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Entscheid

88-264

Verwaltungsbehörden 22.06.1989 88.264

22. Juni 1989Deutsch49 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 14. September 1987 reichte die Aktionsgruppe «Dr Sihlsee ghört i üs» eine Petition ein. Die Potenten beantragen folgendes: 1) Wir ersuchen den Bundesrat, die SBB anzuhalten, als Bundesanstalt von einer einseitigen Interessenwahrung Abstand zu nehmen und künftig die Anliegen Einsiedeins, des Kantons Schwyz und anderer Bergregionen bei der Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu berücksichtigen. 2) Für die Erneuerung bzw. Verlängerung der Etzelwerkkonzession ersuchen wir den Bundesrat, die SBB anzuhalten, die Forderungen Einsiedeins und des Kantons Schwyz auf 35 Prozent Beteiligung (Einsiedeln 20 Prozent, Höfe 10 Prozent, Kanton 5 Prozent) an der Stromproduktion aus dem Sihlsee anzuerkennen, sowie die Anliegen des Landschaftsbildes, der Natur und der Fischerei zu berücksichtigen, wie es unsere Behörden verlangen. 3) Wir ersuchen die eidgenössischen Räte und den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Interessen der Bergregionen bei der Nutzung der Wasserkräfte besser gewahrt sind, und dabei zu überprüfen, ob das Nutzungs- und Enteignungsrecht des Bundes überhaupt weiterhin zuzulassen sei und ob es noch im Einklang mit der Bundesverfassung stehe.

2.

Ende September 1987 war der entsprechende Konzessionsvertrag abgelaufen. Weil sich die Parteien über die Auslegung der Verlängerungsklausel nicht einigen konnten, gelangten die SBB ans Bundesgericht. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates hatte deshalb

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22.

Juni 1989 401 Petitionen beschlossen, ihre Beratungen bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheides auszusetzen. Am 11. Juli 1988 gab das Bundesgericht der Klägerin (SBB) grundsätzlich recht. Die bestehende Etzelwerk-Konzession wird somit bis zum Jahr 2017 verlängert.

3.

Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Ständerates befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie stellte folgendes fest:

31.

Zu den Punkten 1 ) und 2): Diese Forderungen fallen in den Kompetenzbereich des Bundesrates. Das Parlament ist für deren Behandlung nicht zuständig.

32.

Zu Punkt 3): Betreffend die konkreten, an die Bundesversammlung gerichteten Begehren hält die Kommission fest: a) Schaffung von gesetzlichen Grundlagen Im Bericht über die Legislaturplanung 1987-1991 hat der Bundesrat unter Ziffer 2.24 die Revision des Wasserrechtsgesetzes (SR 721.80) in Aussicht genommen. In diesem Rahmen steht auch die Stellung der Bergregionen bei der Nutzung der Wasserkräfte zur Diskussion. b) Ueberprüfung des Nutzungs- und Enteignungsrechts des Bundes Dieses Begehren bezieht sich auf Artikel 12 des Wasserrechtsgesetzes, d. h. auf das Recht des Bundes, für seine Verkehrsbetriebe die Benutzung eines Gewässers in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der Gesetzesrevision steht auch dieser Artikel zur Diskussion. c) Verfassungsmässigkeit des Nutzungsrechtes des Bundes Ueber die Verfassungsmässigkeit besteht kein Zweifel, weil Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e BV ausdrücklich das Recht des Bundes, für seine Verkehrsbetriebe die Benutzung von Wasservorkommen zu beanspruchen, erwähnt. Und Absatz 2 der zitierten Verfassungsbestimmung hält im Ingress fest, dass der Bund darüber Bestimmung erlässt. Wir möchten daher unterstreichen, dass das Nutzungsrecht des Bundes im Einklang mit der Bundesverfassung steht.

4.

Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Ständerates hält ausdrücklich fest, dass sie in diesem Zusammenhang die Ueberweisung eines Postulates durch den Nationalrat begrüsst, wonach bei der Revision des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte die wirtschaftlichen Interessen und Entwicklungsmöglichkeiten der Wasserherkunftsregionen angemessen berücksichtigt werden sollen. Insbesondere soll es nicht möglich sein, dass ein ganzer Kanton oder eine Region die gesamte verfügbare Wasserkraft dem Bund zur Verfügung stellen muss. Antrag der Kommission Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, auf die Punkte 1 und 2 der Petition mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, Punkt 3 (ausformellen Gründen) abzuschreiben. Proposition de la commission La Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales propose de ne pas entrer en matière sur les points 1 et 2 pour des raisons de compétence, de classer le point 3 (pour des raisons d'ordre formel). Zustimmung-Adhésion 89.250 Asylkoordination Schweiz. Für Menschenrechte im Flüchtlingswesen Coordination Suisse Asile. Pour une politique d'asile conforme aux droits de l'homme 89.251 VSU. Gruppe Asyl. Asylpolitik VSU. Groupe «asile». Politique d'asile 89.252 Asylkomitee Schweiz. Globallösung Comité d'asile suisse. Solution globale Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 1987 reichte der Dachverband der Asylkoordination Schweiz eine Petition ein. Die Petenten stellen folgende Forderungen: 1) Rechtauf Asyleingabe: Die Grenztore und Empfangsstellen dürfen nicht zu Orten des Abweisens und Zurückschiebens werden, was nur die Flüchtlinge vermehrt der Abhängigkeit von Schleppern aussetzen würde. Dass Flüchtlinge auf dem Weg zur Schweizer Grenze Drittstaaten durchqueren mussten, darf nach dem neuen Asylrecht nicht stärker als bisher ins Gewicht fallen. Wie anhin sollen darum jeder Mann und jede Frau in der Schweiz das Asyl eingeben und provisorischen Aufenthalt erhalten dürfen, wenn sie nicht «einige Zeit» in einem Drittstaat gewesen sind. 2) Rechtsbeistand in Grenztoren und Empfangsstellen: Flüchtlinge sollen zur Befragung in Grenztoren und Empfangsstellen Rechtsvertreter/innen ihrer Wahl beiziehen können. Hilfswerkvertreter/innen sollen die Rechtsstaatlichkeit der Befragungen überwachen. Rechtsberatungsstellen müssen zugelassen werden. 3) Recht auf volle Akteneinsicht und Stellungnahme nach Abschluss der Ermittlungen vor dem erstinstanzlichen Asylentscheid: Asylsuchende müssen in allen Fällen Gelegenheit erhalten, Missverständnisse, Uebersetzungsfehler, unzutreffende Recherchen und Fehleinschätzungen zu korrigieren, ehe der Delegierte für das Flüchtlingswesen in erster Instanz über ihr Schicksal entscheidet. 4) Asylentscheide gestütztauf Textbausteine: Die Textbausteine als Entscheidungshilfe des Delegierten für das Flüchtlingswesen sind öffentlich zugänglich zu machen. Sie sollten nicht nur negative, sondern auch positive Entscheidungsmotive speichern. So muss der arbeitstechnisch begründeten Voreingenommenheit der Sachbearbeiter/innen entgegengewirkt werden. Oeffentlich zugänglich sollen ebenso auch sämtliche Kreisschreiben an die Kantone sowie die verwaltungsinternen Weisungen mit externer Tragweite sein. 5) Rechtauf unabhängiges Beschwerdeverfahren: Zum Entscheid über Beschwerden gegen erstinstanzliche Asylentscheide soll eine verwaltungsunabhängige Kommission geschaffen werden. Die Beschwerdeentscheide sollen nicht vom gleichen Departement entschieden werden, das bereits mit Weisungsbefugnissen die erstinstanzliche Entscheidung leiten kann. Eine unabhängige Beschwerdekommission garantiert Beschwerdeentscheide aus juristischen und nicht mehr aus politischen Erwägungen. 6) Trennung des Wegweisungsverfahrens vom Asylentscheid: Ueber Wegweisung und Rückschiebbarkeit muss unabhängig vom Asylentscheid verfügt werden. Dabei ist auf die Situation im Zeitpunkt der drohenden Wegweisung abzustellen. Auch subjektive Nachfluchtgründe müssen berücksichtigt werden. 7) Kein Rückschub bedrohter Personen: Je stärker in einem Land die allgemeine Unterdrückungssituation ist, um so geringere Anforderungen muss an den Nachweis der individuellen Gefährdung des einzelnen Asylsuchenden gestellt werden. Der Delegierte für das Flüchtlingswesen soll in ständiger Zusammenarbeit mit dem EDA, dem Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge, Hilfswerken und Menschenrechtsbewegungen besondere Spannungsgebiete und bedrohte Bevölkerungsgruppen bestimmen. Wer aus einem solchen Gebiet stammt oder zu einer solchen Gruppe gehört, sollte zu seinen Gunsten die Vermutung einer persönlichen Bedrohungslage im Herkunftsland geltend machen können. 8) Globallösung: Asylsuchende, die länger als zwei Jahre auf einen rechtskräftigen Asylentscheid warten mussten, sollen eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten. 9) Gegen Diskriminierung und Rassismus: Die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches -- 2 of 11 -Pétitions 402 22 juin 1989 und des Zivilrechts (Persönlichkeitsschutz) sind in dem Sinne zu ergänzen, dass jede Diskriminierung oder Beleidigung von Völkern, Bevölkerungsgruppen, Religionen in der Oeffentlichkeit unzulässig werden. Nach Ueberzeugung der Petenten «muss das Asylrecht als Glied einer Rechtsordnung verstanden werden, welche auf den Prinzipien der Menschenwürde und der zwischenmenschlichen Solidarität beruhen. Diese Prinzipien müssen auch bestimmend sein für die Aussenpolitik und die Wirtschaftspolitik. Die Schweiz muss in Zukunft mit ihrer Politik dazu beitragen, die Ursachen der Flucht zu überwinden, statt sie zu fördern. Hierzu muss die Exportrisikogarantie auf sozial verantwortbare Geschäfte reduziert werden. Das Kriegsmaterialgesetz muss strikt angewendet und zur Aufhebung von Schlupflöchern verbessert werden. Für überschuldete und finanziell ärmste Länder drängt sich ein Schuldenerlass auf. Die schweizerische Aussenpolitik muss in Zukunft bestimmt sein vom aktiven Einsatz für die Menschenrechte in allen Teilen der Welt». Mit Eingabe vom Februar 1988 unterstützt die Vereinigung der Studenten der Universität Zürich (VSU), Gruppe Asyl, die Forderungen 1 bis 3 sowie 5 bis 8 der Asylkoordination Schweiz und fordert zusätzlich die Abschaffung des R-Stempels (= Forderung 10; vgl. hinten 210). Mit Eingabe vom 23. September 1988 fordert sodann das Asylkomitee Schweiz: «1. Rückschaffungen von Menschen zu stoppen, die vor mehr als zwei Jahren um Asyl ersucht haben;

