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Entscheid

88-594

Verwaltungsbehörden 17.03.1989 88.594

17. März 1989Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

5.

Rp/l während maximal 4 Jahren zu senken; - eine zusätzliche ertragsneutrale Differenzierung zwischen verbleitem und unverbleitem Benzin beim Treibstoffgrundzoll von 3 Rp/l herbeizuführen. Die Vernehmlassung war bis zum 5. August 1988 befristet. Von den bis dahin eingegangenen 58 Vernehmlassungen sprechen sich 8 für und 49 gegen eine Reduktion des Treibstoffzollzuschlages aus; ein Vernehmlasser blieb unentschieden. Die verstärkte ertragsneutrale Differenzierung beim Grundzoll wird von 28 Vernehmlassern abgelehnt, 19 befürworten diese, und 11 nahmen eine unentschiedene Haltung ein. Gestützt auf diese Ergebnisse hat der Bundesrat entschieden, auf die befristete Reduktion des Treibstoffzollzuschlages zu verzichten und die verstärkte ertragsneutrale Differenzierung im Rahmen des Massnahmenpakets Luftreinhaltung weiterzuverfolgen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Präsident: Die Motion Spoerry wird auf Antrag des Bundesrates verschoben, da sich die Grundlagen für die Behandlung dieses Vorstosses geändert hätten. Die Motionärin ist mit dieser Verschiebung einverstanden. Verschoben - Renvoyé #ST# 88.594 Motion Eisenring Börsengesetzgebung Loi sur les opérations boursières Wortlaut der Motion vom 22. September 1988 Der Bundesrat wird eingeladen, den Erlass einer eidgenössischen Börsengesetzgebung zu prüfen und dem Parlament den Entwurf zu einem solchen Gesetz zuzuleiten. Texte de la motion du 22 septembre 1988 Le Conseil fédéral est chargé d'examiner l'adoption d'une loi fédérale sur les opérations boursières et d'en soumettre le projet au Parlement. Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit In den letzten Jahren haben sich auf den internationalen Finanzmärkten bedeutende Aenderungen durchgesetzt. Die Finanzierung der Expansion zahlreicher privater und öffentlicher nationaler Wirtschaften erfolgte über Aktien- und Obligationenemissionen. Anderseits haben auch die Anlegerbedürfnisse institutioneller und privater Anleger ebenfalls eine bedeutende Wandlung und starke Ausweitung erfahren. Die schweizerischen Börsen genossen bislang national und international eine hohe Wertschätzung. Der auch für den Fiskus ertragsstarke Schweizer Finanzplatz lag zu einem -- 1 of 3 -17. März 1989 N 579 Motion Frey Walter recht beachtlichen Teil im Anlage- und Börsengeschäft. Die Schweizer Börsen genossen allgemein den Ruf, liberal, anpassungsfähig und transparent zu sein. Zahlreiche Erscheinungen der letzten Zeit haben keineswegs mehr zur Fortsetzung dieses Kurses beigetragen. Der Börsenzettel widerspiegelt kaum mehr den ehemals freien Markt. Eine beachtliche Zahl von Aktientiteln können nicht mehr frei und bedingungslos erworben werden. Die Beschränkung der Handelbarkeit vieler Aktien (Namenstitel mit Uebertragungseinschränkungen) ist Tatsache. Die sieben schweizerischen Börsenplätze sind nicht in der Lage, eine übersichtliche, verlässliche, einheitliche und vor allem konsequent liberale Markt- und Handelsordnung zu erlassen. Frei handelbare Titel werden neben Titeln gehandelt, die nur sehr beschränkt handelbar sind, womit sich für den potentiellen Anleger zusätzliche Risiken verbinden. Dabei sollten die schweizerischen Börsen generell auf die weltweite Liberalisierung dieser Märkte ausgerichtet werden. Die Börsennotierungen sollten für alle Interessenten ohne Wenn und Aber verständlich sein, sonst verlieren die Schweizer Börsen ihre Bedeutung. Die Auseinandersetzungen um Inhaber- und Namensaktien, insbesondere als vinkulierte Namensaktien, überschatten insbesondere auch die Reform des Aktienrechts. Es ist erkennbar, dass es nicht allein um die Rechtsnatur der Aktientitel und ihrer Verkäufer oder Käufer geht, sondern um die Handelbarkeit generell. Doch die Handelbarkeit der Aktie kann nicht Gegenstand des Aktienrechts sein, sondern wäre Gegenstand einer Börsengesetzgebung. In einem solchen Gesetz könnte durchaus auch eine Meldepflicht für den Aufkauf von Aktien ab einer gewissen Grössenordnung vorgesehen werden, wenn man dem Aufkauf bestimmter Gesellschaften aus überzeugenden Gründen sollte wehren können. Die Börse kann indessen nicht das Instrument für mehr oder weniger differenzierte Geschäftstätigkeiten und Managerüberlegungen sein: Die Börse hat doch in erster und dringender Weise die Aufgabe, Risikokapital (Aktien) oder Finanzierungsmittel (Obligationen) und für diese Titel einen zuverlässigen und nicht von Willkür beeinflussten Markt zu schaffen. Titel, die dem freien Markt mehr oder weniger entzogen sind (Vinkulierung von Aktien), sollten eher an die Vorbörse verwiesen werden. Allein schon dadurch würde der Aktienmarkt für jedermann transparenter und auch international gültig. Wir plädieren für eine einheitliche schweizerische Börsenordnung aufgrund eines Bundesgesetzes auch aus Gründen der Gegenseitigkeit. Es ist nicht logisch und schon zu Recht kritisiert worden, dass schweizerische Unternehmen im Ausland ihre Interessen durch den Aufkauf von Aktienpaketen unter Nutzung der freien Börsen zwar ausweiten, während die gleichen Gesellschaften ihre eigenen Aktien ganz oder doch massgeblich vor einem eventuellen Aufkauf abschirmen und den Börsenhandel ihrer eigenen Titel sehr erschweren. Börse und Börsennotierungen sind nicht die Instrumente, um ein Management vor einer anderen und vielleicht besseren Trägerschaft abzuschirmen. Auch wäre es dem Markt nicht abträglich, wenn die Zulassung von Titeln zum Börsenhahdel durch objektive Gremien erfolgen würde. Im Hinblick auf die weitere Entwicklung der internationalen Finanz- und Anlagemärkte hat die Schweiz ein hervorragendes Interesse an einer klaren und für alle Börsenplätze gleichermassen und vom Grundsatz der Liberalität gekennzeichneten Börsenregelung in der Form einer Gesetzgebung. Der Bundesrat wird daher eingeladen, den Erlass einer solchen Gesetzgebung zu überprüfen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 novembre 1988 Mit einer Verfügung vom 30. August 1988 hat das Eidgenössische Finanzdepartement eine Studiengruppe für das Börsenwesen eingesetzt. Diese Studiengruppe wird auch die Frage prüfen, ob ein eidgenössisches Börsengesetz geschaffen werden soll. Die Empfehlungen der Gruppe werden dem Bundesrat u.a. als Grundlage für seinen Entscheid dienen, ob er dem Parlament einen entsprechenden Gesetzesentwurf zuleiten will. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der vorliegende Vorstoss verlangt die Prüfung einer Massnahme und trägt somit das wesentliche Merkmal eines Postulats. Der Bundesrat beantragt daher die Umwandlung der Motion in ein Postulat. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 88.704 Motion Frey Walter Ombudsmann für Baustellen auf Nationalstrassen Chantiers d'autoroutes. Institution d'un médiateur Wortlaut der Motion vom 26. September 1988 Der Verkehrsfluss auf unseren Nationalstrassen wird durch die vielen Baustellen zunehmend beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung hat ein nicht länger verantwortbares Ausmass angenommen. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt:

