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Entscheid

88-707

Verwaltungsbehörden 17.03.1989 88.707

17. März 1989Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

100.

millions de francs subira un lourd préjudice. C'est pourquoi je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes: - Est-il lui aussi d'avis que le canton d'Argovie, qui contribue très largement à l'approvisionnement suisse en énergie, fournit une contribution décisive pour ce qui est de l'approvisionnement de notre pays en électricité et qu'il convient de sauvegarder à l'avenir cet engagement de sa part? - Au nom de la solidarité confédérale, le gouvernement est-il prêt à faire résolument le nécessaire pour que le canton d'Argovie ne subisse pas de préjudice du fait de l'abandon du projet de Kaiseraugst? Mitunterzeichner - Cosignataires: Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Humbel, Loretan, Mauch Rolf, Müller-Aargau, Müller-Wiliberg, Reimann Maximilian, Rüttimann (9) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1988 Der Bundesrat hat mit der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach diese die Arbeiten am Projekt für ein Kernkraftwerk einstellt und der Bund ihr für Aufwendungen, welche von ihr in guten Treuen zur Erlangung der erforderlichen Bewilligungen und zur Verwirklichung des Projektes gemacht wurden, einen Entschädigungsbeitrag von höchstens 350 Millionen Franken ausrichtet. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ein entsprechender allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss rechtskräftig geworden ist. Dem Kanton Aargau gebührt Dank dafür, dass er stets im nationalen Interesse liegende Tätigkeiten auf dem Energiesektor innerhalb seiner Grenzen unterstützt. Der Bundesrat anerkennt den grossen Beitrag, den der Kanton Aargau für die Stromversorgung des Landes leistet. Indessen kann einzig die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG als Inhaberin der Rahmenbewilligung rechtsgültig auf die Realisierung des Kraftwerkprojektesverzichten. Es ist daher richtig, dass nur sie als Vertragspartnerin des Bundes auftritt und die Entschädigung als Gegenleistung für die Nichtrealisierung erhält. Wie eine verbleibende Abschreibungslast auf die Partneraktionäre aufgeteilt wird, liegt ausserhalb des Entscheidungsbereiches des Bundes. Die Aktionäre der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG können durchaus Lösungen beschliessen, welche diejenigen Partner, an denen der Kanton Aargau beteiligt ist, begünstigen. Der Bundesrat würde eine derartige Lösung begrüssen. Er wird sich indessen nicht bei den einzelnen Partneraktionären dafür einsetzen, handelt es sich doch um ein privatrechtliches Problem, zu dessen Lösung sich staatliche Beeinflussung verbietet. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt. #ST# 88.707 Interpellation Spoerry Auslandschweizer-Rentenansprüche gegenüber Belgien Rentes des Suisses du Congo Wortlaut der Interpellation vom 27. September 1988 Seit der Unabhängigkeitserklärung von Zaire im Jahre 1960 hat Belgien die staatlichen Renten an Schweizer in Afrika stark gekürzt und nicht mehr indexiert. Trotz ehemals hohen Prämienleistungen werden daher heute den betroffenen Schweizern im Gegensatz zu den ändern, in gleicher Weise Versicherten, völlig ungenügende Renten ausbezahlt. Diese stossende Situation wurde noch dadurch verschärft, dass die Schweiz im Jahre 1975 bei der Erneuerung des schweizerisch-belgischen Sozialversicherungsabkommens nicht erreichen konnte, das Gleichbehandlungsprinzip auch für die Versicherten des Belgisch-Kongo festzuschreiben. Nun war der Presse zu entnehmen, dass Belgien im Sommer dieses Jahres endlich eingestanden hat, den rund 250 anspruchsberechtigten Auslandschweizern Leistungen im Betrage von jährlich 1,3 Millionen Franken vorzuenthalten.

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17.

