87-96-4
Verwaltungsbehörden 21.09.1989 87.96 4
21. September 1989Deutsch11 min
Source admin.ch
Motion Müller-Wiliberg. Listériose et marché du fromage 1398 N 21 septembre 1989 tion et de développement économiques, l'OCDE, et le Programme des Nations Unies pour l'environnement. J'ai pu constater que ce programme opère de façon tout à fait fiable, surtout face aux problèmes des pays en voie de développement. L'Organisation des Nations Unies pour l'alimentation et l'agriculture a également élaboré une recommandation des lignes directrices et un code international de conduite concernant l'exportation de produits chimiques, notamment des pesticides. On suit ce code international et ces lignes directrices. Par conséquent, les autorités compétentes des pays souverains, conseillées par toute une série d'organisations internationales, disposent de l'information nécessaire afin d'adapter leur législation comme le font déjà, d'ailleurs, bon nombre d'entre elles. Si plusieurs produits sont déjà interdits au stade de leur production et ne peuvent donc pas être exportés, la plupart des problèmes posés sont par conséquent réglés. Il reste toutefois en cause la responsabilité des pays preneurs qui sont conseillés par trois organisations internationales distinctes. En conclusion, le Conseil fédéral rejette la motion. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion 30 Stimmen Dagegen Bestimmen #ST# 87.964 Motion Müller-Wiliberg Käsemarkt und Listériose Listériose et marché du fromage Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1987 Verschiedene Ereignisse der letzten Tage rund um den Käsemarkt haben ein Ausmass angenommen, die nach rasch wirkenden Massnahmen verlangen. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt:
Erwägungen
1.
Raschmöglichsteinen nationalen Koordinationsstab einzusetzen, in dem alle interessierten Kreise (Behörden, Produzenten, Handel, Konsumenten) vertreten sind. Dieser Koordinationsstab soll die Durchführung der nötigen Untersuchungs-, Bewertungs-, Vollzugs- und Informationsaufgaben.überwachen, aufeinander abstimmen und nötigenfalls selbst wahrnehmen. Er soll insbesondere klare Untersuchungskriterien und Beurteilungsmassstäbe aufstellen, die auch im internationalen Vergleich standhalten.
2.
Einheitliche Bewertungsmassstäbe und Vollzugskriterien für alle Kantone zu erlassen.
3.
Eine koordinierte, kontinuierliche und klare Informationspolitik durch die Behörden des Bundes und der Kantone sicherzustellen. • Texte de la motion du 15 décembre 1987 Les événements qui ont touché le marché du fromage ces derniers jours ont pris une ampleur telle qu'il est devenu indispensable d'arrêter des mesures produisant rapidement de l'effet. C'est pourquoi le Conseil fédéral est chargé:
1.
d'instituer le plus rapidement possible un état-major national de coordination, composé de représentants de tous les milieux intéressés (pouvoirs publics, producteurs, commerçants, consommateurs). Cet état-major aura pour tâche de surveiller l'exécution des travaux d'analyse, de l'évaluation de leurs résultats, de l'application de mesures arrêtées et de l'information de l'opinion publique; il devra coordonner ces tâches et, le cas échéant, les assumer lui-même. Il devra notamment établir des critères précis d'analyse et des règles pour l'évaluation des résultats, normes qui devront être harmonisées au niveau international;
2.
d'édicter des critères d'analyse et des règles pour l'évaluation, qui soient uniformes pour tous les cantons;
3.
d'assurer la coordination, la continuité et la clarté de la politique d'information des autorités fédérales et cantonales. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Basler, Berger, Blatter, Bühler, Burckhardt, Bürgi, Dünki, Eggly, Etique, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Friderici, Graf, Hänggi, Mari, Hess Otto, Hess Peter, Humbel, Kohler, Kühne, Leuba, Loeb, Loretan, Luder, Müller-Meilen, Nebiker, Neuenschwander, Oester, Philipona, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Rutishauser, Rüttimann, Rychen, Sager, Savary-Fribourg, Schnider, Schwab, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Spalti, Wanner, Widrig, Wyss William, Zölch, Zwingli (48) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Durch die gegenwärtige, teilweise widersprüchliche Lage werden die Konsumenten, die Produzenten und der Handel immer mehr verunsichert. Um den wachsenden Schaden einzudämmen, sind Massnahmen im aufgezeigten Sinne vordringlich. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Juni 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 juin 1988
1.
