88-844
Verwaltungsbehörden 17.03.1989 88.844
17. März 1989Deutsch11 min
Source admin.ch
Interpellation Mühlemann 622 17 mars 1989 #ST# 88.844 Interpellation Mühlemann Steuerliche Entlastung der Kulturförderung Aide privée à la culture. Avantages fiscaux Wortlaut der Interpellation vom 12. Dezember 1988 Im Zusammenhang mit der Schaffung eines Verfassungsartikels für Kulturförderung im Jahre 1986 wurde von der vorberatenden Kommission des Nationalrates eine Motion zur steuerlichen Entlastung der privaten Kulturförderer eingereicht. Da das negative Abstimmungsergebnis beim Kulturartikel äusserst knapp war, bereitet der Bundesrat für die nächste Legislaturperiode einen neuen Verfassungsgrundsatz vor. Dies ist besonders nötig, da mit der zunehmenden Betonung der rationalen Werte in der Informationstechnologie der komplementäre Ausgleich durch die kulturelle Entwicklung immer wichtiger wird. Die Hauptträger wirksamer Kulturförderung sind und bleiben die privaten Mäzene, welche leider für ihre kulturellen Aktionen, im Gegensatz zu den Sponsoren, steuerlich belastet bleiben. Der Staat kann mit günstigen Rahmenbedingungen entscheidend dazu beitragen, dass die private Kulturförderung gedeiht. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1.
Warum wurde die 1986 eingereichte Motion zur fiskalischen Entlastung der privaten Kulturförderung bisher nicht realisiert?
2.
Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um die Steuerpolitik der Kantone bei der fiskalischen Entlastung von Mäzenen zu harmonisieren?
3.
Welche Möglichkeiten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Kulturpflege sieht der Bundesrat ausserhalb der Fiskalpolitik? Texte de l'interpellation du 12 décembre 1988 Au moment de l'examen d'un article constitutionnel sur l'aide à la culture en 1986, la commission du Conseil national avait déposé une motion tendant à l'octroi d'avantages fiscaux aux particuliers qui soutiennent la culture. Comme ce projet d'article constitutionnel a été rejeté à une faible majorité par le souverain, le Conseil fédéral prépare une base constitutionnelle pour la prochaine législature. Cette base est plus indispensable que jamais dans une société où la culture assure un certain équilibre face à l'importance croissante d'une approche rationnelle voulue par la technique. Parmi ceux qui oeuvrent efficacement en faveur de la culture, on trouve toujours des mécènes privés dont l'action continue malheureusement à être soumise à l'impôt, contrairement aux projets lancés par des sponsors. Or, en accordant des facilités aux mécènes, l'Etat pourrait favoriser considérablement le développement de l'aide privée à la culture. Le Conseil fédéral est donc invité à répondre aux questions suivantes:
1.
Pourquoi la motion déposée en 1986 afin que des avantages fiscaux soient accordés en faveur de l'aide privée à la culture n'a-t-elle pas eu de suite jusqu'ici?
2.
Quelles mesures le Conseil fédéral compte-t-il prendre pour harmoniser la politique fiscale des cantons quant aux avantages fiscaux accordés aux mécènes?
3.
Le Conseil fédéral envisagerait-il d'autres possibilités d'aménagement, outre la politique fiscale, qui favoriseraient la vie culturelle dans notre pays? Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Bonny, Bonvin, Bundi, Cincera, Columberg, Fischer-Seengen, Frey Claude, Frey Walter, Giger, Graf, Hildbrand, Keller, Kohler, Loeb, Müller-Aargau, Nabholz, Scheidegger, Wanner, Widmer, Zwingli (21) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Februar 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 février 1989
1.
Die in der Interpellation angesprochene Motion verlangt vom Bundesrat, mögliche Gesetzesvorhaben oder Gesetzesänderungen für fiskalische Anreize zur Kulturförderung durch Private vorzulegen (Motion der Kommission des National rats vom 22.1.1985, Nr. 84.036). Im Geschäftsbericht für das Jahr 1987 hat der Bundesrat die Antwort auf die beiden ersten Fragen der Interpellation, also zu den steuerlichen Aspekten, wie folgt vorweggenommen: «In der Vorlage über die Steuerharmonisierung wird den Belangen der Kulturförderung durch fiskalische Anreize bereits ausreichend Rechnung getragen. Zudem hat das Parlament Gelegenheit, die entsprechenden Bestimmungen im Rahmen der Behandlung der Vorlage zu beraten.»
2.
