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Verwaltungsbehörden 23.03.1990 88.887
23. März 1990Deutsch9 min
Source admin.ch
Motion Aliesch 688 N 23 mars 1990 Punkte 1-4,6-Points 1-4, 6 Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat Punkte 5,7,8- Points 5, 7,8 Abgeschrieben - Classé #ST# 89.781 Motion Widrig Legislatur-Personalplan Effectifs du personnel. Programme de législature Wortlaut der Motion vom 13. Dezember 1989 Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament zusammen mit dem Legislatur-Finanzplan alle 4 Jahre auch einen Legislatur-Personalplan mit einer Uebersicht über neu geplante Etatstellen und Stellenverschiebungen in der Bundesverwaltung und den Bundesbetrieben vorzulegen. Texte de la motion du 13 décembre 1989 Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement, tous les quatre ans, outre le plan financier de la législature, un programme de législature sur les effectifs du personnel offrant une vue d'ensemble sur les postes inscrits au budget ainsi que sur les restructurations d'emplois dans l'administration et dans les entreprises fédérales qui ont été récemment prévues. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Basler, Blatter, Bürgi, Eisenring, Engler, Feigenwinter, Fischer-Sursee, Giger, Hänggi, Hess Peter, Humbel, Kühne, Mühlemann, Nussbaumer, Oehler, Portmann, Ruckstuhl, Rüttimann, Spoerry, Stucky, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss Paul, Zbinden Paul (25) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Trotz Stellenplafonierungsbeschluss vom 24. Juni 1983 hat der Personalbestand des Bundes von 126 887 Stellen (1980) auf 140 289 Stellen (1990) zugenommen. Dies bedeutet eine Steigerung um 10,6 Prozent. Mit Ausnahme des EMD haben alle Departemente zu dieser massiven Personalaufstockung beigetragen. Aufgrund der demographischen Entwicklung ist in der Schweiz in den neunziger Jahren bei unverändertem Pensionierungsalter mit einer realen Abnahme der Zahl der Berufstätigen zu rechnen. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist dabei ein weiteres prozentuales Anwachsen des Anteils der Beschäftigten beim Bund auf Kosten der Privatwirtschaft grundsätzlich abzulehnen. Dies u. a. auch deshalb, weil dadurch der Anteil der gebundenen Ausgaben auf Kosten der frei verfügbaren Mittel erhöht würde. Während der Legislaturperiode werden dem Parlament unter verschiedenen Malen neue Stellenbegehren unterbreitet. Für eine gesamtheitliche Beurteilung fehlt es dabei aber an einer mittelfristigen Planung der Etatstellen für die Bundesbetriebe. Der alle 4 Jahre dem Parlament unterbreitete Legislatur-Finanzplan allein sagt nichts über die künftige Stellenbewirtschaftung aus. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, dem Parlament künftig zusammen mit dem Legislatur-Finanzplan auch einen Legislatur-Personalplan mit einer Uebersicht über die für die Legislaturperiode geplanten Stellen zu unterbreiten. Dieser Legislatur-Personalplan ist dabei auf die Legislaturziele und den Legislatur-Finanzplan abzustimmen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 février 1990 Artikel 2 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes bildet die Rechtsgrundlage für das seit 1974 praktizierte System der Stellenbewirtschaftung in der Bundesverwaltung. Seit 1983 gelten die Jahresdurchschnittsbestände an Personalstellen als die für die Plafonierung massgebende Grosse, die nicht überschritten werden darf. Diese Durchschnittsbestände werden jährlich im Bundesbeschluss über den Voranschlag festgelegt. Allfällige Erhöhungen sind nur möglich, wenn der Stellenbedarf nicht durch Massnahmen der Rationalisierung, durch den Abbau bestehender Aufgaben oder durch Stellenverschiebungen innerhalb der Verwaltungseinheiten aller Stufen oder zwischen den Departementen gedeckt werden kann. Eine zeitlich befristete Ausnahme-Regelung ist seit 1986 für zusätzliches Personal für die Behandlung von Asylgesuchen bei aussergewöhnlichem Zustrom von Asylgesuchstellern vorgesehen. Der Legislatur-Finanzplan des Bundesrates geht bei den Personalbezügen jeweils von dem mit dem Voranschlag vom Bundesrat beantragten Personalbestand aus und berücksichtigt nebst den strukturellen Verbesserungen der Bezüge lediglich die teuerungsbedingten Mehrkosten der nächsten drei Jahre. Allfällige