1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 1987 reichte der Dachverband der Asylkoordination Schweiz eine Petition ein. Die Petenten stellen folgende Forderungen: 1) Rechtauf Asyleingabe: Die Grenztore und Empfangsstellen dürfen nicht zu Orten des Abweisens und Zurückschiebens werden, was nur die Flüchtlinge vermehrt der Abhängigkeit von Schleppern aussetzen würde. Dass Flüchtlinge auf dem Weg zur Schweizer Grenze Drittstaaten durchqueren mussten, darf nach dem neuen Asylrecht nicht stärker als bisher ins Gewicht fallen. Wie anhin sollen darum jeder Mann und jede Frau in der Schweiz das Asyl eingeben und provisorischen Aufenthalt erhalten dürfen, wenn sie nicht «einige Zeit» in einem Drittstaat gewesen sind. 2) Rechtsbeistand in Grenztoren und Empfangsstellen: Flüchtlinge sollen zur Befragung in Grenztoren und Empfangsstellen Rechtsvertreter/innen ihrer Wahl beiziehen können. Hilfswerkvertreter/innen sollen die Rechtsstaatlichkeit der Befragungen überwachen. Rechtsberatungsstellen müssen zugelassen werden. 3) Recht auf volle Akteneinsicht und Stellungnahme nach Abschluss der Ermittlungen vor dem erstinstanzlichen Asylentscheid: Asylsuchende müssen in allen Fällen Gelegenheit erhalten, Missverständnisse, Uebersetzungsfehler, unzutreffende Recherchen und Fehleinschätzungen zu korrigieren, ehe der Delegierte für das Flüchtlingswesen in erster Instanz über ihr Schicksal entscheidet. 4) Asylentscheide gestütztauf Textbausteine: Die Textbausteine als Entscheidungshilfe des Delegierten für das Flüchtlingswesen sind öffentlich zugänglich zu machen. Sie sollten nicht nur negative, sondern auch positive Entscheidungsmotive speichern. So muss der arbeitstechnisch begründeten Voreingenommenheit der Sachbearbeiter/innen entgegengewirkt werden. Oeffentlich zugänglich sollen ebenso auch sämtliche Kreisschreiben an die Kantone sowie die verwaltungsinternen Weisungen mit externer Tragweite sein. 5) Rechtauf unabhängiges Beschwerdeverfahren: Zum Entscheid über Beschwerden gegen erstinstanzliche Asylentscheide soll eine verwaltungsunabhängige Kommission geschaffen werden. Die Beschwerdeentscheide sollen nicht vom gleichen Departement entschieden werden, das bereits mit Weisungsbefugnissen die erstinstanzliche Entscheidung leiten kann. Eine unabhängige Beschwerdekommission garantiert Beschwerdeentscheide aus juristischen und nicht mehr aus politischen Erwägungen. 6) Trennung des Wegweisungsverfahrens vom Asylentscheid: Ueber Wegweisung und Rückschiebbarkeit muss unabhängig vom Asylentscheid verfügt werden. Dabei ist auf die Situation im Zeitpunkt der drohenden Wegweisung abzustellen. Auch subjektive Nachfluchtgründe müssen berücksichtigt werden. 7) Kein Rückschub bedrohter Personen: Je stärker in einem Land die allgemeine Unterdrückungssituation ist, um so geringere Anforderungen muss an den Nachweis der individuellen Gefährdung des einzelnen Asylsuchenden gestellt werden. Der Delegierte für das Flüchtlingswesen soll in ständiger Zusammenarbeit mit dem EDA, dem Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge, Hilfswerken und Menschenrechtsbewegungen besondere Spannungsgebiete und bedrohte Bevölkerungsgruppen bestimmen. Wer aus einem solchen Gebiet stammt oder zu einer solchen Gruppe gehört, sollte zu seinen Gunsten die Vermutung einer persönlichen Bedrohungslage im Herkunftsland geltend machen können. 8) Globallösung: Asylsuchende, die länger als zwei Jahre auf einen rechtskräftigen Asylentscheid warten mussten, sollen eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten. 9) Gegen Diskriminierung und Rassismus: Die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches -- 2 of 11 -Pétitions 402 22 juin 1989 und des Zivilrechts (Persönlichkeitsschutz) sind in dem Sinne zu ergänzen, dass jede Diskriminierung oder Beleidigung von Völkern, Bevölkerungsgruppen, Religionen in der Oeffentlichkeit unzulässig werden. Nach Ueberzeugung der Petenten «muss das Asylrecht als Glied einer Rechtsordnung verstanden werden, welche auf den Prinzipien der Menschenwürde und der zwischenmenschlichen Solidarität beruhen. Diese Prinzipien müssen auch bestimmend sein für die Aussenpolitik und die Wirtschaftspolitik. Die Schweiz muss in Zukunft mit ihrer Politik dazu beitragen, die Ursachen der Flucht zu überwinden, statt sie zu fördern. Hierzu muss die Exportrisikogarantie auf sozial verantwortbare Geschäfte reduziert werden. Das Kriegsmaterialgesetz muss strikt angewendet und zur Aufhebung von Schlupflöchern verbessert werden. Für überschuldete und finanziell ärmste Länder drängt sich ein Schuldenerlass auf. Die schweizerische Aussenpolitik muss in Zukunft bestimmt sein vom aktiven Einsatz für die Menschenrechte in allen Teilen der Welt». Mit Eingabe vom Februar 1988 unterstützt die Vereinigung der Studenten der Universität Zürich (VSU), Gruppe Asyl, die Forderungen 1 bis 3 sowie 5 bis 8 der Asylkoordination Schweiz und fordert zusätzlich die Abschaffung des R-Stempels (= Forderung 10; vgl. hinten 210). Mit Eingabe vom 23. September 1988 fordert sodann das Asylkomitee Schweiz: «1. Rückschaffungen von Menschen zu stoppen, die vor mehr als zwei Jahren um Asyl ersucht haben;

2. den Betroffenen entweder den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen oder eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu geben;

3. die Betroffenen klar und deutlich über die Neuregelung und die Verfahrensmodalitäten zu informieren;

4. zur Wahrung ihrer Rechte, aber auch der Rechte der Gesamtheit der Asylbewerber/innen, eine vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unabhängige Rekursinstanz zu schaffen.»