Zur Koordination der Information im interdepartementalen Bereich wie auch gegenüber den Vollzugsbehörden, den Produzenten, dem Handel und den Konsumenten hat das BAG die entsprechenden Kreise konsultiert. Ebenso wurden die Untersuchungsverfahren und die Beurteilung der Analysenergebnisse mit dem Ausland verglichen und diskutiert. Die Durchführung und Ueberwachung der Massnahmen sowie die Festlegung von Untersuchungskriterien und Beurteilungsmassstäben sind jedoch nach wie vor eindeutig Vollzugsaufgaben, die nach geltendem Recht dem BAG sowie im Bereich der Rechtsetzung dem EDI zukommen. Die Zuordnung von Vollzugs- und Rechtsetzungskompetenzen an einen Koordinationsstab wäre unzweckmässig und nach geltendem Recht (Verordnung 172.15) nicht möglich. Die geltende Regelung ordnet die Kompetenzausscheidung und schafft Klarheit über die Verantwortlichkeit.
2.
Am 25. Februar 1988 hat das Departement des Innern in der Verordnung vom 1. Juli 1987 über die hygienisch-mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände den Grenzwert für Listeria monocytognes von «nicht nachweisbar in 10 g genussfertigem Lebensmittel» festlegt und auf den 15. März a. c. in Kraft gesetzt. Dieser Grenzwert ergibt Gewähr für die Einheitlichkeit der Beurteilung der Untersuchungsresultate aller genussfertigen Lebensmittel, einschliesslich Fleisch und Fleischwaren und den von den Kantonen verfügten Vollzugsmassnahmen. Der Bundesrat verfolgt zudem auch die internationale Entwicklung zur Harmonisierung von Präventivmassnahmen im internationalen Warenverkehr.
3.
Unter dem Vorsitz des Departementschefs haben zwei Treffen mit den Vertretern der Käseproduzenten und des -handels stattgefunden. Ueber die dabei erarbeitete Kontrollstrategie wurde die Oeffentlichkeit durch eine Pressemitteilung des Departements informiert. Es muss jedoch festgehalten werden, dass nach geltendem Recht die Information Sache der Kantone ist. Es ist deshalb vorgesehen, im Rahmen der Totalrevision des Lebensmittelgesetzes die zukünftige, koordinierte Informationspolitik zu regeln. Der Bundesrat hat im April dem Departement des Innern den Auftrag zur Totalrevision des Lebensmittelgesetzes erteilt. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt: Ziffer 1 der Motion abzulehnen. Ziffer 2, weil erfüllt, abzuschreiben. Ziffer 3 als Postulat entgegenzunehmen.
-- 1 of 3 --
21.