Erhöhungen des Personalbestandes in den Finanzplan-Jahren werden nach bisheriger Praxis im Finanzplan nicht berücksichtigt, da bis heute bei der allgemeinen Bundesverwaltung eine mehrjährige Personalplanung fehlt. Die jährlichen Stellenverschiebungen werden jeweils in der ersten Hälfte des Folgejahres dem Eidgenössischen Personalamt gemeldet. Der Bundesrat ist bereit, die mit der Motion verlangte Erstellung eines Legislatur-Personalplans im Zusammenhang mit der nächsten Legislaturplanung zu prüfen und nachher definitiv darüber zu entscheiden, ob sich dieses Vorhaben mit einem vernünftigen Aufwand verwirklichen lässt. Er hat dabei zu berücksichtigen, dass sich der Personalbestand, insbesondere bei den Bundesbetrieben, aber auch teilweise bei der allgemeinen Bundesverwaltung, insbesondere nach dem Verkehrsaufkommen zu richten hat. Bei den Stellenverschiebungen werden die bei der Erstellung des Personalplanes bereits bekannten Verschiebungen berücksichtigt werden können. Hingegen wird es voraussichtlich nicht möglich sein, zu diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Stellenverschiebungen der Planungsperiode zu kennen. Aus den dargelegten Gründen möchte der Bundesrat das mit der Motion verlangte Vorhaben vorerst gründlich prüfen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 88.887 Motion Aliesch Berufsbildung im Fürsorgeund medizinischen Bereich Assistance sociale et médicale. Formation professionnelle Wortlaut des Motion vom 16. Dezember 1988 Die Berufsbildung im Fürsorge- und medizinischen Bereich ist grundsätzlich der Berufsbildungsgesetzgebung zu unterstellen.
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23. März 1990 N 689 Motion Ruckstuhl Texte cte-/a motion du 16 décembre 1988 La formation dee" assistantes sociales et des professions médicales et para-médicales doit être soumise à la loi fédérale sur la formation professionnelle. Mitunterzeichner- Cosignataires: Allenspach, Ammann, Aregger, Cincera, EppenbergerSusi, Fäh, Fischer-Seengen, Früh, Giger, Keller, Loretan, Müller-Meilen, Rychen, Schule, Wanner, Weber-Schwyz, Wyss Paul (17) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978, in Kraft seit 1. Januar 1980, regelt neben der Berufsberatung und der Berufsbildungsforschung die Grundausbildung und die Weiterbildung in den Berufen der Industrie, des Handwerks, des Handels, des Bank-, Versicherungs-, Transportund Gastgewerbes und anderer Dienstleistungsgewerbe sowie die Hauswirtschaft. Ausdrücklich nicht in den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes fallen u. a. die Grundausbildung und die Weiterbildung in den Berufen der Krankenpflege und in übrigen sozialen Berufen. Mit der Motion wird verlangt, auch die Berufe der Krankenpflege und andere medizinische Hilfsberufe sowie die sozialen Berufe grundsätzlich dem Berufsbildungsgesetz zu unterstellen. Ausnahmen von dieser.allgemeinen Forderung sind in speziellen und begründeten Fällen denkbar. Bei fehlender Verfassungsgrundlage ist diese zu schaffen. Es ist festzustellen, dass die heutige Berufsbildungsgesetzgebung wesentlich zum allgemein hohen Ausbildungsstand in den unterstellten Berufen beigetragen hat. Das System der Grundausbildung und Weiterbildung, wie es heute für die der Berufsbildungsgesetzgebung unterstellten Berufe gilt, ist grundsätzlich auf die Berufe der Krankenpflege und die anderen medizinischen Hilfsberufe sowie auf die sozialen Berufe auszudehnen. In der Grundausbildung und Weiterbildung können derart u. a. landesweit einheitliche Ausbildungsgänge geschaffen werden. Mit der Unterstellung verbunden ist auch eine finanzielle Unterstützung durch Bund und Kantone gemäss Berufsbildungsgesetzgebung. