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Entscheid

88-740

Verwaltungsbehörden 06.10.1989 88.740

6. Oktober 1989Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

23.

Wie nun aber der notwendige Solidarausgleich innerhalb und zwischen den Kassen in einer zukünftigen revidierten Krankenpflegegrundversicherung ausgestaltet sein wird, lässt sich gegenwärtig noch nicht voraussagen. Dieser Solidarausgleich wird indessen nicht nur die Solidarität zwischen wirtschaftlich gut und weniger gut situierten Versicherten zu umfassen haben, sondern selbstverständlich auch jenen zwischen kranken und gesunden, männlichen und weiblichen, jüngeren und älteren Versicherten. Es ist Aufgabe einer vom Eidgenössische Departement des Innern eingesetzten Expertenkommission, hierzu einen konkreten Gesetzesentwurf zu unterbreiten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Gedanke einer lohnprozentualen Finanzierung, wie die Petition ihn als eine hauptsächliche Neuerung vorschlägt, bei der Krankenund Mutterschaftsversicherung bislang stets auf ein ablehnendes Echo in Volksabstimmungen gestossen ist. Letztmals mit Bezug auf die Finanzierung eines bescheidenen Mutterschaftsgeldes bei der Ablehnung des sogenannten Sofortprogramms KMVG in der Referendumsabstimmung vom 6. Dezember 1987. Man wird sich deshalb voraussichtlich darum bemühen müssen, für die Herstellung der notwendigen Solidarität in erster Linie andere Wege zu finden als die lohnprozentuale Finanzierung. Solche Wege gibt es durchaus. So kann man z. B. daran denken, einen direkten Lastenausgleich heranzuziehen, oder auch beide Vorgehensweisen zu kombinieren, um die vorhin erwähnten sozialen Solidaritäten herzustellen und abzusichern. Mögliche Beispiele werden auch in den bereits erwähnten vier Expertenberichten aufgezeigt. Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen. Proposition de la commission Compte tenu des considérations précédentes, la commission recommande de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne connaissance. Zustimmung-Adhésion 89.269 Zwahlen Robert. Obligatorischer Spitaldienst für Frauen Obligation des femmes de servir dans les hôpitaux Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1.

Mit Eingabe vom 15, April 1989 reichte Herr Robert Zwahlen eine Petition ein. Der Petent bittet die eidgenössischen Räte, zu prüfen, «ob die Frauen von 20 Jahren anstelle der Rekrutenschule zu einem Bmonatigen Spitaldienst (Küche, Reinigung, Wäsche, Administration etc.) aufgeboten werden könnten». Er begründet seine Eingabe mit der Forderung der Frauen nach Gleichberechtigung mit den Männern sowie dem chronischen Personalmangel in Krankenhäusern.

2.

Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 30. August 1989 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu folgendesfest:

21.

Eine Dienstverpflichtung, wie sie der Petitionär verlangt, ist aufgrund der geltenden Verfassungsbestimmungen nicht möglich. Wollte man die verlangte Dienstverpflichtung, so müsste man auf Verfassungsebene die Grundlage für eine entsprechende Dienstpflicht schaffen. Zudem müsste man die verfassungsmässigen Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen ändern.

22.

Der derzeitige Personalmangel in den Spitälern könnte nicht sofort behoben werden, müssten doch für einen solchen Dienst zahlreiche organisatorische und rechtliche Einzelheiten geregelt werden (z. B. Dispensation, Entschädigung, Art des Einsatzes, usw.).

23.

Im übrigen ist die Auffassung, «aus gleichen Rechten ergeben sich gleiche (gleichwertige) Pflichten», nicht zwingend. In der Botschaft über die Volksinitiative «Gleiche Rechte für Mann und Frau» (14. November 1979, Seite 58) hält der Bundesrat jedenfalls fest, dass den Frauen gleiche Rechte nicht vorenthalten werden dürften, nur weil sie keinen obligatorischen Dienst im Rahmen der Gesamtverteidigung leisten. «Richtigerweise müsste man die Lasten, welche die Frauen zugunsten der Gemeinschaft tatsächlich tragen, mit jenen der militärdienstleistenden Männer vergleichen.»

24.

Die Festlegung der Frauen auf soziale Hilfsdienste (Wäscherei, Küche, Reinigung, usw.), wie sie der Petitionär ins Augefasst, ist zu einseitig auf Hilfsfunktionen ausgerichtet und nimmt zu wenig Rücksicht auf ein zeitgemässes Frauenbild.

25.

