88-734
Verwaltungsbehörden 17.03.1989 88.734
17. März 1989Deutsch10 min
Source admin.ch
Motion Nabholz 580 17 mars 1989 turarbeiten Massnahmen ergriffen werden, die den Verkehrsfluss möglichst wenig beeinträchtigen. Die nötigen Arbeiten sind deshalb mit voller Leistung möglichst in verkehrsarmen Zeiten durchzuführen (nachts, über die Wochenenden, über die Mittagszeit usw.). Ein Ombudsmann für Baustellen auf Nationalstrassen hat die einschlägigen Arbeiten zu koordinieren, zu überwachen und zu optimieren. Es sind ihm umfassende Informationskompetenzen einzuräumen. Im weiteren soll er Anlaufstelle für Klagen und Beschwerden aus dem Bereich der betroffenen Autobahnbenützer sein. Den für den Unterhalt der Nationalstrassen zuständigen Kantonen soll er helfend und kooordinierend zur Seite stehen. Er soll insbesondere auch dafür sorgen, dass die unumgänglichen Baustellen und die daraus resultierenden Verkehrsbeeinträchtigungen umfassend und grossräumig publik gemacht werden (Medien, Signalisation auf Autobahnen, Bekanntgabe der voraussichtlichen Dauer der Staus usw.). Die effiziente Amtsübung des Ombudsmanns für Baustellen auf Nationalstrassen ist am besten gewährleistet, wenn dieser organisatorisch dem Bundesamt für Strassenbau zugeordnet wird. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Dezember 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 décembre 1988 In der Ferienreisezeit 1988 mussten in der Schweiz insgesamt 400 Staustunden registriert werden. Davon entfielen:
Erwägungen
27.
Prozent oder rund 110 häuf Stau infolge Verkehrsüberlastung;
28.
Prozent oder rund 113 h auf Stau infolge Unfällen;
3.
Prozent oder rund 9 häuf Stau infolge übriger Ursachen;
42.
Prozent oder rund 168 h auf Stau infolge Baustellen. Insgesamt konnten die Staustunden dieses Jahr um rund einen Viertel gesenkt werden. Dies dürfte u. a. auf die im Baustellensektor bereits eingeleiteten Massnahmen zurückzuführen sein, wie Schaffung eines monatlichen Baustellenplans, Erarbeitung von Richtlinien über «Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs im Bereich von Bauarbeiten an Autobahnen und -strassen», Erstellen örtlicher Umfahrungen im Bereich von Baustellen usw. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit allen Mitteln eine weitere Senkung der Staustunden angestrebt werden muss. Gerade im Bereich der Baustellen müsste es möglich sein, mit verstärkten Massnahmen weitere Verbesserungen zu erzielen. Der Motionär verlangt die Einsetzung eines Ombudsmanns, der Bundesrat erachtet den Weg über die Einsetzung von mit dieser Aufgabe betrauten Spezialisten als effizienter. Die Aufgabe müsste wohl dem Bundesamt für Strassenbau zugewiesen werden, Struktur und personeller Aufbau für die Lösung dieser Probleme mussten noch geklärt werden. Die Einsetzung eines Ombudsmanns (extern oder der Verwaltung angegliedert) ist in diesem Bereich eher problematisch, Kompetenzabgrenzungen und zum Teil wahrscheinlich recht schwieriger Zugang zu den benötigten Informationen würden die Arbeit eines Ombudsmanns erschweren. Spezialisierte Beamte, speziell mit diesen Aufgaben betraut, dürften es hier besser haben. Der Bundesrat ist aber bereit, zu prüfen, wie das angestrebte Ziel am besten erreicht werden kann. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat. Präsident: Der Bundesrat ist bereit, diese Motion als Postulat entgegenzunehmen. Die grüne Fraktion, Herr Borei und Herr Herczog bekämpfen diesen Vorstoss aber auch als Postulat. Damit ist automatisch Diskussion gegeben. Die Diskussion wird verschoben. Verschoben - Renvoyé #ST# 88.734 Motion Nabholz Selbstverteidigungskurse für Mädchen Cours d'autodéfense pour jeunes filles Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1988 Der Bundesrat wird eingeladen, in seinen Vorschriften über die Förderung von Turnen und Sport, respektive über die Gestaltung der beruflichen Ausbildung für Berufsschulen und - soweit möglich - für den obligatorischen Turn- und Sportunterrricht die Ausbildung in Selbstverteidigung für Mädchen vorzusehen. Ferner soll «Jugend und Sport» Selbstverteidigung für Mädchen als zusätzliches Sportfach aufnehmen. Texte de la motion du 3 octobre 1988 Le Conseil fédéral est chargé de prévoir des cours d'autodéfense pour jeunes filles dans ses dispositions sur l'encouragement de la gymnastique et des sports, sur l'organisation de l'enseignement dans les écoles professionnelles et, si possible, dans les dispositions sur l'enseignement obligatoire de l'éducation physique dans les écoles. Parallèlement, l'organisation «Jeunesse et Sport» devrait faire figurer au nombre de ses activités des cours d'autodéfense pour jeunes filles. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Bär, Bäumlin Ursula, Büttiker, Danuser, Déglise, Diener, Dormann, Eppenberger Susi, Fankhauser, Grendelmeier, Gysin, Hafner Ursula, Scheidegger, Stamm, Stocker, Uchtenhagen, Wanner, Zwingli (19) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Pressemitteilungen über die Zunahme der Gewalt an Frauen (insbesondere auch über sexuelle Gewalt) sind alarmierend, vor allem wenn man weiss, dass in diesem Bereich die Dunkelziffer enorm hoch ist. Verschiedene Selbsthilfemassnahmen zugunsten der Opfer können zwar deren Situation zu mildern versuchen. Zu wenig wird bisher jedoch zum Schutz der Frauen im Sinn der Prävention unternommen. Hier gilt es aktiver zu werden. Eine Massnahme könnte darin bestehen, dass Frauen lernen, sich gegen drohende Gewaltanwendung besser zur Wehr setzen zu können und mehr Selbstvertrauen in die eigene Kraft zu gewinnen. Dies liesse sich erreichen, wenn für Mädchen - in Durchbrechung des Prinzips eines egalitären Unterrichts-Kurse in Selbstverteidigung eingeführt werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Januar 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 janvier 1989 Der Bundesrat befürwortet die freiwillige Ausbildung von Mädchen in Selbstverteidigung. Erfahrungen in der Armee haben gezeigt, dass obligatorischer Unterricht in diesem Bereich keinen Erfolg hat und dass beim Einsatz von zu wenig geschulten Leitern Unfälle entstehen. Nur ein sehr qualifizierter und freiwillig besuchter Unterricht führt zum gewünschten Ziel einer wirklichen Verteidigungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft. Qualifizierte Lehrer gibt es in Spezialtruppen der Armee, in der Polizei und in den Kadern der asiatischen Kampfsportarten. Eine rasche Popularisierung einer solchen Ausbildung ist darum nicht möglich. Der Bundesrat sieht folgende Massnahmen vor:
1.
Zur inhaltlichen Gestaltung des obligatorischen und freiwilligen Turn- und Sportunterrichtes an Schulen kann der
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17.
März 1989 N 581 Motion Rechsteiner Bund aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlagen keine Vorschriften machen. Zuständig sind die Kantone. Die Eidgenössische Sportkommission wird an einer Jahreskonferenz der kantonalen Verantwortlichen für das Schulturnen das Anliegen vorbringen.
2.
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit empfiehlt den Berufsschulen, solche Kurse als Wahlfach zu führen, sofern die fachlichen Voraussetzungen dazu gegeben sind.
3.
Im Rahmen von Jugend + Sport werden im Sportfach Judo seit drei Jahren Selbstverteidigungskurse für Mädchen angeboten. Die Eidgenössische Sportschule Magglingen ist bereit, Massnahmen zu treffen, die eine Erweiterung dieses Angebotes im Rahmen von Jugend + Sport ermöglichen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 88.760 Motion Rechsteiner Informationsfreiheit und Strafbestimmungen über die Geheimhaltung Liberté d'information et dispositions pénales protégeant le secret Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1988 Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten möglichst rasch eine Vorlage zur Revision der Artikel 267, 272,273,274,293 und 329 StGB sowie der Artikel 86 und 106 MStG mit dem Ziel einer Stärkung des Informationsanspruchs der Oeffentlichkeit zu unterbreiten. Texte de la motion du 6 octobre 1988 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres, dans les meilleurs délais, un projet de révision des articles 267,272, 273,274,293 et 329 du Code pénal suisse ainsi que des articles 86 et 106 du Code pénal militaire, afin de renforcer le droit du public à l'information. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bäumlin Richard, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bircher, Bodenmann, Braunschweig, Brügger, Carobbio, Danuser, Fankhauser, Hafner Ursula, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Matthey, Mauch Ursula, Neukomm, Ott, Reimann Fritz, Stappung, Ulrich, Zbinden Hans (26) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Eine Revision der genannten Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes ist überfällig. Obwohl sie veraltet sind und seit langem kritisiert werden, werden gestützt darauf immer wieder- und gerade auch in jüngster Zeit-Strafurteile ausgefällt, die sich mit der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit nicht vertragen. Die Verurteilungen erfolgen sogar, wenn die fraglichen Informationen in keiner Weise geheimhaltungswürdig (z. B. bei Urteilen aufgrund des formellen Geheimnisbegriffs von Artikel 293 StGB) oder Tatsachen betroffen sind, die allgemein bekannt sind oder deren Kenntnis man sich ohne weiteres verschaffen kann (z. B. bei Urteilen wegen Verletzung militärischer Geheimnisse). Soweit in der Folge der Motion Binder (80.544; diese betrifft jedoch nur einen Teil der veralteten Strafbestimmungen) Vorarbeiten eingeleitet worden sind, sind diese zu beschleunigen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1989
1.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Medien ihren Informationsauftrag nur optimal erfüllen können, wenn die Rahmenbedingungen möglichst freiheitlich sind. Das ungeschriebene Grundrecht der Informationsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos. Einschränkungen sind anerkanntermassen zulässig, soweit höhere Interessen sie erfordern. Zu denken ist insbesondere an die Geheimhaltung zum Schutz der inneren und äusseren Sicherheit oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes. Der Gesetzgeber hat in den vom Motionär genannten Artikeln das Geheimhaltungsinteresse höher bewertet als ein allfälliges Informationsinteresse. Der Bundesrat erachtet eine Prüfung der Frage, ob diese Bewertung heute noch in allen Fällen ihre Gültigkeit hat, grundsätzlich als berechtigt.