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 3. Mai 1989 mit diesen Eingaben. Die Kommission kam zu folgenden Schlüssen:

21. Recht auf Asyleingabe: Die Einführung der sog. «Grenztore» in Art. 13 und die Schaffung der Rechtsgrundlage für die Empfangsstellen in Art. 14a des 1986 revidierten Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) haben die materiellen Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz und für die Gewichtung des Aufenthaltes in einem Drittstaat nicht geändert. Die Wegweisung aus der Empfangsstelle in einen Drittstaat, wo sich der Asylbewerber ungefährdet aufhalten kann, tangiert das Rechtauf Asyleingabe nicht. Artikel 19 Asylgesetz legt dem Grundsatz nach fest, dass sich ein Asylsuchender bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten kann. Diese Aufenthaltsgarantie gilt jedoch nicht, wenn der Asylsuchende in einem Drittstaat vor einer Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt ist und ihm die Weiterreise möglich und zumutbar ist. Im Sinne einer gesetzlichen Vermutung definiert Artikel 19 Asylgesetz diese Möglichkeit dahingehend, dass eine Ausnahme von der Aufenthaltsgarantie dann gegeben ist, wenn sich der Gesuc.hstel\ereinigeZeit vor seiner Einreise in die Schweiz in diesem Drittstaat aufgehalten hat oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen er enge Beziehungen hat. Art. 17 der Asylverordnung vom 25. November 1987 (AsylVO, SR 142.311) hat jedoch eine Aenderung der Rechtslage gebracht, welche sich im Vergleich zur früheren Praxis als eindeutige Verschärfung auswirkt. In den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Asylgesetzes im Jahre 1979 wurde «einige Zeit» i.S. von Art. 19 gleich wie der gleichlautende Begriff von Art. 6 Abs. 1 AsylG ausgelegt, d.h. auch für die Wegweisung im Verfahren galt die Frist von 20 Tagen gemäss Art. 2 AsylVO. Ab 1984 wurde die Praxis verschärft; war die Rückkehr in den Drittstaat möglich und zumutbar, wurde die Wegweisung auch verfügt, wenn der Gesuchsteller im ausländischen Staat weniger als 20 Tage verbracht hatte. Die neue AsylVO relativiert nun in Art. 17 das Kriterium einer gewissen Zeitdauer vollends, indem die Vermutung aufgestellt wird, dass der Gesuchsteller, der nicht ohne Verzug in die Schweiz gelangt, sich einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten habe. Die Revision von 1986 milder Einführung der Grenztore hat an der Tragweite von Art. 19 AsylG nichts geändert.«Einige Zeit» im Sinne von Art. 19 AsylG bedeutet das gleiche wie «einige Zeit» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AsylG. Dies war auch der Wille des historischen Gesetzgebers (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates; Amtl.Bull. SIR1978, 84; Amtl. Bull. NR1978, 1869 f.). Soweit sich die Petition also auf Wegweisungen während des Verfahrens gestütztauf Art. 19AsylG i.V. mit Art. 17 AsylVO bezieht, ist das Anliegen der Petenten berechtigt.

22.

a) Beizug von Rechtsvertretern: Beim Verfahren an der Grenze handelt es sich laut Artikel 3 Buchstabe f des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren nicht um ein Verfahren, das dem Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes untersteht. Der Beizug eines Rechtsvertreters ist somit nicht gemäss Verwaltungsverfahrensrecht geregelt. Da es sich im weiteren bei der Einreiseverweigerung nicht um eine Verfügung im Sinne von Artkel 5 (VWVG.SR 172.021) handelt, kann dagegen auch keine Beschwerde erhoben werden, und der Beizug eines Rechtsvertreters ist demzufolge nutzlos. Dem Gesuchsteller steht es jedoch jederzeit offen, auch am bezeichneten Grenzübergang einen Rechtsvertreter beizuziehen, das VwVG verbietet dies nicht. Beim Verfahren in den Empfangsstellen hat der Gesuchsteller das Recht, einen Parteivertreter beizuziehen (die Verbeiständung kann gestützt auf Art. 11 Abs. 1 VwVG ausnahmsweise ausgeschlossen werden, «soweit die Dringlichkeit» der Sache es verlangt). b) Ueberwachung durch Hilfswerkvertreter und -Vertreterinnen: Das Asylgesetz sieht den Beizug von Hilfswerksvertretern, für welche im VwVG keine allgemeine Rechtsgrundlage besteht, nur für die Befragung im Kanton gemäss Art. 15 und die zusätzliche Befragung durch den Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) gemäss Art. 16 AsylG vor, nicht aber an der Grenze oder in den Empfangsstellen. Schon aus rechtlichen Gründen kann deshalb dem Begehren der Petenten im Rahmen des geltenden Gesetzes nicht entsprochen werden. Es ist zudem sehr fraglich, ob die Hilfswerke in der Lage wären, für die 25 Grenztore und die 4 Empfangsstellen genügend Vertreter zu stellen. In diesem Punkt kann deshalb nach Ansicht der Kommission der Petition nicht entsprochen werden. c) Zulassung von Rechtsberatungsstellen: Rechtsberatungsstellen ausserhalb der Räumlichkeiten von Grenzposten und Empfangsstellen sind erlaubt. In den Räumen dieser Amtsstellen können Vertreter von Rechtsberatungsstellen nach den oben (lit. a) dargestellten Grundsätzen als Vertreter von Asylsuchenden tätig werden. Das Anliegen der Petenten ist legitim. Diesem wird jedoch bereits heute weitgehend Rechnung getragen.

23.

a) Akteneinsicht: Das Asylverfahren folgt, soweit das Asylgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, dem Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes. Demzufolge richtet sich das Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers nach der Regelung des VwVG (Art. 26 bis 28). Das Begehren der Petenten erscheint berechtigt, soweit es sich innerhalb der Schranken von Art. 27 VwVG hält. In der Praxis haben sich v.a. mit der Einsichtnahme in Auskünfte der schweizerischen Botschaften Probleme ergeben. Hier ist gestützt auf Art. 27 VwVG Akteneinsicht jeweils generell verweigert worden. Dies widerspricht BGE 110 la 85 E.4b, wonach Art. 4 BVvon der zuständigen Behörde für jede Beschränkung des Einsichtsrechts eine Einzelfallentscheidung verlangt und es eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet, «wenn sie das Gesuch ohne eine solche Interessenabwägung grundsätzlich und von vorneherein abweist» (Leitsatz). Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hat in ihrem Bericht von 1987 dieses Problem untersucht und ausgeführt: «Die Einsicht -- 3 of 11 -22. Juni 1989 403 Petitionen in die Berichte der angefragten Botschaften darf nicht generell verweigert werden. In der Regel dürfte die Abdeckung einzelner Elemente im Bericht den schutzwürdigen Interessen genügend Rechnung tragen (Schutz der Informanten, Schutz der Botschaft vor dem Vorwurf der Amtshandlung auf fremdem Staatsgebiet). Der Delegierte für das Flüchtlingswesen hat im Laufe der Inspektion der Geschäftsprüfungskommission eine Weisung über die Akteneinsicht erlassen, in deren Rah mendie Anforderungen des Bundesgerichts erfüllt werden können. Es ist zu wünschen, dass die Weisung dazu führt, dass in jedem Einzelfall eine Rechtsgüterabwägung vorgenommen und in vermehrtem Ausmass Einsicht in die Berichte der Botschaften gewährt wird.» b) Recht auf Stellungnahme: Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Anhörung hat gemäss Art. 30 VwVG zu geschehen, bevor die Verfügung ergeht. Es ist unbestritten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör den Anspruch auf vorgängige Stellungnahme zu staatlichen Verfügungen mitbeinhaltet. In diesem Sinne ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn sich die Behörde auf Beweismittel stützt, zu welchen die Partei nicht Stellung nehmen konnte; es besteht also das Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 105lb383f, 104 la71). Im Lichte dieser Grundsätze ist das Begehren der Petenten grundsätzlich berechtigt, wenn sie mit der angesprochenen «Korrektur-»möglichkeit ein Recht auf Abgabe einer eigenen Stellungnahme meinen. Ein Anspruch darauf, dass die Behörde dem Gesuchsteller in jedem Fall in der Sache folgt, ergibt sich daraus natürlich nicht. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hat in ihrem Bericht von 1987 (Amtl.Bull. NR1987, S. 757) dazu ausgeführt: «Zahlreiche Asylentscheide stützen sich auf Widersprüche in den Akten oder in den Aussagen der Gesuchsteller. Massgeblich ist somit, was die zuständige Instanz als glaubhaft erachtet. Nach der Praxis des Bundesgerichts verlangen Verfassung und Verwaltungsverfahrensgesetz jedoch grundsätzlich, dass der Betroffene in jedem Fall zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann, wo der Sachverhalt streitig ist. Diese Forderung kann nach Ansicht der Geschäftsprüfungskommission im Asylverfahren in einfacher Weise meist bereits dadurch erfüllt werden, dass dem Gesuchsteller im Rahmen der Anhörung Gelegenheit geboten wird, sich zum Beweisergebnis insbesondere zu den für ihn ungünstigen Annahmen im Falle eines Widerspruchs - zu äussern. Nur in Fällen, in denen keine Anhörung durchgeführt wird, sollte die Gelegenheit zu dieser Stellungnahme in einem geeigneten Zeitpunkt schriftlich geschaffen werden. Das Departement hat gegenüber dieser Anforderung zunächst Bedenken geltend gemacht und insbesondere befürchtet, sie hätte eine starke Personalvermehrung zur Folge. In einer Aussprache konnte jedoch klargemacht werden, dass der Anforderung des Bundesgerichts in der Regel im Verlauf der Anhörung Genüge getan werden könne. Es wird kein voller Schriftenwechsel angestrebt.» Da die zuständigen Behörden diese Empfehlungen bisher nie klar akzeptiert haben, kann der Petition in diesem Punkt eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden.