Ein Bmonatiger, obligatorischer Hilfsdienst für Frauen in Spitälern, wie ihn der Petitionär vorschlägt, erscheint uns in Anbetracht der genannten Gründe weder durchsetzbar noch vertretbar. Die Lösung des Personalproblems in den Spitälern kann nicht in einem Obligatorium für Frauen und nicht im Rahmen der Gesamtverteidigung gefunden werden. Auch kann das Personalproblem nicht einfach durch das quantitative Hinstellen einer grossen Anzahl von Leuten - hier Frauen - entschärft werden. Es sind qualifizierte Leute nötig, und das ausgebildete Personal kann sich in seiner knapp bemessenen Zeit nicht noch um die unausgebildeten Leute kümmern. Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Proposition de la commission Vu ce qui précède, la Commission propose aux Chambres de prendre acte de la pétition sans lui donner suite. Zustimmung - Adhésion #ST# 88.740 Motion der sozialdemokratischen Fraktion Ozon-Immissionen. Aenderung der Luftreinhalte-Verordnung Motion du groupe socialiste Immissions d'ozone. Révision de l'ordonnance sur la protection de l'air Wortlaut der Motion vom 4. Oktober 1988 Wir laden den Bundesrat ein, die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 dahingehend zu ändern, dass die Zuständigkeit für einen Massnahmenplan zur Bekämpfung übermässiger Ozon-Immissionen nicht bei den Kantonen, sondern beim Bund liegt. Zur Ozon-Bekämpfung soll ein gesamtschweizerischer Massnahmenplan erstellt werden. Texte de la motion du 4 octobre 1988 Le Conseil fédéral est chargé de préparer une révision de l'ordonnance sur la protection de l'air aux fins d'attribuer à la Confédération le soin de planifier la lutte contre les immissions excessives d'ozone, qui relève actuellement des cantons. Un plan national doit être établi pour combattre ces nuisances. Sprecherin-Porte-parole: Frau Mauch Ursula Schriftliche Begründung - Développement par écrit In den unteren Luftschichten ist Ozon ein Giftstoff, welcher als Sekundärschadstoff durch photochemische Reaktionen u. a. aus emittierten Stickoxiden und Kohlenwasserstoffen entsteht. Schönes Sommerwetter begünstigt die Ozonbildung. Tendenziell hat die Ozonbelastung in den letzten Jahren zuge-- 1 of 3 -Motion Reimann Fritz 1700 N 6 octobre 1989 nommen. Die Immissionsgrenzwerte nach Luftreinhalte-Verordnung (LRV) werden im Sommerhalbjahr häufig und zum Teil erheblich überschritten. Den Messresultaten 1987 des Nationalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe (Nabel) kann entnommen werden, dass die höchsten Stundenmittelwerte in der Agglomeration Dübendorf und im ländlichen Payerne bis zu 100 Prozent über dem entsprechenden LRV-Grenzwert lagen. Dieser dürfte höchstens einmal pro Jahr überschritten werden. Artikel 31 LRV schreibt vor, dass gegen übermässige Immissionen ein Massnahmenplan zu erstellen sei. Nun ist nach Artikel 35 LRV der Vollzug der Massnahmen nach LRV Sache der Kantone. Da nun aber Ozon-Immissionen zum Teil erst nach grossräumiger Verfrachtung der Vorläufersubstanzen entstehen, müssen Massnahmen der Emissionsbekämpfung unter Umständen nicht in jenem Kanton getroffen werden, in welchem die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Das heisst, die Kantonsgrenzen dürfen beim Massnahmenplan kein Kriterium sein, die Emissionsbegrenzung muss auch ausserhalb der Kantonsgrenzen angeordnet werden können. Der Massnahmenplan muss daher für die ganze Schweiz bzw. für alle Kantone gleichermassen gelten. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. November 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 novembre 1988 Der Bund hat die Kantone und die Oeffentlichkeit über seine Strategie hinsichtlich der Bekämpfung des Sommersmogs wiederholt orientiert. Im Gegensatz zum Wintersmog handelt es sich beim Sommersmog nicht um ein lokales, sondern um ein weiträumiges, mindestens regionales Problem, bei welchem sekundäre, in komplexen Reaktionen gebildete Schadstoffe (Ozon und andere Photooxidantien) auftreten. Im Vordergrund der Anstrengungen zur Bekämpfung des Sommersmogs stehen nicht kurzfristige Alarmkonzepte und Krisenmanagements, sondern die Massnahmen zur mittelfristigen, dafür aber dauerhaften Verminderung der Emission der Primärschadstoffe Stickoxide und Kohlenwasserstoffe im weiträumigen Rahmen. Der Bundesrat hat die Ziele der mittelfristigen schweizerischen Luftreinhaltepolitik in seinem Luftreinhalte-Konzept vom 10. September 1986 verbindlich festgelegt: Durch geeignete Massnahmen sollen in der Schweiz die Schwefeldioxid-Emissionen bis 1990 auf den Stand des Jahres 1950 und die Stickoxid- und Kohlenwasserstoff-Emissionen bis 1995 auf den Stand von 1960 reduziert werden. Im Rahmen dieser Zielsetzungen hat der Bund