März 1989 N 607 Interpellation Spoerry Gleichzeitig hat Belgien auch signalisiert, zu einer Lösung auf der Basis des Gleichbehandlungsprinzipes Hand zu bieten. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: I.Wie weit sind die Verhandlungen mit Belgien in dieser Sache fortgeschritten?

2.

Trifft es zu, dass Belgien seine Einwilligung in eine entsprechende Regelung von einer finanziellen Geste in Form einer vorausgehenden Ablösungszahlung von Schweizer Seite abhängig macht?

3.

Ist der Bundesrat bereit, eine solche Vorauszahlung zu leisten, und wie will er sie finanzieren?

4.

Es scheinen Lösungen unter Mitwirkung der Betroffenen möglich zu sein. Wie könnte eine solche Lösung aussehen?

5.

Anerkennt der Bundesrat die Dringlichkeit, die diesem Problem aus der Sicht der betroffenen Auslandschweizer zukommt, und bietet er Hand, diese unerfreuliche Situation rasch einer befriedigenden Lösung zuzuführen? Texte de l'Interpellation du 27 septembre 1988 La Belgique a réduit considérablement, après l'indépendance du Zaïre en 1960, les rentes versées par l'Etat aux Suisses de ses anciens territoires africains et ne les a plus indexées. Les primes versées à nos compatriotes intéressés, fort élevées initialement, sont maintenant tout à fait insuffisantes, à la différence de celles que reçoivent d'autres personnes assurées aux mêmes conditions. Cette situation choquante a été encore aggravée, la Suisse n'ayant pu obtenir en 1975, lors du renouvellement de la convention de sécurité sociale conclue avec la Belgique, que le principe de l'égalité de traitement soit appliqué aux personnes assurées dans l'ancien Congo belge. Selon des nouvelles parues dans la presse, la Belgique a enfin admis, au cours de l'été, qu'elle devrait payer chaque année 1,3 million de francs aux

250.

Suisse de l'étrager concernés. En même temps, ce pays a fait comprendre qu'il était prêt à négocier une solution fondée sur le principe de l'égalité de traitement. Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

1.

Quel est l'état d'avancement des pourparlers avec la Belgique à ce sujet?

2.

Est-il exact que la Belgique fait dépendre son accord à un règlement de la question, d'une concession que la Suisse devrait faire sur le plan financier, sous forme d'un remboursement préalable par notre pays?

3.

Le Conseil fédéral est-il prêt à procéder à un tel remboursement? Comment financerait-il l'opération?

4.

Il semble que l'on pourrait régler ce problème avec la collaboration des intéressés. Comment une telle solution serait-elle conçue?

5.

Le Conseil fédéral reconnaît-il qu'il est nécessaire, pour nos concitoyens lésés, que cette affaire soit réglée d'urgence? Est-il prêt à veiller à ce qu'une solution satisfaisante soit trouvée rapidement à cette fâcheuse situation? Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Basler, Bremi, Bühler, Cavadini, Cincera, Daepp, Dünki, Frey Walter, Graf, Hari, Hess Otto, Mühlemann, Müller-Meilen, Neuenschwander, Oester, Philipona, Rutishauser, Rychen, Seiler Hanspeter, Tschuppert, Wanner, Wyss William, Zölch (24) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Dezember 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 décembre 1988

1.