24. Asylentscheide gestütztauf Textbausteine: Abgesehen von der Forderung nach Publikation von Kreisschreiben an die Kantone, welche bloss das Verhältnis zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden behandeln und keinerlei Aussenwirkungen zeitigen, sind die Forderungen der Petenten verständlich. Sie decken sich mit dem Bericht der Geschäftsprüfungskommission vom 18. November 1987 betreffend rechtliche Anforderungen an Textbausteine (BB11988 II, 708ff) sowie dem Schlussbericht der GPK des Nationalrates vom 10. November 1988 zu den rechtlichen Anforderungen an Textbausteine. Die GPK hält im besonderen fest, dass «die Automation von Textteilen einer Entscheidung rechtliche Probleme aufwerfen kann. Wo automatisierte Textteile die Bedeutung einer Konkretisierung von Gesetz und Verordnung erlangen, werden sie in dem Sinne für den Sachbearbeiter verbindlich, als sie die konstante Praxis des Dienstes festhalten, von welcher nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf. Wie auch das Bundesgericht entschieden hat, verlangt die Rechtsgleichheit gegenüber solchen Festschreibungen der Praxis, dass der Betroffene in einem Beschwerdeverfahren allenfalls rügen kann, er sei in Abweichung von dieser Praxis behandelt worden. Aufgrund seines Akteneinsichtsrechts hat er daher Anspruch auf Einsichtnahme in die Dokumente, die diese Praxis definieren». Aufgrund dieser Ausführungen gelangt die Petitions- und Gewährleistungskommission zum Schluss, dass die Veröffentlichung der gesetzeskonkretisierenden Textbausteine oder der Zugang für Gesuchsteller oder Anwälte während des Verfahrens zu prüfen ist.

25. Recht auf unabhängiges Beschwerdeverfahren: Gemäss Art. 11 Abs. 2 AsylG entscheidet das EJPD über Beschwerden gegen Entscheide des DFW «endgültig». Art. 100 Abs. 1 lit. bOGschliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht in den Bereichen Asylgewährung, Wegweisung und vorläufige Aufnahme aus. Im Asylverfahren bleibt der Rechtsschutz also auf ein rein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren beschränkt. Allerdings hat das Bundesgericht den Einwand eines Beschwerdeführers, aus der Unterordnung des DFW unter das EJPD ergebe sich, dass die beiden Behörden voneinander nicht völlig unabhängig seien, klar zurückgewiesen. Es stellt dabei fest, dass an der Unabhängigkeit der Beschwerdeinstanz dann zu zweifeln wäre, wenn diese mehr oder weniger an die Auffassungen der untergebenen Verfügungsinstanz gebunden wäre, was jedoch im Verhältnis zwischen dem EJPD und dem DFW offensichtlich nicht der Fall sei. Die heutige Regelung trägt jedoch aus politischer Sicht zu den Legitimationsproblemen im Bereich der Asylpolitik bei und ist juristisch betrachtet im Vergleich zum übrigen Ausländerrecht systemwidrig. Die Kommission hält deshalb die Forderung nach Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanzfür prüfenswert.

26.

a) Trennung von Asyl- und Wegweisungsentscheid: Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung von Art. 21 a Asylgesetz den Entscheid über die Asylgewährung und jenen über die Wegweisung verfahrensmässig zusammengelegt. Diese Regelung ist im Interesse der Beschleunigung des Asylverfahrens grundsätzlich sachgerecht. Sollten die Petenten mit ihrer Forderung eine Trennung der beiden Verfahren anstreben, könnte ihrer Forderung nicht entsprochen werden. Gemeint ist wohl aber, innerhalb des Verfahrens sei klar zwischen Asylgewährung und Wegweisung zu unterscheiden. Dieses Anliegen ist richtig und wird von den Bundesbehörden grundsätzlich anerkannt. Ebenfalls unbestritten ist an sich, dass für die Zulässigkeit der Wegweisung auf die Verhältnisse im Heimatstaat im Zeitpunkt ihrer Anordnung und Durchführung abzustellen ist. Insofern fordert die Petition etwas, was schon gilt. In der Praxis zeigt sich allerdings immer wieder eine gewisse Tendenz, von der Asylverweigerung automatisch auf die Zulässigkeit der Wegweisung zu schliessen. Ev. liegt der Grund dafür in der Tatsache, dass das Handbuch der Textbausteine in diesem Bereich lückenhaft ist. Der Bericht der GPK vom 18. November 1987 hat hierzu folgendes festgestellt: «Es fehlen Textbausteine für wichtige Fragen, insbesondere im Bereich des »non-refoulement«, der Rückschiebung und der Wegweisung (Fälle nach Art. 3 EMRK). Dies verstärkt die Gefahr der Nichtberücksichtigung von Kriterien, die zwar nicht für die Asylgewährung, wohl aber für den Verzicht auf die Wegweisung bzw. Ausschaffung in den Heimatstaat bedeutsam sind.» b) Subjektive Nachfluchtgründe: Diese Forderung ist ebenfalls berechtigt. Die GPK hat in ihrem der Bundesversammlung im Juni 1987 unterbreiteten Bericht (Amtl.Bull. NR 1987, S. 755f, Ziff. 331.11) dazu folgendes ausgeführt: «Wer Flüchtling ist, definiert das Völkerrecht, insbesondere die Flüchtlingskonvention. Dieser Begriff gilt auch für das Landesrecht. Dieses kann bloss bestimmen, welchen Flüchtlingen es Asyl gewähren will. Für alle Flüchtlinge nach Völkerrecht gilt aber das Prinzip des non-refoulement, d.h. das -- 4 of 11 -Pétitions 404 22 juin 1989 Verbot der Rückschaffung ins Heimatland. Nach ständiger Praxis der Bundesbehörden und gemäss den einschlägigen Textbausteinen beschränkt sich jedoch bei uns die Prüfung von Asylgründen auf den Zeitpunkt der Ausreise des Gesuchstellers aus seinem Heimatland. Demgegenüber erfasst die Konvention als Flüchtlinge auch jene Personen mit sog. (z.T. subjektiven) Nachfluchtgründen als Personen, die sich bereits im Ausland befinden und heute begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat haben. Die Verweigerung des Asyls ist dort gerechtfertigt, wo Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesuchsteller die Asylgewährung durch politische Aktivitäten nachträglich zu erzwingen versucht. Die Schweiz braucht jenen Personen, die nur subjektive Nachfluchtgründe geltend machen, zwar nicht Asyl zu geben, muss jedoch sorgfältig prüfen, ob sie heimgeschafft werden dürfen. Nötigenfalls ist ihre Anwesenheit in der Schweiz zu regeln. Für den Entscheid hierüber sind nicht die Verhältnisse des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Flucht, sondern im Zeitpunkt der Wegweisungsentscheidung massgeblich. Die Geschäftsprüfungskommission hatte das Departement im Anschluss an einzelne anderslautende Entscheide auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht. Das Departement hat sich damit einverstanden erklärt.» Das Begehren der Petenten ist als erfüllt abzuschreiben.