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1989 Die Kompetenzen des Bundes zur Regelung der Berufsbildung sind in Artikel 34ter Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung wie folgt festgelegt: «Der Bund ist befugt, Vorschriften aufzustellen über die berufliche Ausbildung in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst.» Die Berufsbildung im Fürsorge- und im medizinischen Bereich fällt nicht unter die in der zitierten Verfassungsvorschrift genannten Bereiche. Die Annahme der Motion würde demzufolge eine Aenderung der Bundesverfassung voraussetzen. Nun ist aber im Jahre 1973 ein neuer Bildungsartikel, der dem Bund u. a. eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Ausbildung in sämtlichen Berufen gebracht hätte, verworfen worden. Die Frage einer Aenderung der Zuständigkeiten könnte deshalb frühestens im Zeitpunkt der Totalrevision der Bundesverfassung neu geprüft werden. Dabei wäre auch zu fragen, ob einzig die Berufe im Fürsorge- und medizinischen Bereich neu der Berufsbildungsgesetzgebung zu unterstellen wären oder auch andere wie beispielsweise die Berufe der Wissenschaft, Erziehung und Kunst. Für die Ausbildung der Arztgehilfin und verwandte Berufe, die im Unterschied zu den spezifisch medizinischen und paramedizinischen Berufen dem bestehenden Verfassungsrecht unterstellt werden können, wird eine Regelung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement geprüft. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion mit Bezug auf den Fürsorge- und den medizinischen Bereich abzulehnen, betreffend die Ausbildung der Arztgehilfin und verwandte Berufe in ein Postulat umzuwandeln. Fürsorge- und medizinischer Bereich Les secteurs de l'assistance sociale et des soins médicaux Abgelehnt- Rejeté Ausbildung der Arztgehilfin und verwandte Berufe Les professions d'assistance médicale et les professions apparentées Ueberwiesen aïs Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.451 Motion Ruckstuhl Revision Landwirtschaftsgesetz Révision de la loi sur l'agriculture Wortlaut der Motion vom 6. Juni 1989 Der Bundesrat erhält den Auftrag, dem Parlament bis Ende 1991 einen Entwurf zur Revision des Landwirtschaftsgesetzes vorzulegen. Er hat diese Revision auf das Ziel einer umweltgerechten, bodenbewirtschaftenden, bäuerlichen Landwirtschaft auszurichten. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
Erwägungen
1.
Erhaltung und Förderung möglichst vieler bäuerlicher Familienbetriebe.
2.
Sicherung eines mit ändern Erwerbszweigen vergleichbaren Einkommens durch angemessene Produktionspreise und Direktzahlungen zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher und ökologischer Leistungen, zum Ausgleich von Produktionsnachteilen und zur Produktionslenkung.
3.
Förderung der umweit- und marktgerechten Qualitätsproduktion sowie der Pflege der Landschaft.
4.
Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Nahrungsmitteln für Zeiten mit gestörter Zufuhr.
5.
Der Geltungsbereich des derart revidierten Landwirtschaftsgesetzes ist soweit als möglich im Gesetz selbst und nicht in Verordnungen festzuhalten. Texte de la motion du 6 juin 1989 Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement, d'ici fin 1991, un projet de révision de la loi sur l'agriculture visant l'encouragement d'une agriculture paysanne exploitant le sol et respectant l'environnement. Ce faisant, il y aura lieu de tenir compte notamment des points suivants:
1.
Maintenir et encourager le plus grand nombre possible d'exploitations paysannes de type familial.
2.
Garantir un revenu comparable à celui d'autres branches d'activité au moyen de prix équitables à la production et de paiements directs pour indemniser les prestations d'intérêt public et écologiques, ainsi que pour compenser les désavantages liés à la production et pour orienter celle-ci.
3.
Encourager une production de qualité répondant aux besoins du marché et respectueuse de l'environnement ainsi que favoriser l'entretien de la nature et du paysage.
4.
Assurer un approvisionnement suffisant en denrées alimentaires même au cas où les importations seraient perturbées.
5.
Le champ d'application de la loi sur l'agriculture ainsi révisée doit être fixé dans toute la mesure du possible dans la loi elle-même et non dans des ordonnances. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bürgi, Columberg, Eisenring, Engler, Hänggi, Jung, Kühne, Portmann, Schnider, Stamm, Wellauer, Widrig (12)
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Aliesch Berufsbildung im Fürsorge- und medizinischen Bereich Motion Aliesch Assistance sociale et médicale. Formation professionnelle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.887 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.03.1990 - 08:00 Date Data Seite 688-689 Page Pagina Ref. No 20 018 421 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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