1.

Im Bundesamt für Strassenbau möglichst rasch einen Ombudsmann für Baustellen auf Nationalstrassen einzusetzen und diesem Kompetenzen einzuräumen, um die grösstmögliche Effizienz auf Nationalstrassen-Baustellen sicherzustellen.

2.

Die einschlägigen Gesetzgesgrundlagen (Bundesgesetz über die Nationalstrassen, SR 725.11 ) - falls nötig - entsprechend zu revidieren. Texte de la motion du 26 septembre 1988 Les nombreux chantiers d'autoroutes entravent de plus en plus le trafic dans notre pays. Ces entraves ont pris des proportions telles, qu'il n'est plus possible d'en maîtriser les effets. C'est pourquoi le Conseil fédéral est chargé:

1.

d'instituer au plus vite un médiateur préposé aux questions de chantiers d'autoroutes au sein de l'Office fédéral des routes et de lui attribuer des compétences qui lui permettent de diriger avec la plus grande efficacité possible les chantiers d'autoroutes; *

2.

de réviser, le cas échéant, les bases légales qui s'y rapportent (loi fédérale sur les routes nationales, RS 725.11). Mitunterzeichner- Cosignataires: Allenspach, Berger, Bühler, Daepp, Eppenberger Susi, Fischer-Seengen, Friderici, Graf, Hänggi, Hari, Hess Otto, Mühlemann, Neuenschwander, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Rychen, Sager, Schmidhalter, Schwab, Stucky, Wyss William, Zölch (22) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Staus auf unseren Nationalstrassen haben infolge der zahlreichen Baustellen ein Ausmass angenommen, das aus volkswirtschaftlicher und umweltpolitischer Sicht nicht länger tolerierbar ist. Die immer zahlreicheren Staus stellen nicht nur eine Nervenprobe für die betroffenen Automobilisten und Lastwagenfahrer dar, sie verursachen vor allem unnötige volkswirtschaftliche Kosten in Millionenhöhe. Dazu kommt, dass die Schadstoffemissionen bei Staus um 49 bis 62 Prozent höher liegen als bei flüssigem Verkehr. Der Treibstoffverbrauch verdoppelt sich bei Staulagen praktisch. Angesichts der Tatsache, das die Kapazitätsgrenzen unserer Nationalstrassen nicht nur während den Wochenenden, sondern auch an gewöhnlichen Wochentagen an den meisten Orten erreicht wird, müssen für Unterhalts- und Repara-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Eisenring Börsengesetzgebung Motion Eisenring Loi sur les opérations boursières In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.594 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.03.1989 - 08:00 Date Data Seite 578-579 Page Pagina Ref. No 20 017 254 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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