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Entscheid

88-073

Verwaltungsbehörden 08.03.1989 88.073

8. März 1989Deutsch22 min

Source admin.ch

Erwägungen

46.

Millionen Franken, verteilt auf sechs Jahre - davon betreffen 20 Millionen die bauliche Erneuerung, also nur bedingt den Energiesektor -, der Energiekarren massgebend bewegt und in eine unerwünschte Richtung in Fahrt gebracht werden, ist absolut lächerlich. Damit initiiert man keine Energiepolitik durch die Hintertüre! Ganz und gar nicht zum Lachen sind hingegen die Schlüsse, die aus solchen Gedankengängen bezüglich der Energiepolitik im allgemeinen und des Energieartikels im besonderen gezogen werden müssen und die ich gezogen habe: Offenbar ist der Begriff «Energiepolitik» zu einem Reizwort verkommen, das gewisse Kreise scheuen wie der Teufel das Weihwasser. Es ist zu befürchten, dass unter solchen Voraussetzungen das Ringen um einen Energieverfassungsartikel zur blossen Alibiübung wird, dass damit lediglich Zeit gewonnen wird, Zeit fürs Nichtstun. Dieses Nichtstun hat Tradition. 1979 - vor zehn Jahren also - wurde eine Motion von Nationalrat Gilles Petitpierre angenommen, die vom Bundesrat so schnell wie möglich ein Stromspargesetz forderte. Die Verfassungsgrundlage dazu war und ist vorhanden. Abgesehen von einer kurzen Phase anlässlich der Bekämpfung der Energie-Initiative schlummert diese Motion friedlich. Heute, mit der schönen Aussicht auf einen Energieverfassungsartikel, lassen sich sowohl das Stromspargesetz als auch die aktuellere Variante, der Energienutzungsbeschluss, elegant in den Hintergrund drängen. Ein böser Spruch sagt: Wer nichts will, will einen Verfassungsartikel. Es ist zu befürchten, dass noch lange Zeit gar nichts, jedenfalls nichts Entscheidendes, geschieht. Dieses «gar nichts» steht in perfekter Uebereinstimmung mit der Meinung der schweizerischen Spitzenverbände der Wirtschaft. Ich zitiere aus der «NZZ» vom 18. Juni 1987 unter der Ueberschrift «Keine Neuorientierung der Energiepolitik notwendig»: «Die Spitzenverbände der Unternehmerschaft - Vorort, Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeberorganisationen, Schweizerischer Gewerbeverband - haben in ihrer gemeinsamen Erklärung zur Energiepolitik die Notwendigkeit einer Neuorientierung der schweizerischen Energiepolitik verneint.» Das ist Klartext und heisstauch, dass die jährlich -jährlichl - 70 Millionen Franken für Kernforschung unangefochten sind und bleiben werden. Da ändern auch die sechs Millionen, verteilt auf sechs Jahre, für erneuerbare, also einheimische Energien, die mit dieser Vorlage bewilligt werden sollen, gar nichts. Es sind keine Traumtänzer, die überzeugt sind, dass wir technisch und wirtschaftlich in der Lage wären, den Energieverbrauch drastisch - man spricht von gegen

50.

Prozent - zu senken, ohne dass die Bedürfnisse der Gesellschaft und der Wirtschaft zu leiden hätten, und dass gleichzeitig die Auslandabhängigkeit ebenso drastisch vermindert werden könnte. Nur müssten wir sofort damit beginnen, unsere finanziellen und intellektuellen Mittel auf dieses Ziel hin einzusetzen. Mit dem vorliegenden Aktionsprogramm werden keine Wunder vollbracht werden können, aber es ist ein richtiger Schritt. Ein kleiner Fisch, könnte man sagen, klein, aber fein. Ich plädiere für Eintreten auf diese Vorlage und stimme ihr zu.

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8.

