88-753
Verwaltungsbehörden 22.03.1990 88.753
22. März 1990Deutsch9 min
Source admin.ch
Motion Leuenberger-Solothurn 620 N 22 mars 1990 Datenschutz oder mit der Datenweitergabe bestehen. Ich kann nur sagen, dass das ganze Pisa-System im «Grünen Büchlein» figuriert, dass hier Einsichtsrecht und Berichtigungsrecht längst voll gewährleistet sind. Es gibt hier nichts Sensibles. Er hat gesagt, es gebe dort Eintragungen, die nicht militärisch bedingt seien. Ich kann dazu nur aus dem hohlen Bauch zwei, drei Bemerkungen machen. Wenn dort steht, dass einer waffenlosen Dienst leistet, ist das z. B. völlig in Ordnung. Denn der Kommandant muss ja wissen, wie er diesen Mann einsetzt. Das ist eine eminent militärische Information, die meines Erachtens hineingehört. Gewisse Tatbestände, die er aufgeführt hat (Konkurse, Straftatbestände, auch Gesundheitliches) sind gesetzliche Ausschlussgründe aus der Armee und haben einen militärischen Sinn. Aber im Detail werden wir sein Votum noch analysieren. Falls wir etwas entdecken, was aus Datenschutzsicht bedenklich wäre, würden wir es selbstverständlich abstellen. Zu den beiden Anträgen: Der Vorschlag gemäss unserer Revisionsvorlage bringt im Verhältnis zum geltenden Recht eine Verbesserung - der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen -, indem solche Taten gemäss Artikel 151 Absatz 3 nicht mehr der Polizei, sondern nur noch den Gerichten herausgegeben werden dürfen und weil die Voraussetzungen für diese Herausgabe präzisiert und verschärft werden. Voraussetzung ist also eine schwere Straftat, ein Vergehen oder Verbrechen, aber nicht eine Uebertretung oder eine Bagatelle oder eben eine Straftat, die mit dem Militärdienst zusammenhängt. In diesen Fällen ist nicht einzusehen, dass dem Richter dienliche Auskünfte vorenthalten werden müssten. In Frage kommen zum Beispiel Angaben über Wohn- und Aufenthaltsort und solche Dinge. Es handelt sich hier also um eine Abwägung der in Frage stehenden Interessen: das Datenschutzinteresse des Betroffenen gegen das öffentliche Interesse, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Mit der Beschränkung auf schwere Straffälle und Fälle, die mit dem Militärdienst zusammenhängen, wurde dieser Güterabwägung, so glauben wir, differenziert und zweckmässig Rechnung getragen. Der Bundesrat ist der Meinung, man solle diese Anträge ablehnen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 78 Stimmen Für den Antrag Stappung 33 Stimmen Art. 151 bis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag Stappung Streichen Art. 151 bis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition Stappung Biffer Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 80 Stimmen Für den Antrag Stappung 33 Stimmen Art. 153 Abs. 1 und 3, 155, 156 Abs. 1, 160 Abs. 2 und 3 (neu), 161 Abs. 2,220,221 bis (neu), Ziff. II, IM, IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 153 al. 1 et 3,155,156 al. 1,160 al. 2 et 3 (nouveau), 161 al. 2,220,221 bis (nouveau), eh. Il, III, IV Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Aenderung und Aufhebung bisherigen Rechts Modification et abrogation du droit en vigueur Ziff. 1-11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Ch.1-11 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 85 Stimmen Dagegen 6 Stimmen B. Bundesbeschluss über die Offiziersausbildung Arrêté fédéral concernant la formation des officiers Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1-7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule, art. 1 - 7 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen Abschreibung - Classement Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon la page 1 du message Angenommen - Adopté An den Ständerat-Au Conseil des Etats
Erwägungen
85.
Stimmen
1.
