Lexipedia

Entscheid

88-760

Verwaltungsbehörden 17.03.1989 88.760

17. März 1989Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit empfiehlt den Berufsschulen, solche Kurse als Wahlfach zu führen, sofern die fachlichen Voraussetzungen dazu gegeben sind.

3.

Im Rahmen von Jugend + Sport werden im Sportfach Judo seit drei Jahren Selbstverteidigungskurse für Mädchen angeboten. Die Eidgenössische Sportschule Magglingen ist bereit, Massnahmen zu treffen, die eine Erweiterung dieses Angebotes im Rahmen von Jugend + Sport ermöglichen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 88.760 Motion Rechsteiner Informationsfreiheit und Strafbestimmungen über die Geheimhaltung Liberté d'information et dispositions pénales protégeant le secret Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1988 Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten möglichst rasch eine Vorlage zur Revision der Artikel 267, 272,273,274,293 und 329 StGB sowie der Artikel 86 und 106 MStG mit dem Ziel einer Stärkung des Informationsanspruchs der Oeffentlichkeit zu unterbreiten. Texte de la motion du 6 octobre 1988 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres, dans les meilleurs délais, un projet de révision des articles 267,272, 273,274,293 et 329 du Code pénal suisse ainsi que des articles 86 et 106 du Code pénal militaire, afin de renforcer le droit du public à l'information. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bäumlin Richard, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bircher, Bodenmann, Braunschweig, Brügger, Carobbio, Danuser, Fankhauser, Hafner Ursula, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Matthey, Mauch Ursula, Neukomm, Ott, Reimann Fritz, Stappung, Ulrich, Zbinden Hans (26) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Eine Revision der genannten Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes ist überfällig. Obwohl sie veraltet sind und seit langem kritisiert werden, werden gestützt darauf immer wieder- und gerade auch in jüngster Zeit-Strafurteile ausgefällt, die sich mit der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit nicht vertragen. Die Verurteilungen erfolgen sogar, wenn die fraglichen Informationen in keiner Weise geheimhaltungswürdig (z. B. bei Urteilen aufgrund des formellen Geheimnisbegriffs von Artikel 293 StGB) oder Tatsachen betroffen sind, die allgemein bekannt sind oder deren Kenntnis man sich ohne weiteres verschaffen kann (z. B. bei Urteilen wegen Verletzung militärischer Geheimnisse). Soweit in der Folge der Motion Binder (80.544; diese betrifft jedoch nur einen Teil der veralteten Strafbestimmungen) Vorarbeiten eingeleitet worden sind, sind diese zu beschleunigen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1989

1.

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Medien ihren Informationsauftrag nur optimal erfüllen können, wenn die Rahmenbedingungen möglichst freiheitlich sind. Das ungeschriebene Grundrecht der Informationsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos. Einschränkungen sind anerkanntermassen zulässig, soweit höhere Interessen sie erfordern. Zu denken ist insbesondere an die Geheimhaltung zum Schutz der inneren und äusseren Sicherheit oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes. Der Gesetzgeber hat in den vom Motionär genannten Artikeln das Geheimhaltungsinteresse höher bewertet als ein allfälliges Informationsinteresse. Der Bundesrat erachtet eine Prüfung der Frage, ob diese Bewertung heute noch in allen Fällen ihre Gültigkeit hat, grundsätzlich als berechtigt.

2.

Unbestritten ist, dass Artikel 293 StGB (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) und Artikel 86 MStG (Landesverräterische Verletzung militärischer Geheimnisse) revisionsbedürftig sind. Straf urteile gegenüber Journalisten wurden denn auch hauptsächlich wegen Verstosses gegen diese beiden Strafnormen gefällt. In Vorentwürfen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über strafund verfahrensrechtliche Bestimmungen des Medienrechts vom November 1986 sind Vorschläge zur Revision dieser Strafbestimmungen enthalten (u. a. Aufhebung von Artikel 293 StGB). Der Bundesrat hat am I.Juli 1987 von diesen Vorentwürfen Kenntnis genommen und beschlossen, das Geschäft mit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB zusammenzulegen und ein gemeinsames Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Dabei liess er sich vom Gedanken leiten, dass sich eine Koordination mit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB (Artikel 27) aufdränge. Eine aus Mitgliedern der Expertenkommission für die Revision des Allgemeinen Teils des StGB und aus Medienvertretern zusammengesetzte Kommission wird sich im laufenden Jahr mit diesen Vorentwürfen befassen.

3.