Dem Bundesrat ist die Ungleichbehandlung, welche die Schweizer trifft, die Beiträge an die Sozialversicherungsinstitutionen des ehemaligen Belgisch-Kongo bezahlt haben, bestens bekannt. Diesbezüglich ist vorerst daran zu erinnern, dass das belgische Gesetz vom 16. Juni 1960, welches die Sozialversicherungsorganismen der Angestellten des Belgisch-Kongo und von Ruanda-Burundi unter die Garantie und Kontrolle des belgischen Staates gestellt hat, die Indexierung der Grundrente an die Lebenshaltungskosten nur für belgische Staatsangehörige sowie Staatsangehörige solcher Länder vorsieht, mit denen ein Reziprozitätsabkommen abgeschlossen wurde. Das koloniale Sozialversicherungssystem des ehemaligen Belgisch-Kongo und von Ruanda-Burundi sah im übrigen keine Indexierung der Renten vor. Das Gesetz vom 17. Juli 1963 hat alsdann ein Ueberseesozialversicherungssystem geschaffen und die Verwaltung des Rentensystems der Angestellten des'ehemaligen Belgisch-Kongo dem Ueberseesozialversicherungsamt (Office de sécurité sociale d'outre-mer (OSSOM)) übertragen, welches seitdem die Bezahlung der Leistungen übernimmt. Nachdem die ehemalige belgische Kolonie unabhängig wurde, haben die Bundesbehörden alle Anstrengungen unternommen, um für dieses Problem eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Sie mussten schon damals feststellen, dass das Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über Sozialversicherung vom 17. Juni 1952 entgegen dem, was heute die Vereinigung der ehemaligen Kongoschweizer (Association de défense sociale des Suisses du Congo) behauptet, auf diesen Fall keine Anwendung finden kann, und zwar weil immer klar war, dass sich der Anwendungsbereich der bilateralen Sozialversicherungsabkommen, welche die Schweiz nach dem Zweiten Weltkrieg mit Staaten abgeschlossen hatte, die Kolonien besassen, ausschliesslich auf das Territorium der Mutterländer beschränkte. Aus diesem Grunde haben sie einerseits die Möglichkeit geprüft, ein Reziprozitätsabkommen im Sinne des erwähnten belgischen Gesetzes abzuschliessen, und andererseits, anlässlich der Revision des erwähnten Abkommens von 1952, den Einbezug des Gesetzes vom 17. Juni 1960 in den Anwendungsbereich des neuen belgisch-schweizerischen Abkommens vom 24. September 1975 zu verlangen. Eine Lösung konnte jedoch nicht gefunden werden: in bezug auf die erste Möglichkeit wegen der belgischen Gegenforderungen, welche für die Schweiz als unakzeptabel beurteilt wurden, und wegen des Fehlens einer vergleichbaren Situation in den zwei Ländern; in bezug auf die zweite Möglichkeit hat die belgische Regierung immer angeführt, dass das Gesetz vom 16. Juli 1960 nicht zur belgischen Sozialversicherungsgesetzgebung gehöre und nicht in die bilateralen Sozialversicherungsabkommen eingeschlossen werden könne. Ein Insistieren auf diesem letzten Punkt hätte dazu geführt, dass die Schweiz zu einem gegebenen Zeitpunkt wichtige Interessen von anderen ihrer Staatsangehörigen geopfert hätte, die sich auf die belgische Sozialversicherungsgesetzgebung berufen konnten.. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Schweizer Bürger diese Ungleichbehandlung noch stärker empfinden, seitdem die Anpassung an die Teuerung durch mehrere Entscheide des Luxemburger Gerichtshofes in den Jahren 1977,1980 und 1983 auch für die.Angehörigen der Mitgliedländer der Europäischen Gemeinschaft anerkannt wurde.

2.