27. Die Petition verlangt zu Recht nicht, dass in Länder mit Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen überhaupt keine Rückschiebungen erfolgen dürfen, sondern beschränkt die Forderung auf bedrohte Personen, die aus solchen Gebieten stammen. Solche Personen sollten für sich die Vermutung beanspruchen können, im Herkunftsland persönlich bedroht zu sein, wenn sie einer vom DFW in Zusammenarbeit mit dem EDA und aussenstehenden Organisationen als bedroht bezeichneten Personengruppe angehören. Dem Begehren der Petenten kann in dieser Form jedoch nicht entsprochen werden. Gemäss Art. 12 AsylG muss der Asylsuchende nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist. Der Petition ist zugute zu halten, dass sie ein wichtiges Problem anspricht, jenes der Behandlung von sogenannten «Gewaltflüchtlingen» nämlich. Darunter versteht man im Anschluss an eine durch den Uno-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) geprägten Terminologie Personen, welche zwar die Voraussetzungen des Flüchtlingsbegriffs von Gesetz und Flüchtlingskonvention nicht erfüllen, weil sie (noch) nicht individuell verfolgt sind, aber aus berechtigter Furcht vor Unglücksfolgen, Unruhen, Bürgerkriegen oder systematischer Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen. Solche «Gewaltflüchtlinge» können sich zwar in der Regel nicht auf den Schutz der Rückschiebungsverbote von Art. 33 Flüchtlingskonvention und Art. 3 EMRK berufen. Die internationale Staatengemeinschaft hat aber das ursprüngliche engere Mandat des UNHCR erweitert und den Hochkommissar beauftragt, sich für den Schutz dieser Personen (sog. Mandatsflüchtlinge) einzusetzen (z.B. UN-GV-Resolution 35/41 vom 25.11.1980). Das Exekutivkomitee des Programms des UNHCR, welchem neben 40 anderen Staaten auch die Schweiz angehört, hat als Korrelat dazu im Jahre 1981 die strikte Einhaltung des Non-refoulement-Prinzips empfohlen, wenn Situationen von Massenflucht nicht nur Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention, sondern auch Personen Schutz im Ausland suchten, welche wegen äusserer Aggression, Okkupation, Fremdherrschaft oder wegen schweren Unruhen ihr Land verliessen (UN Doc A/35/12A/Add. 1, Ziff. 48). Dadurch werden zwar keine Schutzansprüche im strengen Rechtssinn für Gewaltflüchtlinge geschaffen. Die Vertragsparteien der Flüchtlingskonvention haben sich aber in Art. 35 «zur Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge... bei der Ausübung seiner Befugnisse» verpflichtet; dies kann nur bedeuten, dass die Vertragsstaaten im Bereich des gesamten Mandats des UNHCR, d.h. auch für den Schutz von Gewaltflüchtlingen, zur Kooperation mit dem Hochkommissariat verpflichtet sind und diese Plicht verletzen, wenn sie sich vollständig weigern, zum Schutz von Gewaltflüchtlingen beizutragen (vgl. W.Kälin, Rückschiebungsschutz für de-facto-Flüchtlinge? - Prinzipien und Ansätze im Völkerrecht, in: Karnetzki/Thomä-Venske, Schutz für de-facto-Flüchtlinge, Hamburg 1988, S. 39ff). Praxis und Gesetzgebung der Schweiz entsprechen diesen Grundsätzen. In diesem Sinne wurde z.B. auf die Rückschaffung der Tamilen mit negativem Asylentscheid verzichtet und der neue Art. 14a Anag über die vorläufige Aufnahme geschaffen. Diese kann gemäss Art. 3 Abs. 2 der Internierungsverordnung vom 25.11.1987 angeordnet werden, wenn die Rückkehr «für den Ausländer... eine konkrete Gefährdung darstellt». Wie aus der Botschaft (BB11985III 14f) hervorgeht, wollte der Bundesrat damit Forderungen nach einem sog. «kleinen Asyl» für Gewaltflüchtlinge entgegenkommen, sie rechtlich aber als Ersatzmassnahme bei fehlender Zumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung ausgestalten.

28. Die globale Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen an alle Asylsuchenden, die länger als zwei Jahre auf einen rechtskräftigen Asylentscheid warten müssen, ist wenig sachgerecht. Zwar ist durchaus denkbar, dass in einzelnen Fällen eine Rückschiebung in den Heimatstaat nach einem zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz eine besondere Härte darstellen kann. Generell dürfte das aber nicht gelten. Abgesehen von der zu kurzen Frist von zwei Jahren stellt sich das Problem, dass Asylsuchende gegenüber anderen Ausländern (u.U. aus dem gleichen Staat) allein wegen der Aufenthaltsdauer und unabhängig von jeglicher Bedrohung privilegiert würden. Schliesslich stellt sich bei allen Globallösungen das Problem der Rechtsgleichheit: Es lässt sich nur schwer rechtfertigen, warum jemand, der weniger als zwei Jahre hier war, aber sehr stark gefährdet ist, weniger gut behandelt werden soll als jemand, der zwar längere Zeit bei uns gelebt hat, im Heimatstaat aber nicht bedroht ist. Schliesslich würde der Vorschlag der Petition Asylsuchende dazu ermutigen, ihr Asylgesuch in die Länge zu ziehen, um unter die Zweijahresregelung fallen zu können.

29. Dem Begehren der Petition könnte nach Ansicht der Kommission am besten durch die Ratifikation der Rassendiskriminierungs-Konvention vom 21. Dezember 1965 entsprochen werden. Der Bundesrat hat in seinem Bericht über die schweizerische Menschenrechtspolitik vom 2. Juni 1982 (BB11982II 729ff) angekündigt, er werde dieses Uebereinkommen der Bundesversammlung im gegebenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorlegen. Dies ist bisher nicht geschehen. Im Bericht über die Legislaturplanung 1987-1991 vom 18. Januar 1988 wird unter den «weiteren» Vorlagen die «Revision des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit dem internationalen Uebereinkommen zur Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung» genannt. Im bundesrätlichen «Bericht über die Friedens- und Sicherheitspolitik der Schweiz» von anfangs Juli 1988 ist dieses Vorhaben erneut bekräftigt worden. Vorarbeiten für die Ratifikation scheinen also geplant zu sein. Das Begehren der Petition ist zu unterstützen. Die Kommission begrüsst deshalb das Postulat des Nationalrats betreffend Ratifikation der Rassendiskriminierungs-Konvention.

210. Abschaffung des R-Stempels: Der R-Stempel wird grundsätzlich in jedem Pass angebracht, wenn der Ausländer zurückgewiesen wird, weil er die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt. Nach Auffassung der Kommission hat diese Massnahme diskriminierenden Charakter. Der Stempel weckt nicht nur schlimme Assoziationen mit dem Judenstempel, er enthält auch in einem höchstpersönlichen Dokument eine Klassifizierung seines Trägers, die ihn im internationalen Verkehr zu einem Menschen minderer Klasse stempelt. Das Informationsbedürfnis der Schweizer Instanzen im Asylverfahren sollte heutzutage sowohl wirksamer als auch datenschutzkonformer durch Mittel der Informatik ersetzt werden können. Die Kommission begrüsst deshalb den Beschluss des Nationalrates, der Forderung nach Abschaffung des R-Stempels mittels eines Postulats Nachachtung zu verschaffen.

3. Die Kommission möchte schlussendlich festhalten, dass sie die Ueberzeugung der Petenten teilt, dass das Asylrecht als Glied einer Rechtsordnung verstanden werden muss, welche auf den Prinzipien der Menschenwürde und der zwischenmenschlichen Solidarität beruht. Diese Prinzipien müssen

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22. Juni 1989 405 Petitionen auch für die Aussenpolitik und die Wirtschaftspolitik bestimmend sein. Die Schweiz muss mit ihrer Politik insbesondere auch dazu beitragen, die Ursachen der Flucht zu überwinden. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt, die Punkte 1,3,4 und 5 dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen, von den Punkten 2,

7 und 8 Kenntnis zu nehmen, ihnen aber keine Folge zu geben, Punkt 6 als erfüllt abzuschreiben, die Punkte 9 und 10 aus formellen Gründen abzuschreiben. Proposition de la commission La commission propose de transmettre les points 1, 3, 4 et 5 au Conseil fédéral pour qu'il prenne acte, de prendre acte des points 2, 7 et 8 sans toutefois leur donner suite, de classer le pointe puisqu'il lui a déjé été donné suite, de classer les points 9 et 10 pour des raisons formelles. Hefti: Eine Bemerkung zu Punkt 25 des Berichts: Es ist nicht systemwidrig, dass keine unabhängige Beschwerdeinstanz besteht, denn es gibt kein Recht auf Asyl. Das wurde anlässlich der ersten und zweiten Gesetzesberatung ausdrücklich erklärt. Zustimmung - Adhésion 89.253 Hug Doris. Drogenhandel Hug Doris. Trafic de stupéfiants Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Mit Eingabe vom 17. März 1988 reichte Frau Doris Hug eine Petition ein. Die Petentin fordert, neben verstärkten Kontrollmassnahmen am Zoll, Drogenschlepperinnen aus Südamerika, Nigeria und aus dem Osten an der Grenze zurückzuschicken, um der Sinnlosigkeit von Gefängnisaufenthalten in der Schweiz zu begegnen.

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu folgendes fest:

21 Die Problematik des Drogenmissbrauchs wird auf Bundesebene laufend diskutiert. Es wird u.a. auch eine Revision des Betäubungsmittelgesetzes geprüft. Allerdings stehen sich dabei Befürworter einer Liberalisierung und Befürworter einer Verschärfung der Drogengesetzgebung gegenüber (Patt-Situation).

22 Grundsätzliche internationale Rechtsverpflichtungen (Einheitsübereinkommen über die Betäubungsmittel) verpflichten aber unser Land, das vorsätzliche «Vermitteln, Versenden, Befördern, Durch-, Ein- und Ausführen von Betäubungsmitteln» mit Strafe zu bedrohen und insbesondere schwere Widerhandlungen angemessen mit Gefängnis oder anderen Arten des Freiheitsentzuges zu ahnden. Es ist heute nicht möglich, jede illegale Betäubungsmitteleinfuhr zu verhindern. Auch mit massiv verschärften und optimal ausgebauten Kontrollen wäre es wohl undenkbar, jeden Reisenden zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Drogenhunde nicht immer und nur auf Teilgebieten erfolgreich sind.