2.
Unbestritten ist, dass Artikel 293 StGB (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) und Artikel 86 MStG (Landesverräterische Verletzung militärischer Geheimnisse) revisionsbedürftig sind. Straf urteile gegenüber Journalisten wurden denn auch hauptsächlich wegen Verstosses gegen diese beiden Strafnormen gefällt. In Vorentwürfen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über strafund verfahrensrechtliche Bestimmungen des Medienrechts vom November 1986 sind Vorschläge zur Revision dieser Strafbestimmungen enthalten (u. a. Aufhebung von Artikel 293 StGB). Der Bundesrat hat am I.Juli 1987 von diesen Vorentwürfen Kenntnis genommen und beschlossen, das Geschäft mit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB zusammenzulegen und ein gemeinsames Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Dabei liess er sich vom Gedanken leiten, dass sich eine Koordination mit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB (Artikel 27) aufdränge. Eine aus Mitgliedern der Expertenkommission für die Revision des Allgemeinen Teils des StGB und aus Medienvertretern zusammengesetzte Kommission wird sich im laufenden Jahr mit diesen Vorentwürfen befassen.
3.
Bis anhin wurde von politischer Seite nicht geltend gemacht, die übrigen vom Motionär genannten Straf bestimmungen beschränkten die Informationsfreiheit der Medien in unangemessenerweise. Die Medien sind von ihnen auch sehr unterschiedlich betroffen. Am ehesten können sie bei ihrer Informationstätigkeit mit Artikel 329 StGB (Verletzung militärischer Geheimnisse) in Konflikt geraten. Hier wäre zu überprüfen, ob der Tatbestand dieser Bestimmung nicht eingegrenzt werden könnte. Insbesondere wird der ihm zugrunde liegende Begriff des «Sollgeheimnisses» zu überdenken sein. Artikel 106 MStG (Verletzung militärischer Geheimnisse) ist vor allem als Ergänzung von Artikel 86 MStG von Bedeutung. Werden militärische Geheimnisse in den Medien veröffentlicht, so kommt regelmässig Artikel 86 MStG zur Anwendung und nicht Artikel 106 MStG, welcher die Bekanntgabe an Einzelpersonen unter Strafe stellt. Indessen kann ein Journalist den Tatbestand von Artikel 106 MStG bei seiner Recherchiertätigkeit erfüllen. In der Vergangenheit spielte diese Bestimmung für Journalisten allerdings kaum eine Rolle. Was die Strafnormen zum Staatsschutz (Artikel 267, 272, 273, 274 StGB) betrifft, so ist vorerst festzuhalten, dass zumindest für die letzten zwanzig Jahre keine Urteile gegen Journalisten bekannt sind. In der Praxis haben sich bei der Anwendung dieser Bestimmungen mit Bezug auf die Informationsfreiheit keine Probleme ergeben. Bei Artikel 267 StGB (Diplomatischer Landesverrat) muss man sich allerdings fragen, ob es richtig ist, dass im Tatbestand die Veröffentlichung in Medien der gewöhnlichen Spionage und dem eigentlichen Verrat gleichgestellt wird. Die Artikel 272 bis 274 StGB (Verbotener Nachrichtendienst) richten sich gegen den Nachrichtendienst zugunsten des Auslands.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Nabholz Selbstverteidigungskurse für Mädchen Motion Nabholz Cours d'autodéfense pour jeunes filles In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.734 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.03.1989 - 08:00 Date Data Seite 580-581 Page Pagina Ref. No 20 017 256 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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