88-512
Verwaltungsbehörden 17.03.1989 88.512
17. März 1989Deutsch10 min
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17. März 1989 N 603 Interpellation Spalti #ST# 88.512 Interpellation Spalti Biotechnologie Génie biologique Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1988 Die Europäische Gemeinschaft will offenbar die zukunftsträchtige Biotechnologie, die auch für die Schweiz bedeutende Zukunfts- und Entwicklungsperspektiven aufzeigt, gesetzlichen Vorschriften unterwerfen. Dies wird damit begründet, dass lebendige Organismen keine Landesgrenzen kennen und sich entsprechend ausbreiten können. Damit will man einerseits den modernsten Erkenntnissen bezüglich der Gefahren der Biotechnologie begegnen und andererseits mit einer entsprechenden Gesetzgebung Regelungen finden, um den Biotechnologiefirmen im EG-Raum die bestmöglichen Marktchancen zu eröffnen, damit sie ihre Produkte ohne Behinderungen in diesem Einheits-Markt absetzen können. Heute bestehen in den einzelnen EG-Staaten sehr unterschiedliche Gesetzesbestimmungen über die Biotechnologie. Gleichzeitig lässt die EG erkennen, dass sie in dieser Frage bereit sei, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten.
Erwägungen
1.
Wie beurteilt der Bundesrat die wirtschaftliche Bedeutung der Biotechnologie, deren Entwicklungsmöglichkeiten und die Rahmenbedingungen in der Schweiz?
2.
Wie beurteilt der Bundesrat die Möglichkeiten und Gefahren von Unfällen und Katastrophen durch künstlich geschaffene Organismen, und in welcher Richtung gehen allfällige gesetzliche Regelungen?
3.
Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, in diesen Fragen im Interesse der Forschung und Entwicklung und der Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Biotechnologie mit der EG zusammenzuarbeiten? Texte de l'interpellation du 22 juin 1988 La Communauté européenne s'apprête à légiférer en matière de génie biologique, discipline pleine d'avenir, aussi pour notre pays. Cette démarche communautaire est justifiée par le fait que les organismes vivants ne connaissent pas de frontières. On veut ainsi conjurer les dangers que peut comporter la biotechnologie, compte tenu des connaissances les plus récentes, et offrir aux entreprises de ce secteur les meilleures chances d'accès au marché européen, afin qu'elles puissent écouler leurs produits sans entraves sur l'ensemble du marché unique. Une réglementation commautaire est d'autant plus judicieuse que les divers Etats de la Communauté connaissent aujourd'hui des législations fort disparates en la matière. La Communauté européenne ayant par ailleurs laissé entendre qu'elle est disposée à collaborer avec des pays tiers en ce domaine, je pose au Conseil fédéral les questions suivantes:
1.
Quelles sont selon lui la portée économique de la biotechnologie, ses perspectives de développement, et ses chances d'implantation en Suisse?
2.
Comment voit-il les potentialités et les risques d'accident ou de catastrophe liés aux organismes obtenus artificiellement, et quels doivent être les objectifs des dispositions légales qui pourraient être adoptées en la matière?
3.