Stimme #ST# 88.753 Motion Leuenberger-Solothurn Militärorganisation. Aenderung von Artikel 10 Motion Leuenberger-Soleure Loi sur l'organisation militaire. Révision de l'article 10 Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1988 Der Bundesrat wird eingeladen, den Räten Bericht und Antrag zur Aenderung von Artikel 10 der Militärorganisation zu unterbreiten, in dem Sinne, dass inskünftig Angehörige der Armee nicht mehr zur Ausbildung zum Unteroffizier gezwungen werden können.
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22.
März 1990 621 Standesinitiative Freiburg Texte de la motion du 5 octobre 1988 Le Conseil fédéral est chargé de présenter à l'Assemblée fédérale un rapport et une proposition visant la modification de l'article 10 de la loi sur l'organisation militaire, afin qu'à l'avenir, les membres de l'armée ne puissent plus être contraints à recevoir la formation de sous-officier. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin Richard, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bircher, Bodenmann, Borei, Braunschweig, Brélaz, Brügger, Bundi, Carobbio, Danuser, Diener, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Fehr, Grendelmeier, Hafner Ursula, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leuenberger Moritz, Leutenegger Oberholzer, Longet, Maeder, Matthey, Mauch Ursula, Meizoz, Neukomm, Ott, Pitteloud, Rebeaud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Stappung, Stocker, Thür, Uchtenhagen, Ulrich, Wiederkehr, Zbinden Hans, Ziegler, Züger, Zwygart (48) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Leider kommt es immer wieder vor, dass junge Angehörige der Armee gezwungen werden, die Ausbildung zum Unteroffizier zu absolvieren. Diese in Artikel 10 MO vorgesehene Pflicht zum Weitermachen soll dazu führen, dass einige Angehörige der Armee, die durchaus dienstwillig sind, sich veranlasst sehen, sich psychiatrisch ausmustern zu lassen, um der unerwünschten UO-Ausbildung zu entgehen. Es sollen auch Fälle von Dienstverweigerung vorgekommen sein, zu der man die entsprechenden Angehörigen der Armee füglich getrieben hätte mit dem unsinnigen Zwang zur militärischen Weiterbildung. Dieses Problem bedarf dringend einer befriedigenden Lösung. Nachdem Führen vor allem Motivieren heisst und heissen muss, auch gerade in der Armee, haben sich auch die Verantwortlichen für die Auswahl der künftigen Unteroffiziere diesen Grundsatz zu eigen zu machen. Wenn der Dienstbetrieb etwas mehr darauf angelegt ist, die jungen Leute dort abzuholen, wo sie sich befinden, werden sich auch inskünftig genügend Anwärterfür die Ausbildung zum UO finden lassen. Mit diesem Vorstoss geht es einzig darum, den Zwang zur Ausbildung zum UO aufzuheben. Die Pflicht jedes Angehörigen der Armee, eine bestimmte Funktion zu übernehmen, bleibt unangefochten. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1988
1.
Gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation kann jeder Wehrpflichtige zur Bekleidung eines Grades, zur Leistung des hierfür vorgeschriebenen Militärdienstes und zur Uebernahme jedes ihm übertragenen Kommandos verhalten werden. Mit dieser Bestimmung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das Bedürfnis der Armee für genügend geeignete Vorgesetzte vor die freiwillige Bereitschaft des einzelnen Angehörigen der Armee zur militärischen Weiterausbildung gestellt werden muss. Unsere Milizarmee mit ihren grossen Beständen benötigt eine entsprechende Anzahl von Vorgesetzten: Jeder vierte Rekrut kann damit rechnen, zur Weiterausbildung zum Korporal vorgeschlagen zu werden. Die in unserer Milizarmee bestehende Doppelfunktion von militärischem Ausbilder und Führer stellt besonders hohe Ansprüche an die Kader aller Stufen. Entscheidend für die Frage des Kadernachwuchses ist deshalb nicht allein die Zahl der Anwärter für eine Kaderfunktion, sondern vor allem deren Eignung. Die Angehörigen der Armee haben einen legitimen Anspruch darauf, von den Besten ausgebildet und geführt zu werden.