Bis anhin wurde von politischer Seite nicht geltend gemacht, die übrigen vom Motionär genannten Straf bestimmungen beschränkten die Informationsfreiheit der Medien in unangemessenerweise. Die Medien sind von ihnen auch sehr unterschiedlich betroffen. Am ehesten können sie bei ihrer Informationstätigkeit mit Artikel 329 StGB (Verletzung militärischer Geheimnisse) in Konflikt geraten. Hier wäre zu überprüfen, ob der Tatbestand dieser Bestimmung nicht eingegrenzt werden könnte. Insbesondere wird der ihm zugrunde liegende Begriff des «Sollgeheimnisses» zu überdenken sein. Artikel 106 MStG (Verletzung militärischer Geheimnisse) ist vor allem als Ergänzung von Artikel 86 MStG von Bedeutung. Werden militärische Geheimnisse in den Medien veröffentlicht, so kommt regelmässig Artikel 86 MStG zur Anwendung und nicht Artikel 106 MStG, welcher die Bekanntgabe an Einzelpersonen unter Strafe stellt. Indessen kann ein Journalist den Tatbestand von Artikel 106 MStG bei seiner Recherchiertätigkeit erfüllen. In der Vergangenheit spielte diese Bestimmung für Journalisten allerdings kaum eine Rolle. Was die Strafnormen zum Staatsschutz (Artikel 267, 272, 273, 274 StGB) betrifft, so ist vorerst festzuhalten, dass zumindest für die letzten zwanzig Jahre keine Urteile gegen Journalisten bekannt sind. In der Praxis haben sich bei der Anwendung dieser Bestimmungen mit Bezug auf die Informationsfreiheit keine Probleme ergeben. Bei Artikel 267 StGB (Diplomatischer Landesverrat) muss man sich allerdings fragen, ob es richtig ist, dass im Tatbestand die Veröffentlichung in Medien der gewöhnlichen Spionage und dem eigentlichen Verrat gleichgestellt wird. Die Artikel 272 bis 274 StGB (Verbotener Nachrichtendienst) richten sich gegen den Nachrichtendienst zugunsten des Auslands.

-- 1 of 3 --

Motion Loretan 582 17 mars 1989 Im Zusammenhang mit der Revision von Artikel 27 StGB, dessen Ziffer 6 die Staatsschutzdelikte erwähnt, kann geprüft werden, ob und inwieweit diese Strafnormen die Medienfreiheit verhältnismässig beschränken. Der Bundesrat ist bereit, die Ueberprüfung dieser Vorschriften in die laufenden Arbeiten einzubeziehen und gegebenenfalls Revisionsvorschläge ausarbeiten zu lassen.

4.

Die in der Motion erwähnten Vorschriften sind somit in unterschiedlichem Masse als revisionsbedürftig zu betrachten. Deshalb ist es gerechtfertigt, den Vorstoss in der Form eines Postulates entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 88.781 Motion Loretan Forststrassenbau. Rücksichtnahme auf die Landschaft Routes forestières. Respect de l'environnement Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1988 Die schwierige Lage des Schweizer Waldes hat zu Massnahmen des Bundes geführt, die unter anderem auch die bessere Pflege und Nutzung der Waldungen bewirken sollen. Nach offizieller Leseart bedeutet dies auch die verstärkte Erschliessung mittels Strassen. Ich fordere in diesem Zusammenhang den Bundesrat auf, das gesamte forstliche Projektwesen, insbesondere im Rahmen der Subventionierung, besser auf die Erfordernisse des Natur-, Heimat- und Landschaftsschutzes sowie der Raumplanung abzustimmen, in der Weise, dass

1.

natürliche und naturnahe Oekosysteme, natürliche Waldgesellschaften, zur Schaffung von Waldreservaten geeignete Waldungen sowie andere naturschützerisch oder landschaftlich wertvolle Bereiche und Objekte, inklusive Waldränder und nicht bestockte Flächen des Waldes, inventarisiert werden,

2.

die Waldwirtschaftspläne und Waldfunktionspläne sowie generelle Erschliessungsplanungen und Erschliessungsprojekte auf die Inventare gemäss Ziffer 1 abgestimmt werden,

3.

die Entscheide über Erschliessung oder Nichterschliessung, Nutzung oder Nichtnutzung, Wahl der Erschliessungsart und der Nutzungsmethoden der Waldfunktion sowie den Schutzzielen angepasst werden,

4.

jedem forstlichen Erschliessungsprojekt ein sachgerechter waldbaulicher Pflegeplan beigefügt wird, wobei auch Erschliessungsalternativen aufzuzeigen sind,

5.

