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Entscheid

88-753

Verwaltungsbehörden 22.03.1990 88.753

22. März 1990Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

85.

Stimmen

1.

Stimme #ST# 88.753 Motion Leuenberger-Solothurn Militärorganisation. Aenderung von Artikel 10 Motion Leuenberger-Soleure Loi sur l'organisation militaire. Révision de l'article 10 Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1988 Der Bundesrat wird eingeladen, den Räten Bericht und Antrag zur Aenderung von Artikel 10 der Militärorganisation zu unterbreiten, in dem Sinne, dass inskünftig Angehörige der Armee nicht mehr zur Ausbildung zum Unteroffizier gezwungen werden können.

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22.

März 1990 621 Standesinitiative Freiburg Texte de la motion du 5 octobre 1988 Le Conseil fédéral est chargé de présenter à l'Assemblée fédérale un rapport et une proposition visant la modification de l'article 10 de la loi sur l'organisation militaire, afin qu'à l'avenir, les membres de l'armée ne puissent plus être contraints à recevoir la formation de sous-officier. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin Richard, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bircher, Bodenmann, Borei, Braunschweig, Brélaz, Brügger, Bundi, Carobbio, Danuser, Diener, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Fehr, Grendelmeier, Hafner Ursula, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leuenberger Moritz, Leutenegger Oberholzer, Longet, Maeder, Matthey, Mauch Ursula, Meizoz, Neukomm, Ott, Pitteloud, Rebeaud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Stappung, Stocker, Thür, Uchtenhagen, Ulrich, Wiederkehr, Zbinden Hans, Ziegler, Züger, Zwygart (48) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Leider kommt es immer wieder vor, dass junge Angehörige der Armee gezwungen werden, die Ausbildung zum Unteroffizier zu absolvieren. Diese in Artikel 10 MO vorgesehene Pflicht zum Weitermachen soll dazu führen, dass einige Angehörige der Armee, die durchaus dienstwillig sind, sich veranlasst sehen, sich psychiatrisch ausmustern zu lassen, um der unerwünschten UO-Ausbildung zu entgehen. Es sollen auch Fälle von Dienstverweigerung vorgekommen sein, zu der man die entsprechenden Angehörigen der Armee füglich getrieben hätte mit dem unsinnigen Zwang zur militärischen Weiterbildung. Dieses Problem bedarf dringend einer befriedigenden Lösung. Nachdem Führen vor allem Motivieren heisst und heissen muss, auch gerade in der Armee, haben sich auch die Verantwortlichen für die Auswahl der künftigen Unteroffiziere diesen Grundsatz zu eigen zu machen. Wenn der Dienstbetrieb etwas mehr darauf angelegt ist, die jungen Leute dort abzuholen, wo sie sich befinden, werden sich auch inskünftig genügend Anwärterfür die Ausbildung zum UO finden lassen. Mit diesem Vorstoss geht es einzig darum, den Zwang zur Ausbildung zum UO aufzuheben. Die Pflicht jedes Angehörigen der Armee, eine bestimmte Funktion zu übernehmen, bleibt unangefochten. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1988

1.

Gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation kann jeder Wehrpflichtige zur Bekleidung eines Grades, zur Leistung des hierfür vorgeschriebenen Militärdienstes und zur Uebernahme jedes ihm übertragenen Kommandos verhalten werden. Mit dieser Bestimmung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das Bedürfnis der Armee für genügend geeignete Vorgesetzte vor die freiwillige Bereitschaft des einzelnen Angehörigen der Armee zur militärischen Weiterausbildung gestellt werden muss. Unsere Milizarmee mit ihren grossen Beständen benötigt eine entsprechende Anzahl von Vorgesetzten: Jeder vierte Rekrut kann damit rechnen, zur Weiterausbildung zum Korporal vorgeschlagen zu werden. Die in unserer Milizarmee bestehende Doppelfunktion von militärischem Ausbilder und Führer stellt besonders hohe Ansprüche an die Kader aller Stufen. Entscheidend für die Frage des Kadernachwuchses ist deshalb nicht allein die Zahl der Anwärter für eine Kaderfunktion, sondern vor allem deren Eignung. Die Angehörigen der Armee haben einen legitimen Anspruch darauf, von den Besten ausgebildet und geführt zu werden.