2.
Die Behauptung des Motionärs, dass sich bei besserer Motivation möglicher Anwärter und geändertem Dienstbetrieb genügend freiwillige, geeignete Anwärter zur Weiterausbildung zum Unteroffizierfinden Hessen, lässtsich nicht belegen. Tatsache ist, dass sich in den letzten Jahren im Durchschnitt nur 59 Prozent der vorgeschlagenen Unteroffiziersanwärter freiwillig für die Weiterausbildung zur Verfügung gestellt haben. 30 Prozent Hessen sich durch Beeinflussung zur Annahme des Vorschlages bewegen, und rund 11 Prozent mussten zur Weiterausbildung gezwungen werden. Dabei ist die Bereitschaft zur freiwilligen Weiterausbildung regional unterschiedlich. Ohne das Obligatorium von Artikel 10 der Militärorganisation würden heute der Armee mindestens ein Zehntel der benötigten Unteroffiziere fehlen.
3.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die geltende gesetzliche Regelung nicht ideal ist. Eine unter Strafandrohung erzwungene militärische Weiterausbildung ist auf den ersten Blick keine optimale Voraussetzung zur Sicherstellung des geeigneten Kadernachwuchses. Es darf aber festgestellt werden, dass mit dem geltenden System im allgemeinen gute Erfahrungen gemacht werden. In vielen Fällen wandelt sich die ablehnende Haltung einzelner Unteroffiziersanwärter mit zunehmender Reife und Diensterfahrung. Aus Unteroffizieren, die gegen ihren Willen zur Weiterausbildung gezwungen wurden, werden sehr oft wertvolle Vorgesetzte.
4.
Das EMD ist bemüht, den Zwang zur Weiterausbildung vernünftig auszuüben; Härtefälle sollen nach Möglichkeit vermieden werden. So werden eine Reihe von Gründen für eine Befreiung von der Weiterausbildüng anerkannt (Aufrechterhaltung eines Familienbetriebes bei Ausfall des Vaters, Sorgepflicht für Familienangehörige usw.). Studierende werden im Hinblick auf eine optimale Koordination von Studium und Beförderungsdiensten durch die militärischen Beratungsstellen an den Hochschulen beraten.
5.
Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, auf die Aufrechterhaltung des Zwangs zur militärischen Weiterausbildung zu verzichten, wenn Qualität und Quantität der unteren Armeekader den heutigen hohen Stand behalten sollefi. Er lehnt deshalb die Aenderung von Artikel 10 der Militärorganisation ab. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Zurückgezogen - Retiré Begrüssung - Bienvenue Le président: J'ai l'honneur et le plaisir de saluer, à la tribune des ambassadeurs, une délégation de parlementaires de l'Union soviétique. (Applaudissements) Cette délégation est dans notre pays pour faire un voyage d'études et s'intéresse tout particulièrement à nos institutions. Je souhaite à nos collègues parlementaires soviétiques le meilleur des séjours chez nous. #ST# 89.203 Standesinitiative Freiburg Bodenspekulation Initiative du canton de Fribourg Spéculation foncière Wortlaut der Initiative vom 9. Juni 1989 Der Grosse Rat des Kantons Freiburg missbilligt die in unserem Land weitverbreitete Bodenspekulation und ersucht die eidgenössischen Räte, Massnahmen zu deren Bekämpfung zu ergreifen. Er ersucht die Bundesversammlung und den Bundesrat auf dem Weg der Standesinitiative gemäss Artikel 93 der Bundesverfassung, -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Leuenberger-Solothurn Militärorganisation. Aenderung von Artikel 10 Motion Leuenberger-Soleure Loi sur l'organisation militaire. Révision de l'article 10 In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.753 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.03.1990 - 08:00 Date Data Seite 620-621 Page Pagina Ref. No 20 018 398 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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