bereits heute für alle Brennstoffe im Leistungsbereich unter 1 MW Emissionsgrenzwerte festge-- 2 of 4 -Motion Jaeger 428 N 13 mars 1989 legt. Lediglich im Leistungsbereich unter 70 Kilowatt wurde bei den Holzfeuerungen auf entsprechende Begrenzungen verzichtet. Dieser Verzicht erfolgte aus sachlichen Gründen. Holzfeuerungen unter 70 Kilowatt werden praktisch ausschliesslich handbeschickt. Der Anlagebetreiber kann dabei das Emissionsverhalten der Anlage und somit den Ausgang der amtlichen Messung erheblich beeinflussen. Dies gilt in besonderem Masse für kleine Holzfeuerungen wie z. B. Cheminées oder Holzöfen. Anstelle eines praktisch nicht kontrollierbaren Emissionsgrenzwerts wurde in der LRV deshalb vorgeschrieben, dass in solchen Anlagen nur reines Brennholz verbrannt werden darf. c. Nach dem Konzept der LRV müssen grundsätzlich alle Feuerungsanlagen, für die ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist, periodisch kontrolliert werden. Bei kleinen Gasfeuerungen unter 1 MW ist lediglich eine Abnahmekontrolle erforderlich. Im Sinne der Verhältnismässigkeit wurde bei kleinen Gasfeuerungen auf eine periodische Nachkontrolle verzichtet, weil nach den bisherigen Erfahrungen derartige Anlagen später kaum mehr lufthygienische Probleme verursachen. Sollten bei solchen Anlagen trotzdem aber Nachbarschafts- oder andere Immissionsprobleme auftreten, so müssen nach Artikel 9 LRV von Fall zu Fall auch diese Anlagen kontrolliert werden. d. Nach Artikel 43 des Umweltschutzgesetzes können die Vollzugsbehörden öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere mit der Kontrolle und Ueberwachung. Damit hat bereits der Gesetzgeber ausdrücklich auf eine zulässige Delegation der Kontrollaufgaben an private Unternehmen hingewiesen. Diese Bestimmung hat auch in Artikel 13 LRV ihren Niederschlag gefudnen. Die Behörde führt danach Emissionsmessungen oder-kontrollen durch oder lässt solche-z. B. durch private Unternehmen - durchführen. Es erscheint wenig sinnvoll, diese allgemeingültige Regel der LRV für Feuerungsanlagen nochmals speziell zu wiederholen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, Punkt a des Postulates entgegenzunehmen; er beantragt, die Punkte b und c abzuschreiben und Punkt d abzulehnen. Müller-Meilen: Der Bundesrat hat zum von unserem ehemaligen Kollegen Lüchinger im September 1987 eingereichten und von mir übernommenen Postulat eine sehr differenzierte Haltung eingenommen. Er beantragt, den Punkt a, der für Hausheizungen und andere Feuerungsanlagen-zeitlich gestaffelt - schärfere Emissionsgrenzen verlangt, zu überweisen; für Punkt d, zulässige Delegierung von Kontrollaufgaben an private Unternehmen, Ablehnung mit Hinweis auf die bereits bestehende generelle Kompetenz im Umweltschutzgesetz. Mit diesen beiden Anträgen war und bin ich, übrigens im Einvernehmen mit Hans Georg Lüchinger, einverstanden. Im Moment der schriftlichen Stellungnahme war ich dagegen nicht einverstanden mit dem Antrag des Bundesrates, die Punkte b und c abzuschreiben. Punkt b verlangt die Festlegung von Emissionsgrenzen für alle zulässigen Brennstoffe im Leistungsbereich unter 1 Megawatt und Punkt c obligatorische Kontrollen auf allen durch Emissionsgrenzwerte erfassten Schadstoffen und Leistungsbereichen. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass, je mehr sich der Katalysator bei den Personenwagen durchsetzt und je mehr die Vorschriften auch für die anderen Motorfahrzeugkategorien verschärft werden, die Bedeutung der Heizungen für die Luftverschmutzung um so grösser wird. Für die Stadt Zürich ist beispielsweise berechnet worden, dass im Jahre 2000 der Ausstoss von Stickstoffdioxid durch Feuerungsanlagen mit den bisher beschlossenen Massnahmen anderthalbmal so gross sein wird wie jene der Personenwagen. Im Interesse der Bekämpfung der Luftverschmutzung aller grösseren und kleineren Agglomerationen gilt es also, künftig den Feuerungen ein besonderes Augenmerk zu widmen. Der grossie Teil der Hausheizungen befindet sich in dem im Postulat angesprochenen Bereich mit Leistungen bis ein Megawatt. Es gilt zweifellos, die Anstrengungen für die Luftreinhaltung also nicht nur auf das Auto zu konzentrieren, sondern die zweite Hauptquelle, die Feuerungen, voll einzubeziehen. Dies ist um so eher möglich, als die Industrie im Begriff ist, Anlagen zu entwickeln - sie stehen unter dem Motto «Low-nox» -, die wesentlich weniger Stickoxide produzieren. Der Industrie sollte mit einer gestaffelten Einführung niedriger Grenzwerte der nötige Impuls zur raschen Entwicklung dieser Modelle gegeben werden. Auch die Schwierigkeiten bei den Kontrollmessungen (Punkt c des Postulates) sind im Begriffe, durch die Entwicklung von Kombimessgeräten überwunden zu werden. Aufgrund der seit der Einreichung des Postulates im September 1987 eingetretenen Verbesserungen und beschlossenen Massnahmen im Kampf gegen die Luftverschmutzung, die vor allem auch auf die Bemühungen von Herrn Bundesrat Cotti zurückgehen, erkläre ich mich heute mit allen Anträgen des Bundesrates einverstanden: also Punkt a zu überweisen, die Punkte b und c abzuschreiben und auf Punkt d zu verzichten. Punkt a - Point a Präsident: Wir bereinigen den Vorstoss. Der Bundesrat ist bereit, Punkt a des Postulates entgegenzunehmen. Wird dieser Teil aus der Mitte des Rates bestritten? - Dies ist nicht der Fall. Ueberwiesen - Transmis Punkte b und c - Points b et c Präsident: Bei Punkt b und c beantragt der Bundesrat, diesen Teil des Postulates abzuschreiben. Herr Müller-Meilen ist damit einverstanden. Abgeschrieben - Classé Punkt d - Point d Präsident: Der Bundesrat beantragt, das Postulat in Punkt d abzulehnen. Herr Müller-Meilen zieht Punkt d zurück. Zurückgezogen - Retiré #ST# 87.920 Motion Jaeger Schwefelgehalt im Heizöl Teneur en soufre du mazout Wortlaut der Motion vom 9. Oktober 1987 Der Bundesrat wird aufgefordert, die nötigen Schritte zu unternehmen, damit der Grenzwert für Schwefel im Heizöl «Extra leicht» am I.Januar 1991 auf 0,1 Prozent herabgesetzt wird. Texte de la motion du 9 octobre 1987 Le Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures nécessaires afin que la valeur limite pour la teneur en soufre du mazout «extra-léger» soit abaissée à 0,1 pour cent à partir du 1er janvier 1991. Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Grendelmeier, Günter, Müller-Aargau, Oester, Weber Monika, Weder-Basel, Widmer, Zwygart (10)

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat (Lüchinger)-Müller-Meilen Feuerungsanlagen. Emissionsgrenzwerte Postulat (Lüchinger)-Müller-Meilen Installations de chauffage. Valeurs limites des émissions In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 11 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.571 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 13.03.1989 - 14:30 Date Data Seite 426-428 Page Pagina Ref. No 20 017 230 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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