In der Tat hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung bzw. in den beiden damit vorgelegten Entwürfen zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer (vgl. BBI1983IIIS. 1 ff.) die Belange der Kulturförderung berücksichtigt: a. Zum einen sehen die beiden erwähnten Gesetzentwürfe vor, dass der Private freiwillige Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, steuerlich in gewissem Umfang vom Einkommen abziehen kann (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. i StHG und Art. 33 Abs. 1 Bst. i DBG zu dieser Abzugsmöglichkeit sowie die Art. 26 Abs. 1 Bst. f StHG und 62 Bst. g DBG zur Steuerbefreiung der betreffenden juristischen Personen). Wie in der Botschaft ausgeführt wird, gehören zu den gemeinnützigen Zwecken, die auf diese Weise steuerlich begünstigt werden, nicht zuletzt auch kulturelle Zwecke, also insbesondere solche von Kunst und Wissenschaft (vgl. S. 109, Ausführungen zu Art. 26 Abs. 1 Bst. f StHG). Hinsichtlich der Steuerbefreiung juristischer Personen aufgrund gemeinnütziger Zwecke halten sich im übrigen die beiden Gesetzentwürfe nur an eine schon bestehende Praxis. Für die direkte Bundessteuer ist es die Praxis zu Artikel 16 Ziffer 3 BdBSt, die unter gemeinnützigen Zwekken ausdrücklich auch kulturelle Zwecke versteht (vgl. in diesem Sinne H. Masshardt, Wehrsteuerkommentar, 1982, S. 168 ff., insbesondere N. 14 zu Art. 16 BdBSt). Während also eine solche Steuerbefreiung schon bisheriger Praxis entspricht, stellt die erwähnte Möglichkeit für den privaten Steuerpflichtigen, entsprechende Abzüge an steuerbefreite juristische Personen von seinem steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen, für die direkte Bundessteuer eine Neuerung dar. Dagegen kennen rund zwei Drittel der Kantone bereits heute eine solche Abzugsmöglichkeit; aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes werden sich auch die restlichen Kantone diesbezüglich anschliessen müssen. b. Eine weitere bedeutsame Massnahme der steuerlichen Kulturförderung wird in der Vorlage über die Steuerharmonisierung in Artikel 32 Absatz 2bis DBG vorgesehen. Danach soll der private Liegenschaftsbesitzer neben dem allgemeinen Aufwand künftig auch diejenigen Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten bei der direkten Bundessteuer von seinem Einkommen absetzen dürfen, die er aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat. Nach dem von den eidgenössischen Räten eingefügten neuen Absatz 2bis von Artikel 10 StHG können die Kantone ebenfalls Abzüge «für Denkmalpflege» vorsehen. Weitere Anträge sind indes bei der parlamentarischen Beratung der beiden Gesetzentwürfe nicht gestellt worden.
-- 1 of 3 --
17.
März 1989 N 623 Interpellation Maeder c. Daher darf der Bundesrat nach wie vor davon ausgehen, der in derseinerzeitigen Motion erteilte Auftrag zur Kulturförderung mit fiskalischen Mitteln sei aufgrund des geltenden Verfassungsrechts erfüllt. Allfällige weitergehende Massnahmen Messen sich ohnehin erst in Erwägung ziehen, wenn eine ausdrückliche Grundlage für die Tätigkeit des Bundes im Bereich der Kultur in der Verfassung verankert würde.
3.
Was die Möglichkeiten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Kulturpflege ausserhalb der Fiskalpolitik betrifft, hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 18. April 1984 zur «Eidgenössischen Kultur-Initiative» im Sinne eines kulturpolitischen Programms eine Reihe von Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Kulturpflege genannt. Darunter fallen die Verstärkung der sozialen Sicherheit von Kulturschaffenden, die Vertiefung der künstlerischen Ausbildung, die Verbesserung des Rechtsschutzes, die gezielte und verstärkte Förderung der Organisationen von Kulturschaffenden und deren Dienstleistungen sowie die Intensivierung der kulturellen Information und Dokumentation, eingeschlossen die wissenschaftliche Forschung über Kulturfragen. Durch die Verwerfung des Kulturartikels sah sich der Bundesrat jedoch gezwungen, auf die Konkretisierung und Verwirklichung dieses Programms zu verzichten. Er muss sich deshalb vorläufig darauf beschränken, seine bisherige Kulturpolitik als Ergänzung zu den Aktivitäten von Privaten, Gemeinden und Kantonen fortzusetzen und die bisher unbestrittenen Bereiche der Kulturförderung sorgfältig weiterzupflegen. Da jedoch die Probleme und Bedürfnisse weiterbestehen, ja sich ständig vergrössern, ist längerfristig ein Ausbau der kulturpolitischen Massnahmen des Bundes dringend erforderlich. Wie in den Regierungsrichtlinien angekündigt, will der Bundesrat gegen Ende der laufenden Legislaturperiode einen entsprechenden Antrag unterbreiten. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates befriedigt. #ST# 88.855 Interpellation Maeder Revision der Signalisationsverordnung. Wegweisung für Radfahrer Révision de l'ordonnancé sur la signalisation routière. Indicateurs de direction pour cyclistes Wortlaut der Interpellation vom 14. Dezember 1988 Die in der Verwaltung vorbereitete Revision der Signalisationsverordnung zum SVG soll demnächst in Kraft gesetzt werden. Es ist ersichtlich, dass darin in bezug auf die Wegweisung für Radfahrer weder den Bestrebungen und Anregungen einzelner Kantone (vgl. dazu insbesondere die Bemühungen des Kantons Bern für ein neues Wegweisungskonzept für Radfahrer) noch den interessierten Organisationen der Velofahrer Rechnung getragen wird. Anstatt in Zukunft eine differenzierte Wegweisung auch für die Radfahrer zu ermöglichen, sollen sogar bisherige Wegweisungen, wie sie in den Städten verbreitet sind, verschwinden. Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1.