23 An unserer Landesgrenze werden tatsächlich viele Frauen aus Ländern der Dritten Welt verhaftet und zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Kommission hat Verständnis für die Sorgen und Gedanken der Petentin über die Situation dieser oft aus sozialer Not erpressbar gewordenen Personen. Aus Gründen der Rechtssicherheit dürfte sich aber die mit der Petition geforderte «Rückweisungsstrategie» nicht nur auf einzelne Personenkreise zu beschränken. Alle Drogenkuriere (auch aus der Schweiz und unseren Nachbarländern) müssten straffrei ausgehen. In der Sache beantragt die Petentin also eine allgemeine Strafbefreiung für Drogenkuriere. Einen solchen Strafbefreiungsgrund kennt das geltende Recht nicht. Obwohl die Wirkungen langer Freiheitsstrafen auf Drogenkuriere sowohl in speziai- als auch in generalpräventiver Hinsicht zweifelhaft sind, erachtet die Kommission eine allgemeine Strafbefreiung für Drogenkuriere weder de lege ferenda als realisierbar noch als wünschenswert, weil sich der strafwürdige Drogenhandel (gewinnsüchtige Motive) vom nicht strafwürdigen (soziale oder persönliche Not) kaum befriedigend abgrenzen liesse.

24 Die Kommission ist sodann der Meinung, dass die heute geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel eine differenzierte Beurteilung der verschiedenen Fälle durch den Richter zu lassen (Vorsatz, Menge, schwerer Fall, bandenmässiges Vorgehen - strafmildernde oder strafbefreiende Bestimmungen für Konsumenten). Im übrigen berücksichtigt der Richter bei der Strafzumessung ohnehin die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Artikel 63 StGB). In diesem Rahmen müsste im Einzelfall auch auf die besonderen Umstände der Drogenschlepperinnen eingegangen werden.

25 Aufgrund eben dieser besonderen Umstände wäre es nach Ansicht der Kommission aber dennoch zu begrüssen, dass die Anliegen der Petentin den Expertenkommissionen für die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches und für die Revision des Betäubungsmittelgesetzes zur Prüfung unterbreitet werden. Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen. Proposition de la commission Pour ces motifs, la commission propose que la pétition soit transmise au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte. Zustimmung -Adhésion 89.254 Vereinigung zum Schutz der kleinen und mittleren Bauern. Somatotropin Association suisse pour la protection des petits et moyens paysans. Somatotropine Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Mit Eingabe vom 17. Mai 1988 reichte die Vereinigung zum Schutz der kleinen und mittleren Bauern eine Petition ein. Die Petenten ersuchen die Landesregierung, das Parlament und die betreffenden Behörden und Aemter, alles zu unternehmen, um die Zulassung von Somatotropin und ähnlichen Hormonpräparaten zu verhindern. Sie begründen ihre Petition im wesentlichen wie folgt: «Der Einsatz produktionssteigernder Hormone und Medikamente ist unsinnig, denn: - Mehrproduktion im tierischen Sektor der Landwirtschaft führt zu noch mehr Ueberschüssen, die noch mehr Steuermillionen verschlingen; -wichtige Nahrungsmittel verlieren ihren guten Ruf, gesund und natürlich zu sein; - der Bauer wird noch abhängiger von Pharmaindustrie und Tierarzt; - der weiteren Manipulation am Tier - vor allem der genetischen - wird Tür und Tor geöffnet; - eine neue Rationalisierungswelle bringt die Existenz vieler Bauernfamilien in noch grössere Gefahr.»

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu folgendes fest:

21 Der Bundesrat hat zur Problematik von Somatotropin zur Milchleistungssteigerung im Zusammenhang mit einer diesbezüglichen Motion Günter vom 8. Oktober 1987 Stellung genommen. Er hat dabei betont, dass neben der naturwissenschaftlichen Beurteilung auch weitere Gesichtspunkte - beispielsweise aus der Sicht der Agrarpolitik oder der Kpnsumentenschaft-zu berücksichtigen sind, wie dies im übrigen auch die Petition nahelegt. Bis anhin liegt aber bei der Forschungs-- 6 of 11 -Pétitions 406 22 juin 1989 anstalt in Grangeneuve, der zuständigen Stelle für die Bewilligung von Futtermittelbestandteilen und Leistungsförderern, kein Gesuch um Zulassung von Somatotropin vor. Der Bundesrat verfolgt zudem auch die Entwicklung im Ausland aufmerksam, um rechtzeitig die sich aufdrängenden Massnahmen treffen zu können.

22 Die Frage, ob Somatotropin als Leistungsförderer in der Landwirtschaft zugelassen werden soll oder nicht, gewinnt zusehends an Bedeutung. Die Kommission hat deshalb Verständnis für die Sorgen und Anliegen der Petenten. Sie steht dem Einsatz von Somatotropin ebenfalls ablehnend gegenüber. Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen. Proposition de la commission Pour les raison indiquées, la commission propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte. Zustimmung - Adhésion 89.255 Reusser François. Einführung einer Pendlersteuer Reusser François. Imposition des pendulaires Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Mit Eingabe vom 8. April 1987 reichte Herr François Reusser eine Petition ein. Der Petent beantragt die Einführung einer Pendlersondersteuer durch folgende gesetzliche Bestimmungen: - alle Betriebe in Ortschaften mit mehr als 20 000 Einwohnern und mit mehr als 10 Angestellten müssen alle Mitarbeiter melden, welche regelmässig für ihren Arbeitsweg ein Motorfahrzeug benutzen; - alle gemeldeten Pendler müssen eine Pendlersondersteuer von Fr. 200.-jährlich bezahlen; - die eingenommenen Gelder aus dieser Sondersteuer dienen zu 25 Prozent der Subventionierung von Umweltabos der öffentlichen Nahverkehrsbetriebe. Die restlichen 75 Prozent fliessen in einen Spezialfonds, der dazu dient, jungen Firmen, die auf dem Gebiet der Entwicklung und Produktion von Solarmobilen und Elektrofahrzeugen tätig sind, finanzielle Unterstützung zu geben (billige Kredite). Der Petent begründet seine Petition wie folgt: Die Einführung dieser Sondersteuer bringt drei wesentliche Vorteile. Erstens steigt das Interesse der Pendler umzusteigen. Zweitens können gleichzeitig billigere Umweltabos eingeführt werden. Drittens wird die Entwicklung und Seriereifmachung von Solarund Elektrofahrzeugen gefördert. Da anzunehmen ist, dass dies die Pendlerfahrzeuge der Zukunft sind, würde sich die Schweiz hier gegenüber dem Ausland einen klaren Vorsprung verschaffen.

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu folgendes fest:

21 Für eine «Pendlersteuer» mit Lenkungscharakter gemäss Petition wäre eine Verfassungsgrundlage zu schaffen. Eine solche Abgabe mit Kopfsteuer-Charakter wäre vom Standpunkt der Rechtsgleichheit aus betrachtet problematisch, weil durch die in der Petition genannten Kriterien nur ein eher zufällig ausgewählter Kreis von Automobilisten der Abgabe unterworfen und deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt würde.

22 Die Abgrenzung der steuerpflichtigen Pendler und die Kontrolle der Massnahme wären äusserst schwierig. Die Abgabe müsste erstens auf einer Meldung durch Betriebe bzw. Unternehmen beruhen, was die Zuverlässigkeit der Erfassung in Frage stellen würde. Aus umweltpolitischer Sicht Hesse sich sodann insbesondere die vorgeschlagene Steuerbefreiung für die in kleinen Betrieben beschäftigten Pendler kaum rechtfertigen. Nicht befriedigend lösbar wäre ferner die Kontrolle, ob ein steuerbefreiter Pendler auch tatsächlich nicht mit dem PW zur Arbeit fährt.

23 Zur Umweltbelastung in grösseren Städten tragen nicht nur die Fahrten der Pendler bei, sondern in erheblichem Ausmass beispielsweise auch Fahrten zu Einkaufs- und Freizeitzwecken. Es ist deshalb kaum gerechtfertigt und auch psychologisch ungeschickt, nur die Pendler einer Lenkungssteuer zu unterwerfen.