bereits verschiedene, in seine Kompetenz fallende Massnahmen beschlossen, wie z. B. -Abgasvorschriften für Industrie-, Gewerbe- und Feuerungsanlagen in der Luftreinhalte-Verordnung -Abgasvorschriften für leichte und schwere Motorwagen sowie Motorräder und Motorfahrräder - die befristete Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten auf 120 bzw. 80 km/h -die Förderung des kombinierten Güterverkehrs (Huckepack). Es ist dem Bundesrat bewusst, dass sich im Bereich der Stickoxide und Kohlenwasserstoffe auch mit der Berücksichtigung der bei der Beratung des Luftreinhalte-Konzeptes vom Parlament eingebrachten 54 zusätzlichen Massnahmen noch Lücken abzeichnen. Deshalb hat er die Elektrowatt Ingenieurunternehmung AG beauftragt, im Rahmen ihres Berichtes zu diesen zusätzlichen 54 Massnahmen weitere Massnahmen vorzuschlagen. Der Bundesrat darf jedoch feststellen, dass der Bund mit seinem Luftreinhalte-Konzept, der Zielsetzung der Emissionsverminderung der Vorläufersubstanzen Stickoxide und Kohlenwasserstoffe und den in Kraft gesetzten Massnahmen bereits einen gesamtschweizerischen Massnahmenplan vorgelegt und mit dessen Realisierung begonnen hat. Ein gesamtschweizerischer Massnahmenplan zur Ozon-Bekämpfung liegt damit durch das Luftreinhalte-Konzept des Bundesrates vom 16. September 1986 bereits vor. Dieser Massnahmenplan des1 Bundes wird durch das wichtige Instrument der Massnahmenpläne der Kantone gemäss Artikel 31 ff. der Luftreinhalte-Verordnung ergänzt. Diese Massnahmenpläne bezwecken, dass auf allen Kantonsgebieten die Emissionen aus den stationären Anlagen sowie aus dem in den Kompetenzbereich der Kantone fallenden Strassenverkehr soweit reduziert werden, dass bis 1994 keine übermässigen Immissionen mehr auftreten. Falls der Massnahmenplan eines Kantons die Mitwirkung eines anderen Kantons voraussetzt, muss nach Artikel 34 der Luftreinhalte-Verordnung beim betroffenen Kanton ein entsprechender Antrag gestellt werden. Mit den Massnahmenplänen leisten die Kantone ihren Beitrag zur Emissionsbegrenzung bei den Kohlenwasserstoffen und den Stickoxiden und somit zur Bekämpfung des Ozonproblems. Bundes- und kantonale Massnahmen ergänzen sich dabei auf sinnvolle Weise. Der Bundesrat erachtet die in der Motion vorgeschlagene Erstellung eines gesamtschweizerischen Massnahmenplanes materiell bereits als erfüllt. Eine Aenderung der Luftreinhalte-Verordnung hinsichtlich der Zuständigkeiten für Massnahmenpläne erübrigt sich deshalb. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben. Abgeschrieben - Classé #ST# 89.363 Motion Reimann Fritz BVG-Vorsorgeeinrichtungen. Bilanzierungsgrundsätze Institutions de prévoyance professionnelle. Règles d'établissement du bilan Wortlaut der Motion vom 8. März 1989 Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen über die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen im BVG so zu ändern, dass auch Einrichtungen des privaten Rechts vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen dürfen, sofern sie die entsprechende Deckungslücke von bis zu einem Drittel des nötigen Deckungskapitals rückversichert haben. Die Rückversicherung kommt nur bei Liquidation einer Kasse zum Zuge. Der Bundesrat prüft, ob die Rückdeckung nicht durch den Sicherheitsfonds getätigt werden kann. Texte de la motion du 8 mars 1989 Le Conseil fédéral est chargé de modifier les dispositions sur le financement des institutions de prévoyance dans la LPP de sorte que les institutions de droit privé puissent elles aussi déroger au principe du bilan en caisse fermée, dans la mesure où elles ont réassuré le capital de couverture manquant jusqu'au tiers du capital de couverture total. La réassurance n'intervient qu'en cas de liquidation d'une caisse. Le Conseil fédéral examine si le fonds de garantie ne peut pas servir à cette réassurance. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bircher, Borei, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Hafner Ursula, Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch Ursula, Neukomm, Pitteloud, Ruffy, Uchtenhagen, Züger (19) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Wie auch die Aussagen des Präsidenten der Nationalbank zei-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion der sozialdemokratischen Fraktion Ozon-Immissionen. Aenderung der Luftreinhalte-Verordnung Motion du groupe socialiste Emissions d'ozone. Révision de l'ordonnance sur la protection de l'air In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.740 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1699-1700 Page Pagina Ref. No 20 017 764 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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