Ist der Bundesrat bereit, in der revidierten Signalisationsverordnung den Anliegen und Anregungen der in den Fragen der Wegweisung für Radfahrer aktiven Kantone und Organisationen noch Rechnung zu tragen und für die Radfahrer eine klar differenzierte Wegweisung zu ermöglichen?
2.
Ist der Bundesrat bereit, zumindest Artikel 54 Absatz 5 und Artikel 60 der revidierten Signalisationsverordnung bis zur Abklärung besserer Möglichkeiten noch nicht in Kraft zu setzen? Texte de l'interpellation du 14 décembre 1988 La révision de l'ordonnance sur la signalisation routière, que l'administration a préparée en application de la loi fédérale sur la circulation routière, va entrer en vigueur prochainement. Il en ressort que le législateur n'a tenu compte, s'agissant des indicateurs de direction pour les cyclistes, ni des efforts déployés par certains cantons et des propositions qu'ils ont émises (voir en particulier la tentative du canton de Berne de lancer un projet dans ce domaine), ni des arguments des organisations de cyclistes. Au lieu de donner la possibilité d'introduire des indicateurs de direction différenciés pour les cyclistes, la révision de l'ordonnance va jusqu'à faire disparaître des villes les panneaux qu'elles avaient introduits en faveur de cette catégorie d'usagers. Le Conseil fédéral est donc invité à répondre aux questions suivantes:
1.
Est-il disposé à tenir compte, dans le cadre de la révision actuelle, des arguments et des propositions des cantons ainsi que des organisations oeuvrant activement en faveur d'indicateurs de direction pour les cyclistes, et à rendre possible l'introduction de panneaux différenciés?
2.
Est-il pour le moins disposé à ajourner l'entrée en vigueur des nouveaux articles 54, 5e alinéa, et 60 de l'ordonnance précitée, jusqu'à ce qu'il ait déterminé si des solutions plus favorables sont envisageables? Mitunterzeichner- Cosignataire: Günter (1 ) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Februar 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 février 1989 Im Vernehmlassungsverfahren hat sich die überwiegende Mehrheit der Kantone und Verbände für die Einführung eines einheitlichen roten Wegweisers für alle Radfahrerbelange ausgesprochen. Der rote Wegweiser erleichtert den Radfahrern beim Vorhandensein mehrerer Wegweiser die Orientierung und fügt sich gut in das Wegweiser-Farbsystem ein. Eine differenzierte Wegweisung mittels verschiedenfarbiger Wegweiser, wie sie z. T. aus Radfahrerkreisen vorgeschlagen wurde, dürfte zu Verwechslungen Anlass geben; denn.die Farbe der Wegweiser kennzeichnet bestimmte Strassenkategorien (z. B. blaue Wegweiser stehen auf Hauptstrassen, grüne auf Autobahnen und Autostrassen, weisse auf Nebenstrassen). Im weiteren ist zu beachten, dass auf dem Wegweiser «Empfohlene Route für Radfahrer» ein freies Feld vorgesehen ist, auf dem differenzierte Angaben (z. B. Namen der Radroute, Angaben über den Streckenverlauf, Steigungen) in Form von Aufschriften oder Farbsymbolen angebracht werden können. Anlässlich einer Besprechung dieser Angelegenheit mit der parlamentarischen Velogruppe vom 6. Oktober 1988 im Parlamentsgebäude, an welcher u.a. der Interpellant anwesend war, wurde die neue Regelung erläutert und begründet, der von den anwesenden Parlamentariern keine nennenswerte Opposition erwachsen ist. Aufgrund dieser Ausführungen werden die Fragen des Interpellanten wie folgt beantwortet:
1.
Der Bundesrat hat am 25. Januar 1989 die Aenderungen der Signalisationsverordnung beschlossen und darin die Anliegen des Interpellanten berücksichtigt: für die Radfahrer gilt die oben umschriebene, klar differenzierte Wegweisung. Den Kantonen wurde eine Uebergangsfrist für die Umsignalisierung bis zum 31. Dezember 1998 eingeräumt.
2.
Eine Aussetzung des Entscheides erübrigt sich. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt.
-- 2 of 3 --
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Mühlemann Steuerliche Entlastung der Kulturförderung Interpellation Mühlemann Aide privée à la culture. Avantages fiscaux In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.844 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.03.1989 - 08:00 Date Data Seite 622-623 Page Pagina Ref. No 20 017 304 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
-- 3 of 3 --