März 1989 93 Aktionsprogramm Bau und Energie 1989-1995 Schönenberger: Ich möchte lediglich meinem Erstaunen über die Ausführungen von Frau Bührer Ausdruck verleihen, die mit dieser Vorlage überhaupt nichts zu tun haben. Der Kommissionspräsident hat Ihnen die Situation ja schon dargelegt: Die Vorlage war in der Kommission gänzlich, aber auch bis zum letzten Heller und Pfennig, unbestritten. Sämtliche Kommissionsmitglieder haben der Vorlage unisono zugestimmt. Die Diskussion drehte sich einzig um die Frage, auf welche Verfassungsbestimmung diese Vorlage abgestützt werden solle. Und diese Frage wurde gelöst durch den BeschlussA einerseits und den Beschluss B andererseits. Aber jetzt hier den Eindruck erwecken zu wollen, es hätten wieder Bösewichte die Energiepolitik bekämpft, ist falsch. Gegen solche Unterschiebungen wehre ich mich in aller Form. Gadient: Ich möchte im Anschluss an die Ausführungen von Kollege Schönenberger noch eine Verdeutlichung vornehmen. Es ist in der Tat in der Diskussion um die Verfassungsfrage, um die Frage nach der Rechtsgrundlage, in der Kommission keineswegs darum gegangen, den Anschein zu erwecken, man wolle nicht energiepolitisch legiferieren, wie das heute unterstellt worden ist. Die Frage, ob die anvisierten Förderungsmassnahmen in den Bereichen bauliche Erneuerung, rationelle Verwendung von Elektrizität und erneuerbare Energien eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben, musste uns in der Kommission stark beschäftigen. Der Kommissionspräsident hat bereits erläutert, weshalb wir den Erlass nun in Form eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses vorschlagen. In der Tat kann die Formulierung in der bundesrätlichen Botschaft auf Seite 20 nur erstaunen, wenn in bezug auf die rechtlichen Grundlagen des vom Bundesrat vorgeschlagenen einfachen Bundesbeschlusses gesagt wird: «Wir sind uns bewusst, dass die angeführten gesetzlichen Grundlagen mit den erwähnten Aktionsprogrammen bis auf das äusserste angespannt werden.» Die Hauptabteilung Staats- und Verwaltungsrecht des Bundesamtes für Justiz bestätigte uns dies noch einmal in einem ergänzenden Bericht. Sie führte auch aus, sie habe der Abstützung der fraglichen Massnahmen auf das Bundesgesetz über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung nur mit Bedenken zugestimmt; sie habe aber nicht opponiert mit Rücksicht darauf, dass in der Vergangenheit bereits mehrere Aktionsprogramme auf dieses Gesetz abgestützt worden seien. Wenn in der Folge zusammenfassend festgestellt wird, dass sich die Abstützung, wie sie hier vorgeschlagen worden ist, verantworten lasse, dann muss das Bedenken wecken. Wenn die Abstützung derart schwach ist, dann hätte in der Tat erwartet werden dürfen, dass die legislatorischen Konsequenzen vor der Drucklegung der Botschaft gezogen werden. Die Situation ist offensichtlich deshalb entstanden - ich laste sie nicht dem EVD an -, weil das Bundesamt für Justiz nicht hinreichend interveniert hat, um die sich abzeichnende Fehlleistung gestützt auf eine nüchterne Analyse der Sachund Rechtslage zu verhindern. Sogar eine sogenannte Motivationsbegründung hat das Bundesamt angeführt, die ich Ihnen doch noch zur Kenntnis bringen möchte. Es wird im erwähnten Bericht gesagt, es sei offensichtlich, dass die ins Auge gefassten Massnahmen nicht nur konjunkturpolitischen Zielen im weitesten Sinne dienten, sondern auch anderen Bedürfnissen. Eine derartige mehrfache Motivation von staatlichen Massnahmen schliesse die Abstützung auf eine einzige Rechtsgrundlage nicht aus. Voraussetzung sei allerdings, dass die gewählte gesetzliche Abstützung einer Motivation entspreche, die gleichwertig neben anderen stehe. Man muss nicht Rechtsgelehrter sein, um solche Analysen zu deuten. Es ist alles andere als erfreulich, wenn man solche Kritik anbringen muss, aber vielleicht lassen sich solche Pannen in Zukunft vermeiden, wenn Verfasser und Unterzeichner solcher Berichte in Zukunft etwas mehr zusammenrücken. Die Kommission stützt diese Vorlage auf die Verfassungsbestimmungen der Artikel 27sexies Absatz 1, 31quinquies Absatz 1 und 34ter Absatz 1 Buchstabe g BV ab. Wir konzentrieren uns mit der Vorlage auf Anstrengungen zur Verbesserung der Ausbildung sowie zur Erweiterung und