September 1989 N 1399 Motion Müller-Wiliberg. Käsemarkt und Listeriose Müller-Wiliberg: Die Motion über Käsemarkt und Listeriose wurde am 15. Dezember 1987 eingereicht. Also zu einem Zeitpunkt, zu dem in Folge der aufgetretenen Listerien-Fälle noch grosse Verwirrung herrschte. Ohne auf diese trüben Zeiten näher einzutreten, hat sich Herr Dr. Müller, bernischer Kantonschemiker, am Symposium ein Jahr später, am 12. Oktober 1988, in Genf darüber wie folgt geäussert: Innerhalb einiger Tage musste die Gesundheitsbehörde sowohl über die komplizierten und wenig geprüften Untersuchungsmethoden als auch über die Beurteilungskriterien und Massstäbe entscheiden. Dazu ist zu sagen, dass die damalige verwirrliche Informationspolitik genau in dieses Bild passte. Heute kann nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen über die damaligen Ereignisse-zugegeben, sie sind nachträglich immer einfacher zu beurteilen-folgendes festgehalten werden: Weil ein kausaler Zusammenhang zwischen dem im Vacherin Mont d'Or und den in den erkrankten Personen gefundenen pathogenen Keimen von Listeria nachgewiesen wurde und die Fälle sich gehäuft hatten, war das von der Waadtländer Behörde verhängte Fabrikationsverbot gerechtfertigt. Dieser Fall muss somit als epidemiologischer Ausbruch beurteilt werden. Es war wohl auch angemessen, dass die Gesundheitsbehörde vorsorglich auch bei anderen Weichkäsesorten entsprechende Untersuchungen anordnete. Allerdings hätten die bei einigen im Handel entnommenen Käseproben mit positiven Resultaten unter keinen Umständen als Verursacher einer Epidemie bewertet und veröffentlicht werden dürfen. Diese Liste ist noch bekannt unter dem Namen «Schwarze Liste». Es handelte sich - wie dies später nachgewiesen wurde - um sporadisch auftretende Kontaminationen. Tatsache ist, dass diese Massnahmen dem Käsehandel, insbesondere beim Weichkäse, Schäden in Millionenhöhe verursachte. Diesbezügliche Forderungen sind zurzeit beim Bundesgericht hängig. Festhalten möchte ich auch, dass nebst den Herstellern gewisser Weichkäsesorten auch Händler sehr hart betroffen wurden. Erst jetzt, fast zwei Jahre später, beginnt sich der Handel allerdings auf einem tieferen Niveau - wieder einzupendeln. Nun zur Stellungnahme des Bundesrates zu meiner Motion: Diese verlangt in Ziffer 1 die Bildung eines nationalen Koordinationsstabes unter Beteiligung aller interessierten Kreise. Diese Stelle hat Ueberwachungs- und Koordinationsaufgaben zu erfüllen. Dieser Stab hat zudem klare Untersuchungs- und Beurteilungskriterien aufzustellen, die auch einem internationalen Vergleich standhalten. Wohl hat das Bundesamt für Gesundheitswesen im vorliegenden Fall Konsultationen zur Koordination der Informationen mit den interessierten Kreisen geführt. Nach wie vor ist aber im Rahmen der nächsten Revision der Lebensmittelverordnung die Bildung eines ständigen Ausschusses mit Vertretern der interessierten Kreise-also Behörden, Produzenten, Konsumenten, Handel - zu verlangen, der sich über alle durch die Gesundheitsbehörden zu treffenden Massnahmen in konsultativem Sinne zu äussern hat. Ich stelle deshalb den Antrag, Ziffer 1 der Motion als Postulat zu überweisen. Mit dem Bundesrat gehe ich einig, dass Punkt
2.