2.

Die Behauptung des Motionärs, dass sich bei besserer Motivation möglicher Anwärter und geändertem Dienstbetrieb genügend freiwillige, geeignete Anwärter zur Weiterausbildung zum Unteroffizierfinden Hessen, lässtsich nicht belegen. Tatsache ist, dass sich in den letzten Jahren im Durchschnitt nur 59 Prozent der vorgeschlagenen Unteroffiziersanwärter freiwillig für die Weiterausbildung zur Verfügung gestellt haben. 30 Prozent Hessen sich durch Beeinflussung zur Annahme des Vorschlages bewegen, und rund 11 Prozent mussten zur Weiterausbildung gezwungen werden. Dabei ist die Bereitschaft zur freiwilligen Weiterausbildung regional unterschiedlich. Ohne das Obligatorium von Artikel 10 der Militärorganisation würden heute der Armee mindestens ein Zehntel der benötigten Unteroffiziere fehlen.

3.

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die geltende gesetzliche Regelung nicht ideal ist. Eine unter Strafandrohung erzwungene militärische Weiterausbildung ist auf den ersten Blick keine optimale Voraussetzung zur Sicherstellung des geeigneten Kadernachwuchses. Es darf aber festgestellt werden, dass mit dem geltenden System im allgemeinen gute Erfahrungen gemacht werden. In vielen Fällen wandelt sich die ablehnende Haltung einzelner Unteroffiziersanwärter mit zunehmender Reife und Diensterfahrung. Aus Unteroffizieren, die gegen ihren Willen zur Weiterausbildung gezwungen wurden, werden sehr oft wertvolle Vorgesetzte.

4.

Das EMD ist bemüht, den Zwang zur Weiterausbildung vernünftig auszuüben; Härtefälle sollen nach Möglichkeit vermieden werden. So werden eine Reihe von Gründen für eine Befreiung von der Weiterausbildüng anerkannt (Aufrechterhaltung eines Familienbetriebes bei Ausfall des Vaters, Sorgepflicht für Familienangehörige usw.). Studierende werden im Hinblick auf eine optimale Koordination von Studium und Beförderungsdiensten durch die militärischen Beratungsstellen an den Hochschulen beraten.

5.

Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, auf die Aufrechterhaltung des Zwangs zur militärischen Weiterausbildung zu verzichten, wenn Qualität und Quantität der unteren Armeekader den heutigen hohen Stand behalten sollefi. Er lehnt deshalb die Aenderung von Artikel 10 der Militärorganisation ab. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Zurückgezogen - Retiré Begrüssung - Bienvenue Le président: J'ai l'honneur et le plaisir de saluer, à la tribune des ambassadeurs, une délégation de parlementaires de l'Union soviétique. (Applaudissements) Cette délégation est dans notre pays pour faire un voyage d'études et s'intéresse tout particulièrement à nos institutions. Je souhaite à nos collègues parlementaires soviétiques le meilleur des séjours chez nous. #ST# 89.203 Standesinitiative Freiburg Bodenspekulation Initiative du canton de Fribourg Spéculation foncière Wortlaut der Initiative vom 9. Juni 1989 Der Grosse Rat des Kantons Freiburg missbilligt die in unserem Land weitverbreitete Bodenspekulation und ersucht die eidgenössischen Räte, Massnahmen zu deren Bekämpfung zu ergreifen. Er ersucht die Bundesversammlung und den Bundesrat auf dem Weg der Standesinitiative gemäss Artikel 93 der Bundesverfassung, -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Leuenberger-Solothurn Militärorganisation. Aenderung von Artikel 10 Motion Leuenberger-Soleure Loi sur l'organisation militaire. Révision de l'article 10 In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.753 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.03.1990 - 08:00 Date Data Seite 620-621 Page Pagina Ref. No 20 018 398 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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