Dans quelle mesure estime-t-il possible de collaborer avec la Communauté en matière de biotechnologie, afin de favoriser la recherche et le développement dans notre pays et la compétitivité de la Suisse en ce domaine? Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Februar 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 février 1989 Die Absicht der EG, auf biotechnologischem Gebiet gesetzgeberisch tätig zu werden, soll in erster Linie die Sicherheit gentechnologischer Arbeiten und Produkte gewährleisten. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich deshalb auf die Gentechnologie und ihre Anwendungen in der Biotechnologie. I.Die Biotechnologie als technische Anwendung von Mikroorganismen und pflanzlichen und tierischen Gewebezellen sowie Teilen davon hat sich im Laufe der zivilisatorischen Entwicklung zu einem integralen Bestandteil einer Vielzahl von Lebens- und Tätigkeitsbereichen entwickelt. Traditionelle Anwendungen von grösserer wirtschaftlicher Bedeutung finden sich in der Lebensmitteltechnologie, der Landwirtschaft, der pharmazeutischen und chemischen Industrie und im Umweltschutz. Fortschritte wurden bis in die siebziger Jahre vor allem durch die Nutzung neuer Erkenntnisse auf den Teildisziplinen Mikrobiologie inklusive Genetik, Biochemie und Verfahrenstechnik erzielt. Mit der Entwicklung der Molekularbiologie und ihrer Anwendung in der Gentechnologie seit anfangs des letzten Jahrzehnts haben sich der Biotechnologie bedeutende neue Möglichkeiten eröffnet. Durch gezielte Eingriffe in die Erbanlagen der Organismen lassen sich neue Produkte herstellen und bestehende Verfahren effizienter gestalten. DieGentechnolgie ist damit eine Schlüsseldisziplin der modernen Biotechnolgie geworden. Sie kann aber auch auf den Gebieten von Pflanzenzüchtung und Tierzucht sowie beim Menschen eingesetzt werden. Gemessen an den zur Zeit auf der Basis gentechnologischer Methoden produzierten Gütern und Dienstleistungen, ist die Gentechnologie für die Schweiz heute noch von geringer wirtschaftlicher Bedeutung. Angesichts der breitgefächerten Anwendungsmöglichkeiten und des durch sie zu erwartenden Erkenntnisfortschritts ist ihr für die Zukunft eine stark steigende Bedeutung zuzumessen. Die Methoden der Gentechnologie bilden heute bereits einen unverzichtbaren Bestandteil moderner biologischer und medizinischer Forschung und haben an unseren Hochschulen und in der pharmazeutischen und agrochemischen Industrie ihren festen Platz. Der längerfristige wirtschaftliche Beitrag der Gentechnologie wird nicht nur im Zugang zu neuen Produkten und Verfahren, sondern vor allem auch im Beitrag zum besseren Verständnis der Lebens- und Krankheitsvorgänge liegen. Dadurch können sich insbesondere für die Diagnose, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten bei Mensch, Tier und Pflanzen neue Lösungsansätze ergeben. Nicht ausgeschlossen sind neue Entwicklungen in der Informatik (Bio-lnformatik) und der chemischen Katalysen mit Hilfe massgeschneiderter Enzyme. Die Rahmenbedingungen zur Weiterentwicklung und Nutzbarmachung der Gentechnologie in der Schweiz sind bisher günstig, obschon die eingesetzten Mittel gegenüber den entsprechenden Aufwendungen anderer Staaten sich bescheiden ausnehmen. Dank der Qualität der Arbeit der beteiligten Hochschulinstitute und des Einsatzes der einheimischen chemischen Industrie gilt die Schweiz bisher auf dem Gebiet der Gentechnologie als international konkurrenzfähig.
2.