Verbreitung des Wissens in den angesprochenen Bereichen. Dies in der Ueberzeugung, dass die allseits als richtig anerkannten und unbestrittenen Massnahmen in diesem Schlüsselbereich konzentrisch eingesetzt wesentlich effizienter greifen werden, als wenn ein relativ begrenzter Betrag mit der Giesskanne über möglichst viele und vorläufig wenig konkret gefasste Sektoren breitgefächert gestreut wird. Es geht daher nicht darum, nichts zu tun, sondern um eine Konzentration der Kräfte auf einen Bereich, in dem Entscheidendes, das konkrete Früchte zu tragen verspricht, geleistet werden kann. Ruesch: Das Votum von Frau Bührer bedarf noch in einer weiteren Richtung einer Korrektur. Ich schliesse mich vorerst den Ausführungen von Herrn Schönenberger voll und ganz an, halte aber noch folgendes fest, Frau Bührer: Sie sagen, dass die Hafte dieses Geldes für die baulichen Massnahmen eingesetzt werde und damit keine direkte Energiepolitik gemacht werde. Ich betone aber, dass diese baulichen Massnahmen den Zweck haben, letzten Endes Energie zu sparen. Dies ist wesentlich: indem Sie bessere Wärmeleitzahlen erreichen usw., können Sie indirekt Energiepolitik betreiben, und somit darf man ruhig alle Millionen der Energiepolitik unterordnen und nicht nur die Hälfte. Im weiteren sagen Sie, dass gewisse Kreise überhaupt keine Energiepolitik wollen. Was «gewisse» Kreise nicht wollen, ist eine Vermischung der Zuständigkeit. Im neuen Energieartikel, den wir nächste Woche behandeln - er ist ganz ähnlich formuliert wie die Vorlage des Bundesrates -, schlägt die Kommission vor, dass Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu handeln hätten. Und dieser Zuständigkeitsbereich soll vom Bund nicht überschritten werden. Zuständig ist der Bund für die Forschung und für die Berufsbildung gemäss Verfassung, und darum soll er hier auch handeln. Er soll darauf verzichten, die Kantone zu entmachten und zu demotivieren, und dafür etwas in seinem Wirkungsbereich tun. Dieses Tun unterstützen wir voll. Aber die Grenze zwischen Ihnen und uns liegt dort, wo wir die Zuständigkeitsordnung, wie sie heute besteht, behalten wollen. M. Delamuraz, président de la Confédération: Je relèverai très brièvement deux points. Le premier a trait à la justification constitutionnelle de cet arrêté. Vous connaissez la vieille règle: deux juristes, trois opinions! En l'occurrence, la querelle juridique a fait rage pendant quelques temps, faisant souffler sur notre commission un vent de fronde et de plus large interprétation. Je suis très reconnaissant à M. le président de la commission et à ses membres éminents d'avoir mis au service de la république une science juridique apparemment plus sûre que celle de l'Office fédéral de la justice et d'avoir ainsi, de manière quasi unanime, trouvé la nouvelle formule qui vous est proposée, soit un arrêté qui se tienne juridiquement, qui ne prête pas à des interprétations, à des bavures constitutionnelles, nous permettant ainsi de conduire une bonne action dans le bon droit. C'est un premier point, je veux vous en remercier. Inutile de dire, bien sûr, que le Conseil fédéral adhère à cette nouvelle présentation en deux arrêtés. Le deuxième point sur lequel je souhaite intervenir touche à la première partie de l'intervention de Mme Bührer - je ne me prononce pas quant au fond de la seconde partie de son intervention. Je voudrais insister avec elle sur le fait qu'avec ces arrêtés, on ne fait pas de la rénovation de bâtiments en soi, on veut mieux connaître la technique et ainsi mieux transmettre cette technique de rénovation des bâtiments actuellement insuffisante. Ce que je dis de la rénovation des bâtiments, je le dis aussi de la politique d'économie d'électricité et d'énergie renouvelable. Ce sont deux domaines où -- 3 of 6 -Programme d'action Construction et Energie 1989-1995 94 8 mars 1989 nous voulons approfondir des connaissances pour pouvoir ensuite mieux les transmettre et nous souhaitons que les professionnels de la branche, connaissant ces méthodes, puissent les appliquer et apporter ainsi indirectement une contribution utile à l'économie d'énergie électrique et au choix d'énergie renouvelable. C'est cela seulement que nous visons, et non pas une espèce de politique clandestine de l'énergie qui serait introduite ici par la porte de service, pas plus que nous ne voulons nous substituer aux procédures actuellement en cours devant le Parlement, dans de nombreux domaines touchant à l'énergie. Cette proposition a été conduite, il faut le rappeler, en parfaite coordination entre les services de mon département et ceux du Département des transports, des communications et de l'énergie, en sorte que vous n'êtes pas en présence d'un corps étranger dans l'ensemble des démarches énergétiques du Conseil fédéral. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Bundesbeschluss A - Arrêté fédéral A Detailberatung - Discussion par articles Titel Antrag der Kommission A. Bundesbeschluss über Massnahmen zur Verbesserung der Ausbildung sowie zur Erweiterung und Verbreitung des Wissens in den Bereichen der baulichen Erneuerung, der rationellen Verwendung von Elektrizität und der erneuerbaren Energien (Aktionsprogramm Bau und Energie) Titre Proposition de la commission A. Arrêté fédéral sur les mesures d'amélioration de la formation, ainsi que d'élargissement et de diffusion des connaissances dans les domaines de la rénovation des constructions, de l'utilisation rationnelle de l'électricité et.des énergies renouvelables (programme d'action Constructions et Energie) Angenommen - Adopté Ingress Antrag der Kommission Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 27sexies Absatz 1, 31quinquies Absatz 1 und 34ter Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. November 1988, beschliesst: Préambule Proposition de la commission L'Assemblée fédérale de la Confédération suisse, vu les articles 27sexies, alinéa premier, 31quinquies, alinéa premier et 34ter, alinéa premier, lettre g de la Constitution fédérale, vu le message du Conseil fédéral du 14 novembre 1988, arrête: Angenommen - Adopté Art. 1 Antrag der Kommission Titel Massnahmen Texf Der Bund trifft Massnahmen zur Verbesserung der Ausbildung sowie zur Erweiterung und Verbreitung des Wissens in den Bereichen der baulichen Erneuerung, der rationellen Verwendung von Elektrizität und der erneuerbaren Energien. Art. 1 Proposition de la commission Titre Mesures Texte La Confédération prend des mesures d'amélioration de la formation, ainsi que d'élargissement et de diffusion des connaissances dans les domaines de la rénovation des constructions, de l'utilisation rationnelle de l'électricité et des énergies renouvelables. Angenommen - Adopté Art. 2 Antrag der Kommission Titel Umfang Abs. 1 Der Bund kann die Kosten der einzelnen Massnahmen ganz oder teilweise übernehmen. Abs. 2 Die einzelnen Massnahmen können von Leistungen der interessierten Kreise abhängig gemacht werden. Art. 2 Proposition de la commission Titre Portée Al. 1 La Confédération peut prendre en charge entièrement ou partiellement les coûts de différentes mesures. Al. 2 Les différentes mesures peuvent être dépendantes des prestations des milieux intéressés. Angenommen - Adopté Art. 3 Antrag der Kommission Titel Durchführung Abs. 1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt. Abs. 2 Es arbeitet mit den Kantonen sowie den interessierten Kreisen des Bildungswesens und der Wirtschaft zusammen. Art. 3 Proposition de la commission Titre Exécution Al. 1 Le Département fédéral de l'économie publique est chargé de l'exécution de cet arrêté. Al. 2 II collabore avec les cantons, ainsi qu'avec les milieux intéressés de l'enseignement et de l'économie. Angenommen - Adopté Art. 4 Antrag der Kommission Titel Finanzierung Text Die Bundesversammlung beschliesst den Höchstbetrag der finanziellen Mittel mit einfachem Bundesbeschluss. Art. 4 Proposition de la commission Titre Financement -- 4 of 6 -8. März 1989 95 Empfehlung Lauber Texte L'Assemblée fédérale fixe par un arrêté fédéral simple le montant maximal des moyens financiers. Angenommen - Adopté Art. 5 Antrag der Kommission Titel Referendum und Geltungsdauer Abs. 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum. Abs. 2 Er tritt am.... in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1995. Art. 5 Proposition de la commission Titre Référendum et durée de validité Al. 1 Cet arrêté est de portée générale; il est soumis au référendum facultatif. Al. 2 II entre en vigueur au.... et demeure valable jusqu'au