24 Fazit: Die vorgeschlagene Massnahme ist nicht geeignet, die Umweltbelastung in den Städten wirksam zu reduzieren. Sie konzentriert sich zu einseitig auf die Beeinflussung eines bestimmten Fahrzwecks und wäre ausserdem nur schwer kontrollierbar. Die möglichen positiven Wirkungen bezüglich Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr sind zu schwach, um deren Nachteile der Diskriminierung und Fragwürdigkeit der Förderung wettzumachen. Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Proposition de la commission Vu ce qui précède, la commission recommande de prendre acte de la pétition sans lui donner suite. Zustimmung-Adhésion 89.256 VSS. Reform des Erziehungswesens in Südafrika UNES. Réforme de l'enseignement en Afrique du Sud Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Mit Eingabe vom 25. April 1988 reichte der Verband der Schweizerischen Studentenschaften (VSS) eine Petition ein. Die Petenten fordern das Parlament auf: - den am Kampf gegen die Apartheid beteiligten südafrikanischen Universitäten einerseits aktive materielle und moralische Unterstützung zukommen zu lassen und andererseits die Beziehungen zu denjenigen universitären Institutionen in Südafrika (und anderswo), welche die Apartheid immer noch unterstützen, mit sofortiger Wirkung abzubrechen; - sich aktiv und konkret für eine komplette Reform des Erziehungswesens in Südafrika einzusetzen und Massnahmen zu ergreifen, welche diesen Prozess beschleunigen können, nämlich: a) im Erziehungsbereich die Hilfeleistungen an die Schwarzen massiv zu verstärken und b) sowohl offiziell als auch privat Druck auszuüben (wirtschaftlich, politisch, kulturell usw.), um die Regierung Botha zum Nachgeben zu bewegen, insbesondere, was die sofortige Annullierung der Massnahmen «de Klerk» betreffend finanzielle Unterstützung der Universitäten angeht. Die Petenten begründen ihre Petition wiefolgt: Eine der wesentlichen Stützen der südafrikanischen Apartheidpolitik bildet das Erziehungssystem. Aus diesem Grund zählen zahlreiche Studierende und Professoren, wie auch die Schulen und Universitäten überhaupt, zu den ersten Opfern der gewaltsamen und blutigen Unterdrückung durch die Regierung Botha. So hat beispielsweise die südafrikanische Regierung auf Vorschlag des Erziehungsministers F.-W. de Klerk vor kurzem eine Reihe von Massnahmen beschlossen, welche darauf abzielen, die südafrikanischen Universitäten radikal zu disziplinieren: Inskünftig kann die Regierung den Universitäten die finanzielle Unterstützung verweigern, falls auf universitärem Gelände unerlaubte politische Aktivitäten stattfinden sollten. Diese Massnahmen entsprechen de facto einem Verbot der beiden nationalen Studentenorganisationen NUSAS (weisse Studierende) und SANSCO (schwarze Studierende).

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu folgendes fest:

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22. Juni 1989 407 Petitionen

21 Die Schweiz hat Rassentrennung und -diskriminierung sowie die Verletzung der Menschenrechte stets verurteilt. Gerade die Bildung bzw. die Ausbildung ist in Südafrika von grundlegender Bedeutung, um eine Lehrtätigkeit zu erreichen, welche die durch die Apartheid erzeugten Vorurteile nicht wiederholt, sondern den Schülern soziale Gerechtigkeit beibringt. In seiner Erklärung vom 22. September 1986 über die Beziehungen der Schweiz mit Südafrika sprach sich der Bundesrat deshalb für Massnahmen besonders im Bereich des Erziehungswesens aus. In der Folge wurden u.a. die Stipendien für südafrikanische Studenten stark erhöht. Ferner wurden auch verschiedene Aktivitäten von privaten südafrikanischen Organisationen zurfachlichen Umschulung und Weiterbildung von Lehrern unterstützt.

22 Die Kommission hat Verständnis für die Anliegen der Petenten. Sie ist der Auffassung, dass der Bundesrat seine konkreten Bemühungen für das Erziehungswesen in Südafrika bei den südafrikanischen Behörden fortsetzen und im Rahmen seiner Möglichkeiten intervenieren soll, damit die südafrikanischen Universitäten ihre Funktion erfüllen können, ohne dass ihnen die Subventionen gekürzt werden. Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen. Proposition de la commission Pour ces raisons, la commission propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte. Zustimmung - Adhésion 89.257 Chorafas Dimitris. Raumplanungsgesetz. Aenderung Chorafas Dimitris. Loi sur l'aménagement du territoire. Modification Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Mit Eingabe vom 6. Juni 1988 reichte Herr Dimitris Chorafas mit sieben Mitunterzeichnern eine Petition ein. Die Petenten ersuchen das Parlament, es sei das Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) so zu ändern, dass für alle Projekte in schutzwürdigen Gebieten eine materielle Ueberprüfung durch die Gerichte und die Teilnahme an den Verfahren durch gemeinnützige Organisationen (Organisationen für Umweltschutz, Heimatschutz, usw.) sichergestellt ist. Unabhängig von einer Umzonung soll Artikel 24 RPG in jedem Fall respektiert werden.

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe und einer Stellungnahme des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zu dieser Frage. Die Kommission führte eine eingehende Diskussion über das von den Petenten aufgeworfene Thema und kam zu folgenden Schlüssen:

21 Das eigentliche Problem liegt weder in der gesetzlichen Regelung von Artikel 14ff. RPG noch in der dazugehörigen Rechtsprechung, sondern bei der Regelung des Rechtsschutzes. Während gegen Entscheide nach Art. 24 RPG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich ist und das Beschwerderecht auch den ideellen Verbänden zusteht, besteht zur Anfechtung von Nutzungsplänen nur die Möglichkeit der staatsrechtlichen Beschwerde ohne Verbandsbeschwerderecht (Art. 33f. RPG; BGE 1121 b 70ff.).

22. Bei den zurzeit laufenden Gesetzesrevisionsarbeiten sind auch die Rechtsschutzbestimmungen miteinbezogen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die von den Petenten aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Probleme bei der nächsten Revision im Sinne der Anregung der Petenten geprüft werden müssen. Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition zur Kenntnisnahme an den Bundesrat zu überweisen. Proposition de la commission Pour les raisons évoquées, la commission propose au Conseil de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il prenne acte. Zustimmung -Adhésion 89.258 Spillmann Tony. Eindeutige Abstimmungsvorlagen Spillmann Tony. Projets soumis à votation: transparence Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Mit Eingabe vom 7. Juli 1988 reichte Frau Tony Spillmann eine Petition ein. Die Petentin stellt folgende Forderung: «In Zukunft sind bei eidgenössischen Abstimmungen alle Fragen einzeln dem Stimmbürger zur Entscheidung vorzulegen. Nur dann, wenn zwei oder mehrere Probleme derart in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, dass sie allein betrachtet keinen Sinn geben, dürfen sie en bloc zur Abstimmung gebracht werden. Alle Problemkreise, deren Beurteilung auch einzeln vorgenommen werden kann, sind dem Stimmbürger einzeln vorzulegen.»

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie kommt mit der Bundeskanzlei zu folgendem Schluss: Die Petentin verlangt.nicht die Einhaltung des Grundsatzes der Einheit der Materie, welcher einzig gebietet, dass eine Vorlage nicht disparate Regelungsbereiche zusammenfüge, sondern die Einführung eines neuen Grundsatzes, wonach Abstimmungsfragen nurmehr so gestellt werden dürften, dass sie logisch nicht mehr unterteilbar wären. Dieser neue Grundsatz ist dem gesamten bisherigen schweizerischen Staatsrecht fremd, und bei näherer Prüfung erweist er sich als undurchführbar: Das von der Petentin selber angeführte Beispiel der Initiative über eine (unterschiedliche) Senkung des Rentenalters für Frauen und Männer zeigt dies sehr deutlich. Die Petentin verlangt geschlechtsspezifisch getrennte Abstimmungsfragen. Weit komplizierter noch wäre ein solcher Grundsatz der Unteilbarkeit einer Abstimmungsfrage bei einer Referendumsabstimmung über ein Bundesgesetz, wo mindestens getrennte Fragen über die Wünschbarkeit einer Regelung, sodann über die umstrittensten Einzelheiten einer Regelung (z.B. beim Bundesgesetz über den Schutz der Schwangerschaft und die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs die vier verschiedenen Indikationen oder die Frage des Obligatoriums vorgängiger Beratung), die Finanzierung und die Sanktionen nötig wären. 1874 bis 1987 wurde über hundert Bundesgesetze abgestimmt. Statt hundert wären Tausende von Abstimmungsfragen zu stellen gewesen: Für die Aufteilung der Fragestellung dürfte ja nicht subjektives Empfinden massgebend sein, sondern einzig logische Kriterien; andernfalls müsste ein solcher Grundsatz der Unteilbarkeit der Abstimmungsfrage zu Willkür und damit bald auch zu einer Flut von Abstimmungsbeschwerden führen. Die Einheit der Materie wird in eidgenössischen Abstimmungsvorlagen regelmässig beachtet. So wies beispielsweise die Rentenaltersenkungsinitiative einen inneren Sachzusammenhang (Senkung des Rentenalters) auf (vgl. die Legaldefinition in Art. 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, SR 161.1 ). Sachgerecht ist denn auch allein das Kriterium der Einheit der Materie. Andernfalls wäre die schweizerische Rechtsordnung wohl bis heute nicht zum Bundesstaat weiterentwickelt worden: Eine Totalrevision der Bundesverfassung wie 1848 oder 1874 wäre mit einem Grundsatz der Unteilbarkeit der Abstimmungsfrage angesichts der Flut nötiger Abstimmungsfragen -- 8 of 11 -Pétitions 408 22 juin 1989 zum Regelungsbedarf, zur Kompetenzverteilung, zu den verschiedenen Einzelheiten und zu ihrer Finanzierung real gar nicht mehr durchführbar. Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Proposition de la commission Pour ces motifs, la commission propose de prendre acte de la pétition, mais de ne pas y donner suite. Zustimmung - Adhésion 89.259 Schweizerisches Komitee für ein freies Afghanistan. Frieden und Freiheit In Afghanistan «Comité Suisse pour un Afghanistan Indépendant». Paix et Indépendance en Afghanistan Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Mit Eingabe vom 24. Februar 1988 reichte das schweizerische Komitee für ein freies Afghanistan eine Petition ein. Die Petenten fordern das Parlament auf, «unter Ausschöpfung all seiner Möglichkeiten dafür einzustehen, dass das mörderische Blutvergiessen ein Ende nimmt».