der Motion gemäss seiner Stellungnahme als erfüllt abgeschrieben werden kann. Ich möchte an dieser Stelle den zuständigen Personen im Bundesamt für Gesundheitswesen meinen besten Dank abstatten. Herrn Bundesrat Cotti bitte ich noch um Auskunft, ob sich das BAG an die Beschlüsse der WHO halten wird, gemäss denen einschneidende Massnahmen über Lebensmittel nur verhängt werden, wenn Epidemien ausgebrochen sind und Krankheitsübertragungen nachgewiesen werden können. Zu Ziffer 3 der Motion dürfen wir feststellen, dass der Anspruch auf eine koordinierte, klare Informationspolitik durch die Behörden des Bundes und der Kantone bestehenbleibt. In seiner Stellungnahme hat der Bundesrat die rechtlich geltende, unbefriedigende Situation erkannt und beabsichtigt, diese im Rahmen der eingeleiteten Totalrevision des Lebensmittelgesetzes besser zu regeln. Ich kann deshalb in diesem Punkt der Umwandlung in ein Postulat zustimmen. Mein Antrag: Punkt 1 der Motion in ein Postulat umzuwandeln, die Ziffern 2 und 3 gemäss Antrag des Bundesrates zu behandeln. Bundesrat Cotti: Sie wissen, dass der Ständerat anlässlich einer Debatte vom 16. Juni 1988 eine identische Motion von Herrn Seiler behandelt hat. Das wissen Sie, Herr Müller-Wiliberg. Meine Idee wäre, die gleichen Folgerungen zu ziehen wie der Ständerat, das heisst, den Punkt 1 Ihrer Motion aufgrund formeller Unzulänglichkeiten desselben zurückzuweisen. Eine institutionalisierte Gruppe dieser Art mit formellen Kompetenzen zu Verordnungszwecken ist sicher nicht denkbar. Hingegen wissen Sie, Herr Müller-Wiliberg, dass seit den Geschehnissen im Jahre 1987 die verschiedenen Interessenvertreter informell systematisch mit dem BAG zusammenkommen. Das ist aber nicht das, was Sie verlangen. Sie verlangen eine institutionalisierte, mit klaren Verordnungsfunktionen beauftragte Gruppe. Das kann nicht angenommen werden. Sie wissen, dass Punkt 2 schon erfüllt worden ist. Deshalb sollte Punkt 2 als solcher als erfüllt betrachtet werden. Punkt 3 wurde als Postulat übernommen. Ich möchte noch ergänzen: Diese Koordination der Information ist im Entwurf zu einem neuen Lebensmittelgesetz in Artikel 35 spezifisch vorgesehen. Sollte dieser Artikel in Kraft treten, wäre auch Punkt 3 der Motion als erfüllt zu betrachten. Deshalb würde ich vorschlagen, diesen Punkt 3, den wir in unserem Vorschlag übernommen haben, als Postulat zu überweisen. Eine letzte Bemerkung, nachdem Sie, Herr Müller-Wiliberg, dieses Thema angeschnitten haben: Sie haben mit Recht erwähnt, dass einige Käseproduzenten vom Bund eine Schadenersatzforderung verlangt haben, die zurzeit beim Bundesgericht liegt. Der Bund hat gegen diese Forderung sehr entschieden Widerstand geleistet. Ich möchte Ihnen den Gedanken laut weitergeben: In welchem Sinn könnte der Bund morgen noch irgendwelche Massnahmen im Lebensmittelbereich treffen, wenn er wüsste, dass Massnahmen dieser Art Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe nach sich ziehen? Auch daran ist zu erinnern, wenn man bedenkt, wie schwierig die Aufgabe im Lebensmittelbereich ist. Ziff. 1-Ch.1 Präsident: Wir bereinigen die Motion Müller-Wiliberg. Der Vorstoss umfasst drei Ziffern. Bei der Ziffer 1 beantragt der Bundesrat, die Motion abzulehnen. Der Motionär hat heute erklärt, er wäre bereit, wenn der Vorstoss bei Ziffer 1 wenigstens in Form eines Postulates überwiesen würde. Der Bundesrat ist bereit, Ziffer 1 der Motion Müller-Wiliberg in der Form eines Postulates entgegenzunehmen. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat Ziff. 2-Ch. 2 Präsident: Hier beantragt der Bundesrat, Ziffer 2 zwar entgegenzunehmen, aber sofort als erfüllt abzuschreiben. Der Motionär ist mit diesem Vorgehen einverstanden. Der Rat ebenfalls. Abgeschrieben - Classé Ziff. 3-Ch. 3 Präsident: Der Bundesrat beantragt, Ziffer 3 lediglich als Postulat entgegenzunehmen. Der Motionär hat heute erklärt, er sei damit einverstanden. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Müller-Wiliberg Käsemarkt und Listeriose Motion Müller-Wiliberg Listériose et marché du fromage In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.964 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.09.1989 - 08:00 Date Data Seite 1398-1399 Page Pagina Ref. No 20 017 718 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
-- 3 of 3 --