Am 9. März 1987 hat der Bundesrat beschlossen, diese Angelegenheit auf der politischen Ebene zu behandeln, indem er das Departement für auswärtige Angelegenheiten beauftragte, mit der belgischen Regierung neue Verhandlungen zu führen, und ihm den Auftrag gab, alles zu unternehmen, um von den belgischen Behörden zu erreichen, dass die ehemaligen Kongoschweizer in den Genuss von Renten kommen, die den an Belgier ausbezahlten gleichwertig sind. Die Wiederaufnahme dieses Dossiers durch die belgischen Stellen, welche Absprachen unter den verschiedenen Ministerien erforderte, sowie die Regierungskrise, die bis zum Frühjahr 1988 dauerte, führten dazu, dass exploratorische Gespräche erst im Juni dieses Jahres in Brüssel stattfinden konnten. Bei dieser Gelegenheit hat die belgische Delegation klar den Standpunkt vertreten, nach welchem die Gleichbehandlung ohne eine finanzielle Geste der Eidgenossenschaft nicht gewährt würde. Sie hat verlangt, dass die -- 2 of 4 -Interpellation Cavadlni 608 17 mars 1989 Schweiz dem belgischen Staatshaushalt einen substantiellen Teil des Betrages (1,2 Millionen Schweizerfranken pro Jahr) zur Verfügung stelle, der es erlauben würde, unseren Mitbürgern die vollständige Gleichbehandlung mit den belgischen Staatsangehörigen zu gewähren. Die genaue Summe, welche die Schweiz bezahlen müsste, wäre Gegenstand von Verhandlungen zwischen den zwei Ländern. Das Studium dieses Dossiers ist Gegenstand von Diskussionen auf hoher Stufe zwischen den interessierten Departementen. Der Bundesrat wird demnächst entscheiden, - ob das Dossier in Anbetracht der Ergebnisse der Gespräche von Juni 1988 als abgeschlossen betrachtet werden soll oder -ob mit Belgien in Verhandlungen zu treten ist, und zwar mit dem Ziel, zur obenerwähnten Lösung zu gelangen, oder schliesslich - ob eine sogenannte interne Lösung getroffen werden soll, indem die Eidgenossenschaft eine Entschädigung ausrichtet, sei es eine generelle oder eine auf Härtefälle beschränkte. Im weiteren erinnert der Bundesrat daran, so wie er es in seiner Antwort vom 24. Februar 1988 auf die Einfache Anfrage Philipona vom 1. Dezember 1987 unterstrichen hat, dass die Eidgenossenschaft nicht für Schäden zu haften hat, welche Schweizern im Ausland durch ausländische Staaten entstanden sind, und ihre Verantwortlichkeit in dieser Angelegenheit deshalb nicht berührt ist.

3.

Der belgische Staat hat immer unterstrichen, dass er juristisch nicht verpflichtet war, im Moment der Unabhängigkeit des Belgisch-Kongo die Indexierung der Renten an die Lebenshaltungskosten vorzusehen, weil die Sozialversicherungseinrichtungen des Belgisch-Kongo und von Ruanda-Burundi auf einem System der individuellen Kapitaldeckung beruhten. Durch das Gesetz vom 16. Juni 1960 hat Belgien ein Garantiesystem für die eigenen Staatsangehörigen vorgesehen, das heisst, ein Solidaritäts- oder Umverteilungssystem, dessen zur Sicherung der Indexierung notwendiger Anteilvom Staatshaushalt finanziert wird. Einzig der Abschluss eines Reziprozitätsabkommens würde den ausländischen Staatsangehörigen erlauben, ebenfalls von der Indexierung zu profitieren. Da die Schweiz kein Reziprozitätsabkommen im Sinne des Gesetzes vom 16. Juni 1960 abgeschlossen hat und den Römer Vertrag, welcher die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft schuf, nicht unterzeichnet hat, besteht keine Rechtsgrundlage, welche die Schweizer Staatsangehörigen anrufen könnten, damit sie, wie die Belgier, die Indexierung ihrer Renten erhalten würden. Was die Frage einer allfälligen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch Belgien betrifft, ist zu erwähnen, dass es gegebenenfalls Sache der von dieser Konvention eingesetzten Organe ist, sich dazu auszusprechen. Was im besonderen das durch Artikel 1 des Zusatzprotokolles zu dieser Konvention garantierte Recht auf Respektierung des Privateigentums betrifft, ist die Schweiz, welche dieses Protokoll bis jetzt nicht ratifiziert hat, nicht in der Lage, es gegenüber Belgien anzurufen. Schlussendlich kann auch der Belgisch-schweizerische Niederlassungsvertrag vom 4. Juni 1987 nicht angerufen werden, weil Sozialversicherungsleistungen nach einer konstanten Praxis durch die Niederlassungsverträge nicht abgedeckt sind. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt. #ST# 88.708 Interpellation Cavadini Oeffentliche Annahme von Geldern. Bundesvorschriften Interpellanza Cavadini Regolamentazione federale per la raccolta pubblica di fondi Interpellation Cavadini Appel public de fonds. Réglementation fédérale Wortlaut der Interpellation vom 27. September 1988

1.