31.

décembre 1995. Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 28 Stimmen (Einstimmigkeit) Bundesbeschluss B - Arrêté fédéral B Detailberatung - Discussion par articles Titel Antrag der Kommission B. Bundesbeschluss über die Finanzierung des Aktionsprogramms Bau und Energie Titre Proposition de la commission B. Arrêté fédéral sur le financement du programme d'action Constructions et Energie Angenommen - Adopté Ingress Antrag der Kommission Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom.... über ein Aktionsprogramm Bau und Energie, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. November 1988, beschliesst: Préambule Proposition de la commission L'Assemblée fédérale de la Confédération suisse, vu l'article 4 de l'arrêté fédéral du.... sur un programme d'action Constructions et Energie, vu le message du Conseil fédéral du 14 novembre 1988, arrête: Angenommen - Adopté Art. 1 Antrag der Kommission Für die Finanzierung der Massnahmen nach dem Bundesbeschluss wird ein Gesamtkredit von 46 Millionen Franken bewilligt, der sich wie folgt aufteilt: 11-S a. 20 Millionen Franken für die Erneuerung der Bausubstanz; b. 20 Millionen Franken für die rationelle Verwendung von Elektrizität und c. 6 Millionen Franken für erneuerbare Energien. Art. 1 Proposition de la commission II est accordé pour le financement des mesures proposées dans le message un crédit global de 46 millions de francs qui est réparti comme il suit: a. 20 millions de francs pour la rénovation de la substance bâtie; b. 20 millions de francs pour l'utilisation rationnelle de l'électricité et c. 6 millions de francs pour les énergies renouvelables. Angenommen - Adopté Art. 2 Antrag der Kommission Der Bundesrat kann geringfügige Verschiebungen zwischen den einzelnen Positionen des Gesamtkredites vornehmen. Art. 2 Proposition de la commission Le Conseil fédéral peut procéder à des déplacements sans grande portée entre les divers chapitres du crédit global. Angenommen - Adopté Art. 3 Antrag der Kommission Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum. Art. 3 Proposition de la commission Cet arrêté n'est pas de portée générale. Il n'est pas soumis au référendum facultatif. Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 28 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat - Au Conseil national #ST# 88.835 Empfehlung Lauber Saisonniers und Jahresaufenthalter. Restkontingente Recommandation Lauber Saisonniers et permis à l'année. Contingents de réserve Wortlaut der Empfehlung vom 7. Dezember 1988 Die Lage auf dem Arbeitsmarkt hat sich dramatisch zugespitzt. Der einheimische Arbeitsmarkt ist ausgetrocknet. Insbesondere betroffen sind Hôtellerie und Gastgewerbe. Unser Land läuft grosse Gefahr, dem Konkurrenzdruck der •umliegenden Nachbarstaaten nicht mehr genügend standzuhalten. Der Bundesrat wird daher ersucht, - die in der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer noch vorgesehenen -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Aktionsprogramm Bau und Energie 1989-1995 Programme d'action Construction et Energie 1989-1995 In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.073 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 08.03.1989 - 08:00 Date Data Seite 91-95 Page Pagina Ref. No 20 017 380 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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