Die Biotechnologie verwendet häufig aus der Natur isolierte oder durch Mutation oder natürliche Kreuzung erzeugte Leistungsstämme. Bei der Anwendung derartiger Organismen sind bis jetzt nie Probleme aufgetaucht. Was gentechnologisch modifizierte Organismen («künstlich geschaffene Organismen») anbelangt, so gilt es zu evaluieren, ob andere Kriterien Geltung haben. Bei der Beurteilung von Organismen, die mit Hilfe der in vitro-DNA-Rekombinanten-Technik hergestellt worden sind und die genetisches Material von Organismen enthalten, die in der Natur ihr genetisches Material nicht austauschen (oder für die ein Austausch nicht bekannt ist), müssen folgende Kriterien berücksichtigt werden: Natur des Empfängerorganismus, -- 1 of 3 -Interpellation Allenspach 604 N 17 mars 1989 Charakteristik des zusätzlich eingeführten genetischen Materials und Stabilität der Konstruktion. Bei Verwendung geeigneter Organismen und definierter DNA-Segmente bestehen in der Regel kaum Bedenken. Wird hingegen mit einem wenig definierten oder pathogenen Organismus gearbeitet, könnte das eingeführte Material zur Bildung giftiger Stoffe führen; für diesen Fall, oder wenn andere Bedenken auftreten, sind besondere Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Diese unterscheiden sich aber im Prinzip nicht von Massnahmen, wie sie im Umgang mit krankheitserregenden oder nicht umweltneutralen Organismen üblich sind. Der jahrzehntelange Umgang mit hochgefährlichen natürlichen Krankheitskeimen bei der Impfstoffherstellung hat gezeigt, dass auch solche Organismen sicher gehandhabt werden können. Die Kenntnisse über systemare Zusammenhänge in Oekosystemen sind noch gering. Allfällige Folgen der Freisetzung von Organismen auf derartige Systeme sind deshalb nicht oder nicht sicher absehbar. In Anbetracht der für bestimmte Bereiche noch bestehenden Unsicherheit werden zur Zeit auch in der Schweiz alle Arbeiten auf diesem Gebiet nach international anerkannten Richtlinien durchgeführt und registriert. Diese Registrierung entspricht insbesondere der Empfehlung 84.16 des Europarates vom 25. September 1984. Die Richtlinien basieren im wesentlichen auf den Empfehlungen des NIH (US National Institute of Health) und der OECD. Sie werden für die Schweiz von der interdisziplinären schweizerischen Kommission für die biologische Sicherheit in Forschung und Technik (SKBS) empfohlen, und ihre Einhaltung wird auch durch diese Organisation gefördert. Im Falle von kommerziellen Nutzungen ist die Koordinationsstelle der Bewilligungsverfahren für die Anwendung von R-DNA-Organismen des Bundes für die Behandlung der Anfragen zuständig. Die SKBS ist das wissenschaftliche Beratungsorgan der Koordinationsstelle. Was die Frage nach gesetzlichen Regelungen anbelangt, so sollten diese, nach heutiger Auffassung, im Bereiche des Arbeitnehmerschutzes und des Inverkehrbringens von Produkten genügen, die zwar mit gentechnologischen Methoden hergestellt wurden, aber selbst keine vermehrungsfähigen Organismen mehr enthalten. Dagegen finden sich im Bereiche der Freisetzung vermehrungsfähiger Organismen Lücken im geltenden Recht. Im Zusammenhang mit der Revision des Patentgesetzes hat sich der Bundesrat grundsätzlich für die Förderung der neuen Technik ausgesprochen. Er wird daher nicht darum herum kommen, auch dem Aspekt der Sicherheit vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken. Konkret ist an die Verpflichtung zur Registrierung entsprechender Versuchsprojekte sowie an die Regelung des Verkehrs (einschliesslich Freisetzung) mit möglicherweise gesundheits- oder umweltgefährdenden Organismen zu denken.
3.