Am 13. März 1984 ist von Nationalrat Massimo Pini und Mitunterzeichnern ein Postulat eingereicht worden, in dem verlangt wird, die öffentliche Annahme von Geldern und die Promotionstätigkeiten, die nicht im Bankbereich stattfinden, gesetzlich zu regeln. Seit der Annahme des Postulates sind nun vier Jahre vergangen, ohne dass der Bundesrat das Parlament über die Ergebnisse seiner Abklärungen informiert oder konkrete Massnahmen vorgeschlagen hätte.

2.

Nach meinem Dafürhalten ist das Thema nach wie vor aktuell. Die Oeff enti ich keit sollte vor unqualifizierten und skrupellosen Personen geschützt werden, die selbst oder über Gesellschaften private Gelder annehmen und dem Kunden Anlagen mit aussergewöhnlichen Renditen in Aussicht stellen, wobei sie nicht selten auch den Namen «Schweiz» dazu missbrauchen, potentielle Anleger für sich zu gewinnen. Gegen Missbräuche in diesem Bereich sind bereits verschiedene Strafverfahren eingeleitet worden, die für den Privaten praktisch immer mit dem vollständigen Verlust des Geldes endeten, das er der angeklagten Gesellschaft anvertraut hatte.

3.

Ab 1984 haben sich weitere derartige Fälle ereignet, wobei einige besonderes Aufsehen erregt haben, so zum Beispiel (aus: Kolloquium Schweiz. Kapitalmarktrecht, in: Schweizerische Beiträge für europäisches Recht, Band 31, Genf 1987. Seite 49): Geschädigte Total-Personen schaden in Millionen Franken PlumeyAG, Basel Cobau AG, Altdorf, Luzern P. AG, Chur Robag AG, Bremgarten/AG Gruppe Kettler/Falcontrust, Genf 1200 2000 400 250? ca. 200 160 9 7,5 ca. 400 Die Kundschaft solcher «Unternehmer» muss mit einer bundesrechtlichen Regelung, die derartige Wirtschaftskriminalität verunmöglicht, geschützt werden. Mit der Einführung einer Bewilligung für die Annahme von Geldern könnte verhindert werden, dass in diesem Bereich auch Vorbestrafte tätig werden können, wie dies kürzlich im Falle Kettler/Falcontrust möglich war.

4.

In den neusten Fällen haben die angeklagten Gesellschaften nicht nur in der Schweiz Gelder angenommen. Sie haben vielmehr auch in ändern Ländern ein feines Netz für die Annahme von Geldern aufgebaut und damit das Image unseres Landes und die Anstrengungen unserer Behörden, unsere Stellung und unseren guten Namen im Ausland zu verbessern, geschädigt.

5.

Ich bitte daher den Bundesrat, das Parlament über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen sowie über seine Absichten zu informieren. Mir scheint, dass einfache, aber wirkungsvolle Vorschriften des Bundes sich in diesem Bereich aufdrängen, Vorschriften, die sich ausschliesslich auf den anfälligsten Bereich, die «Annahme von Geldern», beziehen, nicht aber auf die anderen treuhänderischen Aktivitäten im Handel und im Immobiliengeschäft.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Spoerry Auslandschweizer-Rentenansprüche gegenüber Belgien Interpellation Spoerry Rentes des Suisses du Congo In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.707 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.03.1989 - 08:00 Date Data Seite 606-608 Page Pagina Ref. No 20 017 292 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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