durch entsprechende Anweisungen des Bundesrates bzw. des zuständigen Departementes des Innern dafür gesorgt wird, dass keine forstlichen Erschliessungsprojekte ohne Baubewilligung im Sinne der Artikel 22 und 24 des Raumplanungsgesetzes ausgeführt werden. Texte de la motion du 7 octobre 1988 La situation difficile que traverse la forêt suisse a conduit la Confédération à prendre des mesures visant à mieux entretenir et exploiter les forêts. Selon la version officielle, il s'agirait également d'améliorer la desserte des forêts par la création de routes. Je charge le Conseil fédéral d'aligner, particulièrement en ce qui concerne le subventionnement, l'ensemble des projets relatifs à la forêt sur les exigences de la protection de la nature, du patrimoine et du paysage ainsi que de l'aménagement du territoire:

1.

en procédant à des inventaires des écosystèmes naturels et quasi naturels, des forêts transformables en réserves forestières ainsi que des autres régions, sites et objets à préserver, y compris les orées et les superficies non boisées des forêts;

2.

en accordant la planification de l'économie forestière et de la vocation des forêts ainsi que les plans et projets généraux de desserte aux inventaires mentionnés sous chiffre 1;

3.

en tenant compte de la vocation des forêts et des objectifs de protection forestière dans les décisions relatives à la desserte, à l'exploitation, au choix du type de desserte et des méthodes d'exploitation;

4.

en accompagnant chaque projet de desserte d'un plan d'entretien forestier approprié, dans lequel seront également mentionnées les alternatives de desserte;

5.

en veillant, par des directives du Conseil fédéral ou des départements de l'intérieur concernés, à ce qu'aucun projet de desserte forestière ne soit réalisé sans autorisation de construire au sens des articles 22 et 24 de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire. Mitunterzeichner-Cosignataires: Aliesch, Aubry, Auer, Basler, Biel, Bircher, Bonny, Bundi, Burckhardt, Büttiker, Darbellay, David, Dünki, Eppenberger Susi, Frey Claude, Früh, Humbel, Keller, Kohler, Lanz, Maeder, Massy, Mauch Rolf, Nabholz, Nussbaumer, Oester, Ott, Petitpierre, Philipona, Rebeaud, Scheidegger, Schmid, Schule, Seiler Rolf, Spoerry, Stappung, Wanner, Wellauer, Wiederkehr, Wyss Paul, Zölch, Zwygart (42) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Eine scheinbar «logische» Folge der von den eidgenössischen Räten im Mai 1984 beschlossenen und in der letzten Sommersession verlängerten und vertieften Massnahmen besteht in der forcierten Erschliessung des Waldes mit Forststrassen, dies ganz besonders im Berggebiet. Vielerorts droht eine eigentliche Verstrassung des Waldes, etwa nach der Sequenz «Der Wald ist krank - also muss er gepflegt werden, also muss er erschlossen werden; vorwiegend mit lastwagengängigen Strassennetzen, zwischen 20 und 100 m/ha». Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 18. Januar 1988 über die Legislaturplanung 1987-1991 selber auf die Gefahr «überdimensionierter Projekte» hingewiesen (S. 135), da scheinbar genügend Mittel für Bundesbeiträge vorhanden sind. Einige Beispiele mögen zur Verdeutlichung und als Alarmzeichen dienen: - Erstellung einer Forststrasse, mitsamt Kiesgewinnung, innerhalb eines rechtsgültigen kantonalen Pflanzenschutzgebietes am Fusse der Mythen (Haggenegg) - Geplante Forststrassen in den naturschützerisch und landschaftlich hoch empfindlichen Gebieten Gschwändwald-Ost (Oberliberg) und Lopper-Süd, Landschaft von nationaler Bedeutung, (BLN) - Erstellung einer Forststrasse in das Laggintal (Simplon-Südseite), ebenfalls Landschaft von nationaler Bedeutung, (KLN) - Forststrasse ob Eyholz (bei Visp), mit Auslösung von waldzerstörender Erosion - Lastwagengängiges, «perfektionistisches» Forststrassennetz in den Waldungen des Pfannenstiels (Meilen) - Erschliessungsstrasse Monti di Ronco TI. In diesen und in einer wachsenden Zahl weiterer Fälle wurde keine ausreichende und waldbaulich begründete Interessenabwägung vorgenommen. - Dabei darf immerhin auch festgehalten werden, dass in einer Mehrzahl der Fälle forstliche Projekte sorgfältig und mit Rücksicht auf Natur und Landschaft projektiert und ausgeführt werden. Ziel der Motion ist selbstverständlich nicht, die Waldpflege generell in Frage zu stellen. Es geht vielmehr um die Verhinderung von Auswüchsen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen wird bei Walderschliessungen das erforderliche -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Rechsteiner Informationsfreiheit und Strafbestimmungen über die Geheimhaltung Motion Rechsteiner Liberté d'information et dispositions pénales protégeant le secret In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.760 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.03.1989 - 08:00 Date Data Seite 581-582 Page Pagina Ref. No 20 017 257 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

-- 3 of 3 --