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie holte beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Stellungnahme ein, in welcher unter anderem folgendes dargelegt wird:

21 «Der Bundesrat hat die Verletzung der Menschenrechte in Afghanistan seit Beginn der sowjetischen Invasion verurteilt. Er begrüsst deshalb insbesondere das Genfer Abkommen vom 14. April 1988, welches unter der Führung der Vereinten Nationen zwischen Afghanistan und Pakistan abgeschlossen wurde und welches einen ersten wichtigen Schritt auf dem Weg der Konfliktbereinigung darstellt. Der Bundesrat hofft, dass dieses Abkommen dazu beitragen wird, in Afghanistan einen gerechten und dauerhaften Frieden wiederherzustellen. Die Schweiz hat nie aufgehört, sich für das Schicksal von Afghanistan zu interessieren und sich durch humanitäre Hilfe und das Angebot ihrer guten Dienste zu engagieren. Der Bundesrat ist im übrigen bereit, sich am Wiederaufbau des Landes zu beteiligen.»

22 Die Kommission begrüsst die Hilfe und Unterstützung Afghanistans und hält es für notwendig, dass der Bundesrat seine konkreten Bemühungen fortsetzt und im Rahmen seiner Möglichkeiten Hilfe leistet. Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen. Proposition de la commission Pour ces motifs, la commission propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte. Zustimmung - Adhésion 89.260 Bohl Bernhard. Reduktion der Vignettentaxen für Motorräder Bohl Bernhard. Diminution des taxes de la vignette des motos Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Mit Eingabe vom 8. September 1988 reichte Herr Bernhard Böhi (mit Mitunterzeichnern) eine Petition ein. Die Petenten fordern Bundesrat und Parlament auf, für Motorräder die Taxe der Autobahn-Vignette (30 Fr.) sowie die Busse für fehlende Vignette (100 Fr.) zu reduzieren. Ausserdem sollte gestattet werden, die Vignette in den Ausweispapieren mitzuführen, anstatt wie bisher ungeschützt auf das Fahrzeug aufkleben zu müssen.

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie kommt mit dem Bundesrat zu folgendem Schluss:

21 Abgabenhöhe: Nach Artikel 18 Absatz 1 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung (UebBest.BV) erhebt der Bund für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse auf inund ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe von 30 Franken. Damit wird festgelegt, dass grundsätzlich jedes auf Nationalstrassen erster und zweiter Klasse, d.h. auf Autobahnen und Autostrassen verkehrsberechtigte Fahrzeug bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht abgabenpflichtig ist, sofern damit solche Strassen benützt werden. Im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung betrifft dies leichte Motorwagen, leichte Anhänger und Motorräder. Der Verfassungsgeber selber hat somit ausdrücklich bestimmt, dass die Abgabe auch für Motorräder zu bezahlen ist. Nach Absatz 2 des erwähnten Verfassungsartikels regelt der Bundesrat durch Verordnung den Vollzug; er kann bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Der Bundesrat hat in Artikel 2 der Verordnung vom 12. September 1984 über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen (NSAV) die Ausnahmen von der Abgabepflicht festgelegt. Er hat dabei bewusst nur wenige, klar definierte Ausnahmen geschaffen. Unter anderem sind Motorradanhänger und Motorradseitenwagen von der Abgabe befreit (Art. 2 Bst. g NSAV). Es steht dem Bundesrat jedoch nicht frei, aufgrund von Artikel 18 Absatz 2 UebBest. BV eine ganze Fahrzeugkategorie, welche der Verfassungsgeber ausdrücklich abgabenpflichtig erklären wollte, von der Abgabe auszunehmen oder für diese die Abgabe zu reduzieren. Da hilft auch der Hinweis der Petenten nichts, Motorräder würden normalerweise nur im Sommerhalbjahr eingelöst und verkehrten eher selten auf Autobahnen. Es liegt im Wesen der Pauschalabgabe, dass sie auf individuelle Gegebenheiten, wie insbesondere die auf Nationalstrassen erbrachte Fahrleistung, nicht Bedacht nehmen kann. Lässt sich also eine Reduktion der Abgabe nicht rechtfertigen, gilt dies entsprechend auch für die Busse im Widerhandlungsfall.

22 Anbringungsort: Gemäss der ursprünglichen Fassung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben b und c NSAV, wie sie auf den 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt wurde, musste die Vignette bei'Anhängern links an der Vorderfront, bei Motorrädern an gut sichtbarer Stelle direkt auf das Fahrzeug aufgeklebt werden. Die praktischen Erfahrungen zeigten, dass frei zugängliche Vignetten durch äussere Einflüsse beschädigt werden oder verloren gehen können. In einer Weisung an die Polizeikommandos der Kantone legte die in dieser Sache federführende Oberzolldirektion fest, dass die Vignette bei diesen Fahrzeugen auf geschützte Stellen aufgeklebt werden dürfe, auch wenn sie dadurch nicht mehr ohne weiteres sichtbar sei. Zugleich wurde diese Regelung Motorradzeitschriften und Fachverbänden bekanntgegeben. Der Verordnungstext erfuhr mit Aenderung vom 13. November 1985 eine entsprechende Anpassung. Damit wurde den Anliegen der Anhängerbesitzer und Motorradfahrer in ausreichendem Masse entsprochen. Das Mitführen der Vignette milden Fahrzeugpapieren, wie von den Petenten gefordert, liefe dem ganzen Erhebungskonzept zuwider, indem es die Vignette - entgegen Art. 5 NSAV - übertragbar machen würde. Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.

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22. Juni 1989 S 409 Petitionen Proposition de la commission La commission propose donc, pour les motifs cités, de prendre acte de la pétition sans lui donner suite. Zustimmung - Adhésion 89.261 Müller Egon. Abfallpolitik Müller Egon. Politique en matière d'élimination de déchets Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Mit Eingabe vom 8. August 1988 reichte Herr Egon Müller (mit etwa 400 Mitunterzeichnern) eine Petition ein. Der Petent fordert das Parlament auf, «die Abfallpolitik grundsätzlich neu zu überprüfen und davon auszugehen, dass die Entstehung von Abfall nachdrücklich eingeschränkt wird».

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu folgendes fest:

21. In der Folge eines Aufrufes der Organisation «Greenpeace» haben ca. 200 Bürgerinnen und Bürger in teilweise gleichlautenden Stellungnahmen das Bundesamt für Umweltschutz bzw. dessen Vizedirektor B. Milani, Chef der Hauptabteilung Wasser- und Bodenschutz, zu drastischen Massnahmen gegen die Entstehung und den Export von Sonderabfällen aufgefordert. Zum Teil wurde auch verlangt, dass keine neuen Behandlungsanlagen gebaut werden. Die Eingaben wurden vom Bus einzeln mit einem Formbrief beantwortet. Die vorliegende Petition an die Räte wurde ebenfalls durch den Aufruf von «Greenpeace» veranlasst und wurde vom Bundesamt für Umweltschutz an die Parlamentsdienste weitergeleitet.

22. Es ist die erklärte Absicht des Bundesrates, dass mittelfristig keine Abfälle aus der Schweiz mehr auf hoher See verbrannt werden sollen. Die Exporte von Sonderabfällen unterliegen bereits heute der Genehmigungspflicht durch das Bus. Exporte werden nur erlaubt, wenn Gewähr für die umweltgerechte Behandlung im Ausland besteht. Es ist jedoch unbestritten, dass den Anliegen der Abfallvermeidung und -Verminderung noch vermehrt Rechnung getragen werden muss. Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen. Proposition de la commission Pour ces raisons, la commission propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte. Zustimmung - Adhésion Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr La séance est levée à 13 h 00 -- 10 of 11 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Petitionen Pétitions In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer --Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.06.1989 - 08:00 Date Data Seite 400-409 Page Pagina Ref. No 20 017 677 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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