Die EG bearbeitet im Bereich der Bio- und Gentechnologie eine Reihe von Teilaspekten. Erwähnt seien Forschungsförderung, Harmonisierung der Patentsysteme, Verwertung landwirtschaftlicher Ueberschüsse und Sicherheit. Auf dem Gebiet der Sicherheit sind zur Zeit mehrere Erlasse in Vorbereitung. Sie befassen sich mit dem Schutz der Arbeitnehmer, der Sicherheit bei der Verwendung gentechnologisch veränderter Organismen in Forschung und Industrie und der Sicherheit beim Einsatz gentechnologisch veränderter Organismen in der Umwelt. Die EG-Vorschläge halten sich in sachlicher Hinsicht weitgehend an die Empfehlungen der OECD, gehen allerdings davon aus, dass die Mitgliedsländer die EG-Erlasse auf spezifische Gentechnologie-Gesetze abstützen werden und dass alle Arbeiten registriert werden müssen. Die OECD vertrat demgegenüber eine flexiblere Haltung. Einzelne EG-Länder wie die Bundesrepublik Deutschland bereiten gegenwärtig derartige Gesetzeserlasse vor. Wie rasch innerhalb der EG Einigkeit über die geplante Rechtssetzung erzielt wird, ist ungewiss. Die EG-Kommission hat der Schweiz den Vorschlag gemacht, ein Gespräch über ihre Richtlinienentwürfe zu führen; dieses soll demnächst aufgenommen werden, da ein koordiniertes Vorgehen, wenn immer möglich, als sinnvoll erscheint. Ohne Zweifel wäre eine Teilnahme der Schweiz an Projekten der EG auf dem Gebiet der Sicherheitsforschung und der Informationsvermittlung sinnvoll. Indessen sollte die Schweiz bei einer- an sich wünschbaren - Weiterentwicklung ihrer Richtlinien eine Harmonisierung über den Rahmen der EG hinaus anstreben und insbesondere die Situation in den USA und Japan, den beiden stärksten Konkurrenten auf dem Gentechnologie-Gebiet, berücksichtigen. Die Schweiz hat sich national wie international im Rahmen der OECD und europäischen Institutionen aktiv an der Lösung der Sicherheitsproblematik beteiligt. Allfällige gesetzgeberische Massnahmen der Schweiz sollten darauf abzielen, sicherheitsrelevante Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine verantwortungsbewusste Forschung, Entwicklung und Produktion weiterhin ermöglichen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates befriedigt. #ST# 88.581 Interpellation Allenspach Eigentumsförderung und Eigenmietwert Accès à la propriété et valeur locative Wortlaut der Interpellation vom 20. September 1988 Mit Weisung vom 5. September 1988 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung verfügt, dass im Kanton Zürich der Eigenmietwert von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum für die Erhebung der direkten Bundessteuer für die Veranlagungsperiode 1989/1990 um 40 Prozent erhöht wird. Diese Massnahme bedrängt in erster Linie Rentner und Familien mit kleinerem Einkommen, passt also ausgesprochen schlecht in unsere sozialpolitische Landschaft. Zudem steht sie im eindeutigen Gegensatz zu der in Artikel 34sexies der Bundesverfassung verankerten Aufgabe des Bundes, Massnahmen zur Förderung des Erwerbs von Wohnungsund Hauseigentum zu treffen. Deshalb ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen: Teilt er die Meinung, dass der Staats- und sozialpolitisch wichtige Verfassungsauftrag, die Eigentumsbildung zu fördern, nicht durch rigorose Fiskalmassnahmen beeinträchtigt werden sollte? Besteht nicht Gefahr, dass die Erhöhung des Eigenmietwerts der Konzentration des Immobilienbesitzes in anonymen Händen Vorschub leistet? Sind Steuererleichterungen für Personen mit bescheidenem Einkommen vorgesehen, die durch die Erhöhung des Eigenmietwerts übermässig getroffen werden? Texte de l'interpellation du 20 septembre 1988 Par décision du 5 septembre 1988, l'Administration fédérale des contributions a décidé d'augmenter de 40 pour cent la valeur locative des maisons individuelles et des appartements en propriété dans le canton de Zurich, en vue du calcul de l'impôt fédéral direct pour la période de taxation 1989/1990. Cette mesure, qui est un coup dur surtout pour les retraités et les familles à ressources modestes, cadre fort mal avec notre politique sociale. De plus, elle est en contradiction flagrante avec l'article 34sexies de la Constitution fédérale qui donne mandat à la Confédération de prendre des mesures visant à encourager l'accès à la propriété d'un logement ou d'une maison.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Spälti Biotechnologie Interpellation Spälti Génie biologique In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.512 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.03.1989 - 08:00 Date Data Seite 603-604 Page Pagina Ref. No 20 017 289 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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